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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und dem Verwaltungsrechtsweg; hochschulrechtliche Streitigkeit; Universität der Bundeswehr
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit für ein Studium an einer Universität der Bundeswehr zum Gegenstand hat, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.
Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und studierte an einer [X.]. Unter Hinweis auf eine längere Erkrankung beantragte er die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit von vier Jahren für den Abschluss seines Studiums. Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolgloser Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung verfolgte der Antragsteller sein Anliegen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das [X.] - Wehrdienstsenate - weiter. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den [X.] für unzulässig erklärt und die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch [X.] einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG auch für Klagen der Soldaten aus dem [X.] eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die [X.] haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 [X.] 61.04 - m.w.N.
Danach liegt hier keine den [X.]n zugewiesene truppendienstliche Angelegenheit vor. Die vom Antragsteller begehrte Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit stellt eine hochschulrechtliche Entscheidung dar, für die im Streitfall der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet ist.
Der an einer [X.] studierende Offizieranwärter oder Offizier steht in einer doppelten - einerseits truppendienstlich, andererseits hochschulrechtlich geprägten - Beziehung. Das Studium an einer [X.] ist einerseits regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offiziers auf Zeit (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Bestimmungen für das Studium von Offizieranwärtern/ Offizieren an einer [X.] vom 26. März 2002); dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des Antragstellers - die Versetzung zum Studium "aus dienstlichen Gründen"; die studierenden Soldaten werden während des Studiums durch den - dem [X.] unterstellten - Studentenbereich der [X.] militärisch geführt und betreut. Andererseits sind die [X.]en der [X.] staatlich anerkannte Hochschulen, die sich hinsichtlich ihrer Aufgaben in Lehre und Forschung nicht wesentlich von öffentlichen (Landes-)[X.]en unterscheiden; das wissenschaftliche Studium an den [X.]en der [X.] und die dort erworbenen Hochschulabschlüsse sind denen der öffentlichen [X.]en gleichwertig; Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an den [X.]en der [X.] und an öffentlichen [X.]en erbracht werden, unterliegen der wechselseitigen Anrechnung und Anerkennung nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften.
Truppendienstliche und hochschulrechtliche (darüber hinaus nicht selten auch statusrechtliche) Aspekte hängen zwar häufig - wie auch im vorliegenden Fall - eng miteinander zusammen, weil Probleme auf der einen Seite mittelbar Konsequenzen auch auf der jeweils anderen Seite der rechtlichen Beziehungen nach sich ziehen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass insbesondere für die Frage der Rechtswegbestimmung eine eindeutige Zuordnung des konkreten Streitgegenstands zu treffen ist. So hat der Senat seine Zuständigkeit beispielweise für Streitigkeiten über die Zulassung von Soldaten zu einer Hochschulausbildung dann bejaht, wenn die Zulassung wegen eines fehlenden dienstlichen Interesses an der vom Soldaten gewünschten Ausbildung abgelehnt wurde; denn Gegenstand ist in diesem Fall nicht die Erfüllung hochschulrechtlicher Studienvoraussetzungen, sondern die truppendienstliche Verwendung des Soldaten (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 [X.] 1.08 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 73 = [X.], 259
Ungeachtet der äußeren Einkleidung in einen Bescheid des [X.] der [X.] hat die hier strittige Entscheidung über die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit keine truppendienstliche, sondern eine hochschulrechtliche Regelung zum Inhalt.
Nach § 3 Abs. 1 der für das Studium des Antragstellers maßgeblichen Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der [X.] beträgt die Regelstudienzeit dreieinviertel Jahre; einschließlich aller Wiederholungen muss die Diplomprüfung bis zum Ende des vierten Studienjahres abgelegt sein; hat ein Student die Diplomprüfung aus von ihm nicht zu vertretenden schwerwiegenden Gründen nicht innerhalb der Höchststudienzeit ablegen können und will er deshalb die maßgebliche Höchststudienzeit überschreiten, entscheidet über die Fortsetzung des Studiums der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem [X.]. Ergänzend bestimmt hierzu Nr. 8 mit Fußnote 3 der genannten [X.] Bestimmungen, dass die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit gemäß den Prüfungsordnungen durch den Studenten über das [X.] der [X.] beim [X.] - [X.]/UniBw - einzuholen ist. Abgesehen davon, dass die [X.] Bestimmungen als Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 [X.] schon aus Rechtsgründen nicht modifizieren könnten, ist dies ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft wird auch aus Sicht des [X.] - [X.] - die maßgebliche materielle Entscheidung über die hochschulrechtliche Fortführung des Studiums vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem [X.] - [X.]/UniBw - getroffen; das [X.] habe hinsichtlich der hochschulrechtlichen Einschätzung keine Entscheidungskompetenz, sondern fungiere insoweit lediglich als "Bote".
Nach diesen Bestimmungen ist auch im Falle des Antragstellers verfahren worden. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Prüfungsamts, die den Antrag auf Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit nicht befürwortete, hat der zuständige Prüfungsausschuss entschieden, dass die Fortsetzung des Studiums des Antragstellers nicht genehmigt werde und hierzu das Einvernehmen mit dem [X.] - [X.]/UniBw - herzustellen sei. Das [X.] - [X.]/UniBw - hat daraufhin erklärt, dass die hochschulrechtliche Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit von vier Jahren um vier Monate nicht erteilt werde. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidungen des Prüfungsausschusses und des [X.] - [X.]/UniBw - und unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe der dortigen Begründung hat schließlich das [X.] dem Antragsteller die Entscheidung, dass die "hochschulrechtliche Genehmigung" zum Überschreiten der Höchststudienzeit nicht erteilt werde, in Bescheidform übermittelt.
Für den materiellen Inhalt der Entscheidung, der für die Frage des Rechtswegs maßgeblich ist, sind damit ausschließlich Stellen verantwortlich, die mit hochschulrechtlichen und nicht mit truppendienstlichen Angelegenheiten befasst sind. Dies gilt nicht nur für den Prüfungsausschuss der [X.], sondern auch für die im [X.] zuständige Stelle "[X.]/UniBw", die im [X.] mit der Koordinierung und Steuerung aller akademischen Belange der beiden [X.]universitäten betraut ist und dabei ausschließlich Aufgaben im Bereich des Hochschulrechts sowie des Haushalts und teilweise der Organisation wahrnimmt. Hochschulrechtlicher Natur sind auch die Wirkungen der Ablehnung der Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit. Sie betreffen nicht nur die unmittelbare Folgeentscheidung, ob die Diplomprüfung an der [X.] wegen Überschreitens der Höchststudienzeit als endgültig nicht bestanden gilt. Die hochschulrechtliche Natur der hier strittigen Entscheidung zeigt sich vor allem an ihren (potenziellen) Auswirkungen auf den generellen, ggf. also auch an einer anderen [X.] zu realisierenden Prüfungsanspruch des Antragstellers in dem von ihm gewählten Studiengang; so wurde dem Antragsteller das Überschreiten der Höchststudienzeit an der [X.] auch bei seinem Antrag auf Zulassung zum entsprechenden Diplomstudiengang beim [X.] entgegengehalten.
Meta
09.03.2010
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 40 VwGO, § 82 SG, § 17 WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 1 WB 9/09 (REWIS RS 2010, 8657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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