Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 1316

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) DATENSCHUTZ BEWERBUNG

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Gegenstand

Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigtem Ermittlungsverfahren - Erforderlichkeit - sittenwidrige Kündigung


Leitsatz

An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potenziellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im Regelfall nicht erforderlich iSv. § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW (juris: DSG NW 2000). Das ergibt sich aus den Wertentscheidungen des § 53 BZRG. Eine allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung einer solchen Frage gestützte Kündigung verstößt deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck kommt, und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Hamm vom 10. März 2011 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung in der Wartezeit, die erklärt worden ist, weil der Kläger im Bewerbungsverfahren wahrheitswidrig versichert hat, es lägen keine eingestellten Ermittlungsverfahren vor.

2

Der 1961 geborene, geschiedene Kläger ist ausgebildeter Diplomingenieur. Er bewarb sich am 17. Juli 2009 bei der [X.] als sog. Seiteneinsteiger für eine Tätigkeit als Lehrer an einer Hauptschule des beklagten [X.]. Dieses teilte dem Kläger mit, er werde ein Einstellungsangebot erhalten und forderte ihn auf, das Formular „Einstellung in den öffentlichen Dienst - Belehrung und Erklärung -“ auszufüllen und zu unterschreiben. Ziff. 2 „Vorstrafen und anhängige Straf- oder Ermittlungsverfahren“ dieses Formulars lautet:

        

„2.1   

[X.]

                 

Nach § 51 des [X.] darf sich ein/e Bewerber/in als unbestraft bezeichnen und braucht er/sie den einer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen oder im [X.] zu tilgen ist.

                 

Ein/e Bewerber/in ist verpflichtet, gegenüber einer obersten [X.]behörde auch über diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in solche für Behörden aufzunehmen sind.

        

2.2     

[X.] ä r u n g

                 

Ich versichere hiermit, dass ich - nicht *) - wie folgt *) vorbestraft bin:

                          
        

2.3     

[X.] ä r u n g

                 

Ich versichere, dass gegen [X.] kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen ist.

        

…“    

        

3

Ohne zu Ziff. 2.2 oder Ziff. 2.3 Angaben zu machen, unterschrieb der Kläger die Erklärung am 7. September 2009.

4

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in [X.] (Datenschutzgesetz [X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 bestimmt zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Arbeitsverhältnissen:

        

„§ 1   

        

Aufgabe

        

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen ([X.] Selbstbestimmungsrecht).

                 
        

§ 2     

        

Anwendungsbereich

        

(1)     

Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des [X.] … soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. …

        

…       

        
        

(3)     

Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

        

…       

        

§ 4     

        

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

        

(1)     

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

                 

a)    

dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

                 

b)    

die betroffene Person eingewilligt hat.

        

…       

        
        

§ 29   

        

Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

        

(1)     

Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und [X.] Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. …

        

…“    

        

5

Am 8. September 2009 begründeten die Parteien ein vom 15. September 2009 bis zum 14. September 2010 zur Erprobung befristetes Arbeitsverhältnis. Sie vereinbarten die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie eine Probezeit von sechs Monaten. Am 15. September 2009 nahm der Kläger die Tätigkeit auf. Im Oktober 2009 ging ein anonymes Schreiben bei der Schule des [X.] und der zuständigen Bezirksregierung ein, in dem darauf hingewiesen wurde, der Kläger stehe unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 leitete die Bezirksregierung dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte weiter, strafrechtsrelevante Vorfälle mitzuteilen. Die daraufhin übersandte [X.] vom 3. November 2009 enthielt folgende Angaben:

        

Aktenzeichen/

Delikt

Tatzeit

Erledigung/

Erled.

        

Eingangsdatum

        

Tatort

Entscheidung

Datum 

        

271 Js 1046/09

§ 240 

27.08.2009

Einst.- § 153 I StPO

03.09.2009

        

02.09.2009

StGB   

Borchen

Einstellung - § 153 I StPO (Geringfügigkeit)

        
        

111 Js 559/08 15.08.2008

§ 266 a Abs. 1

00.00.2003 Borchen

e.E. - § 153 a I S. 2 Nr. 2 StPO

31.10.2008

                 

StGB   

        

end. Einst. § 153 a I S. 2 Nr. 2 StPO (Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse)

        
        

271 Js 301/08 18.03.2008

§ 123 StGB

28.02.2008 Borchen

Einst. - Verweisung auf Privatklage

07.04.2008

                                   

Einstellung - Verweisung auf Privatklage

        
        

271 [X.] 18.03.2008

§ 123 StGB

11.03.2008 Borchen

Sonstige Erledigung

04.04.2008

        

271 [X.]/08 29.01.2008

§ 223 StGB

28.11.2007 Borchen

e.E.- § 153 a I S. 2 Nr. 2 StPO

19.06.2008

                                   

endg. Einst. § 153 a I S. 2 Nr. 2 StPO (Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse)

        

6

Von den Ermittlungsverfahren - 271 Js 301/08 - und - 271 [X.] - hatte der Kläger keine Kenntnis.

7

Nach Zustimmung des Personalrats kündigte das beklagte Land mit Schreiben vom 12. November 2009 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Hilfsweise erklärte es die Anfechtung des Arbeitsvertrags und ebenfalls hilfsweise die ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit zum 30. November 2009. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

8

Der Kläger hat gemeint, er habe die abgeschlossenen und eingestellten Ermittlungsverfahren nach den Wertungen des [X.] nicht angeben müssen.

9

Mit dem Hinweis, der Antrag sei als Kündigungsschutzantrag nach § 4 [X.] zu verstehen, hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30. November 2009 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags angeführt, das Vertrauensverhältnis zum Kläger sei zerstört, weil er im Einstellungsverfahren die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wahrheitswidrig verschwiegen habe. Die Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers sei es unerheblich, ob das Ermittlungsverfahren beendet sei oder nicht. Maßgeblich sei, welcher Sachverhalt dem Verfahren zugrunde liege.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis sei weder durch die außerordentliche Kündigung noch die Anfechtung beendet worden. Die ordentliche Kündigung hat es für wirksam gehalten. Hiergegen hat nur der Kläger Berufung eingelegt. Das [X.]arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. November 2009 nicht aufgelöst worden ist. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Die Kündigung des beklagten [X.] vom 12. November 2009 ist gemäß § 138 [X.]G[X.] unwirksam.

I. Die Kündigung vom 12. November 2009 ist nicht bereits gemäß § 612a [X.]G[X.] iVm. § 134 [X.]G[X.] nichtig. Im Zeitpunkt der Frage nach laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren war der Kläger noch nicht Arbeitnehmer, sondern Stellenbewerber. Das Maßregelungsverbot des § 612a [X.]G[X.] erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Arbeitnehmer (vgl. [X.] 15. Februar 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 2 b ee (1) der Gründe, [X.]E 113, 327). Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers die geltende Rechtslage klarstellen und das Maßregelungsverbot insbesondere bei Kündigungen auf alle Arbeitnehmer erstrecken, also auch auf solche, für die das [X.] oder [X.] nicht gilt ([X.]T-Drucks. 8/3317 S. 10, 16). Auf Stellenbewerber findet § 612a [X.]G[X.] damit keine Anwendung ([X.] 21. Juli 2008 - 10 [X.]/08 - Rn. 36; APS/[X.] 4. Aufl. § 612a Rn. 4; MünchKomm[X.]G[X.]/Müller-Glöge 6. Aufl. § 612a Rn. 4, 14; KR/[X.] 10. Aufl. § 612a [X.]G[X.] Rn. 3c; [X.] Regelungsgehalt des Maßregelungsverbots gem. § 612a [X.]G[X.] S. 162 f.; [X.] Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot S. 55). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsausübung wie im vorliegenden Fall noch im Anbahnungsverhältnis, die nachteilige Maßnahme aber erst im später geschlossenen Arbeitsverhältnis erfolgt. Das Maßregelungsverbot soll verhindern, dass Arbeitnehmerrechte deshalb nicht wahrgenommen werden, weil der Arbeitnehmer mit [X.]enachteiligungen rechnen muss ([X.] 16. Februar 1989 - 2 [X.] - zu [X.]I 3 b der Gründe, [X.]E 61, 131). Es soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht ([X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 32 mwN, [X.] § 612a Nr. 7). Der Fall der Rechtsausübung vor [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses, die erst im späteren Arbeitsverhältnis zu Nachteilen führt, wird demnach vom Schutzzweck des § 612a [X.]G[X.] nicht erfasst.

II. Die Kündigung ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam. Die im Formular „Einstellung in den öffentlichen Dienst - [X.]elehrung und Erklärung -“ abgefragten Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren waren für die [X.]ewerbung des [X.] um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und damit nicht durch § 29 [X.] [X.] gestattet. Die nach den nicht angegriffenen und für den Senat damit bindenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts allein auf die wahrheitswidrige [X.]eantwortung der unspezifizierten Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die in den letzten drei Jahren anhängig gewesen sind, gestützte Kündigung vom 12. November 2009 verstieß deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, zum Ausdruck kommt.

1. In den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle [X.]ereiche des Rechts gilt und der vor allem auch bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln maßgebliche [X.]edeutung zukommt. [X.]ei der Auslegung und Anwendung dieser Generalklauseln müssen deshalb die Zivilgerichte die Grundrechte als „Richtlinien“ beachten. § 138 [X.]G[X.] als eine dieser Generalklauseln ist darum am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden, zu konkretisieren ([X.] 19. Oktober 1993 - 1 [X.]vR 567/89, 1 [X.]vR 1044/89 - [X.]E 89, 214; vgl. auch [X.] 23. Juni 1994 - 2 [X.] 617/93 - [X.]E 77, 128).

2. Zu den nach diesen Grundsätzen für die Anwendung des § 138 [X.]G[X.] maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes gehört auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im [X.] [X.] konkretisieren und aktualisieren den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und regeln, in welchem Umfang Eingriffe in dieses Recht zulässig sind (vgl. [X.] in [X.] [X.][X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 28). Dies stellt § 1 [X.] [X.] ausdrücklich klar. Hat wie hier der [X.]etroffene nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt, ist nach dem Gesamtkonzept des [X.] [X.] die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn dies durch eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift erlaubt ist. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das [X.] Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] kodifiziert (vgl. für das [X.][X.] [X.] in [X.] [X.][X.] § 4 Rn. 2 f.; [X.]/Schomerus [X.][X.] 11. Aufl. § 4 Rn. 3). Die der Argumentation des beklagten [X.] zugrunde liegende Annahme, Fragen nach bestimmten Sachverhalten vor der Einstellung seien erlaubt, sofern es keine Vorschrift gebe, die eine solche Frage untersage, ist demnach unzutreffend.

3. Die nach dem Datenschutzrecht erforderliche Erlaubnis für die Erhebung von Daten über abgeschlossene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren durch die unspezifizierte Frage nach solchen Verfahren im Einstellungsfragebogen lässt sich der allein als Ermächtigungsgrundlage in [X.]etracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] nicht entnehmen. Die unspezifizierte Frage nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren war für die [X.]egründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses des [X.] mit dem beklagten Land nicht erforderlich im Sinne dieser Vorschrift und damit nicht gestattet. Dies folgt aus den Wertentscheidungen des Gesetzgebers in § 53 [X.]ZRG. Der Kläger durfte deshalb die eingestellten Ermittlungsverfahren verschweigen. Das hat das [X.]arbeitsgericht zutreffend angenommen.

a) Die [X.] ist als [X.]mittelbehörde (§ 7 Abs. 2 [X.]organisationsgesetz [X.] - LOG [X.]) eine [X.]ehörde, die gemäß § 2 Abs. 1 [X.] [X.] die Vorschriften des [X.] [X.] zu achten hat. Die Frage nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ist als [X.]eschaffen von personenbezogenen Daten eine Erhebung von Daten und damit eine Datenverarbeitung iSv. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.]. Auch nicht automatisierte Datenerhebungen werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 vom [X.] [X.] erfasst.

b) § 29 [X.] [X.] stellt eine eigenständige Regelung zum [X.]ewerber- und [X.]eschäftigtendatenschutz im öffentlichen Dienst des [X.] [X.] dar, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.][X.] den seit dem 1. September 2009 geltenden § 32 [X.][X.] in ihrem Anwendungsbereich verdrängt und die ausdrücklich auch [X.]ewerber und damit die Zulässigkeit von Fragen im [X.]ewerbungs- und Einstellungsverfahren erfasst.

c) Das [X.] [X.] legt allerdings nicht selbst fest, wann eine solche Datenverarbeitung durch Fragen des potentiellen Arbeitgebers im [X.]ewerbungs- und Einstellungsverfahren erforderlich und damit zulässig ist.

aa) Zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf die Rechtsprechung des [X.] zum Fragerecht des Arbeitgebers im [X.]ewerbungsverfahren zurückgegriffen werden. Mit der Anknüpfung an den [X.]egriff der „Erforderlichkeit“ wird die bis dahin vorwiegend richterrechtlich geprägte Rechtslage nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert und kodifiziert (vgl. [X.] Datenschutzgesetz [X.] 2. Aufl. Teil [X.]. § 29 Rn. 3; vgl. für § 32 [X.][X.] [X.] [X.], 771, 776; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 32 [X.][X.] Rn. 1; [X.] in [X.] [X.][X.] 7. Aufl. § 32 Rn. 22). Ausgehend von dem unter Rn. 16 bereits dargelegten Gesamtkonzept des [X.] [X.] besteht damit ein grundsätzliches Frageverbot, das nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Datenerhebung erforderlich ist, in ein von § 29 [X.] [X.] gedecktes Fragerecht umschlägt ([X.] aaO S. 775 f.). Dabei sind an das Vorliegen der Erforderlichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers strenge Anforderungen zu stellen (Drucksache des Landtags [X.] 10/1565 S. 64).

[X.]) Fragen nach personenbezogenen Daten vor der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses sind danach nur dann iSv. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] erforderlich, wenn der künftige Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der [X.]eantwortung seiner Frage bzw. der Informationsbeschaffung im Hinblick auf die [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses hat und das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seiner Daten das Interesse des Arbeitgebers an der Erhebung dieser Daten nicht überwiegt (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] 553/10 - Rn. 12 f., 26, [X.] § 85 Nr. 9 = EzA AGG § 3 Nr. 7). [X.]ei der erforderlichen Abwägung ist Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, soweit es um die Einstellung in den öffentlichen Dienst geht. Geeignet iSv. § 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere [X.]ereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der [X.]ürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 508/04 - zu I 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 115, 296).

cc) Das [X.] hat nach diesen Grundsätzen ein berechtigtes Interesse des öffentlichen Arbeitgebers anerkannt, sich bei einem [X.]ewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des [X.]ewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 508/04 - zu I 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 115, 296; 20. Mai 1999 - 2 [X.] 320/98 - zu [X.] b cc der Gründe, [X.]E 91, 349).

dd) An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht dagegen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potentiellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im [X.]ewerbungsverfahren im Regelfall nicht erforderlich iSv. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] (vgl. [X.] Das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Vorstrafen des [X.]ewerbers S. 175 f. mwN; [X.]/Preis 13. Aufl. § 611 [X.]G[X.] Rn. 281; [X.] 2003, 158, 162; [X.] 1983, 129, 140; demgegenüber Ausnahmen für nach §§ 153, 153a [X.] eingestellte Verfahren ohne weitere [X.]egründung für möglich haltend: [X.]/Thüsing 5. Aufl. § 123 [X.]G[X.] Rn. 13). Dies ergibt sich aus den Wertentscheidungen des § 53 [X.]ZRG ([X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 270/11 - zu I 1 a aa der Gründe; 21. Februar 1991 - 2 [X.] 449/90 - zu II 1 b der Gründe , [X.] § 123 Nr. 35 = EzA [X.]G[X.] § 123 Nr. 35). Das übersieht die Revision, wenn sie anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren gleichsetzen und nur auf den den Ermittlungen zugrunde liegenden Sachverhalt abstellen will.

(1) Nach § 53 Abs. 1 [X.]ZRG dürfen Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 [X.]ZRG aufzunehmen ist. Das Verschweigerecht besteht nach entsprechender [X.]elehrung des Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 [X.]ZRG allerdings nicht, soweit Gerichte oder [X.]ehörden hinsichtlich nicht getilgter Verurteilungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Anspruch auf unbeschränkte Auskunft nach dem Register haben die in § 41 [X.]ZRG genannten [X.]ehörden. Auch diesen Stellen ist im von § 41 [X.]ZRG geregelten Umfang jedoch nur Auskunft über die in das Register eingetragenen Sachverhalte zu gewähren. Nach § 3 [X.]ZRG iVm. mit §§ 4 bis 8 [X.]ZRG ist im hier interessierenden Zusammenhang auch in den Fällen des § 53 Abs. 2 [X.]ZRG nur Auskunft über strafgerichtliche Verurteilungen zu erteilen. Eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sind in diesen Vorschriften nicht aufgeführt. Solche Verfahren sind nicht in das Register einzutragen. Für diese Entscheidung des Gesetzgebers waren rechtsstaatliche [X.]edenken ausschlaggebend. Ohne [X.] erschienen dem Gesetzgeber die aus einer Eintragung möglicherweise folgenden nachteiligen Wirkungen nicht vertretbar (KK/Schoreit [X.] 6. Aufl. § 153a Rn. 45; [X.] [X.] 55. Aufl. § 153a Rn. 60). Eingestellte Ermittlungsverfahren sind daher weder in ein Führungszeugnis aufzunehmen noch ist über sie gegenüber Gerichten und [X.]ehörden iSv. § 53 Abs. 2 [X.]ZRG Auskunft zu erteilen. [X.]esteht aber ein Verschweigerecht bereits in den von § 53 [X.]ZRG ausdrücklich geregelten Fällen, ist ein solches Recht erst recht anzunehmen, wenn nach Vorgängen gefragt wird, die von vornherein nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind und über die selbst den in § 53 Abs. 2 [X.]ZRG genannten Stellen keine Auskunft erteilt werden kann (in diesem Sinn Hase [X.]ZRG § 53 Rn. 2; [X.] Das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Vorstrafen des [X.]ewerbers S. 176; für eine analoge Anwendung auf Verfahrenseinstellungen: Rebmann/[X.] [X.]ZRG § 53 Rn. 3).

(2) Unerheblich ist nach diesen Grundsätzen entgegen der Auffassung der Revision, welcher Sachverhalt den Ermittlungen zugrunde lag. Endet ein Strafverfahren durch Einstellung nach §§ 153 ff. [X.], kann der [X.]etroffene ohne strafähnliche Sanktion resozialisiert werden (vgl. [X.] [X.] 55. Aufl. § 153a Rn. 12 f.). Er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 [X.] [X.] 30. November 2007 - 2 [X.]vR 2497/07 - Rn. 4). Diese Vermutung hat als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang und ist kraft Art. 6 Abs. 2 [X.] zugleich [X.]estandteil des positiven Rechts der [X.]. Sie schützt den [X.]eschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. [X.]is zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet ([X.] 29. Mai 1990 - 2 [X.], 2 [X.]vR 1343/88 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 82, 106). Kommt es nicht zu einem richterlichen Schuldspruch, gilt die Unschuldsvermutung fort ([X.] 16. Mai 2002 - 1 [X.]vR 2257/01 - NJW 2002, 3231). Im Unterschied zu laufenden Ermittlungsverfahren, bei denen die Rechtsprechung die Frage nach solchen Verfahren zulässt, weil noch ungewiss ist, ob dem [X.]ewerber ein Verschweigerecht nach § 53 [X.]ZRG zukommen wird (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 508/04 - zu I 1 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 115, 296), steht nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Unschuldsvermutung dem [X.]etroffenen das Verschweigerecht nach § 53 [X.]ZRG zu.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] bei Einstellungen nach §§ 153 ff. [X.] der [X.] nicht notwendig ausgeräumt ist ([X.] 16. Mai 2002 - 1 [X.]vR 2257/01 - NJW 2002, 3231) und deshalb Nachteile durch ein Ermittlungsverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 508/04 - zu I 1 b [X.] (1) der Gründe, [X.]E 115, 296). Nach gefestigter Rechtsprechung steht eine solche Einstellung einer eigenständigen Würdigung und [X.]ewertung von Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, in einem Verwaltungsverfahren nicht entgegen. Verwaltungsbehörden und Gerichte können die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und [X.]eweismittel bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen eigenständig würdigen. Ein gesetzliches Verwertungsverbot besteht insoweit nicht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 [X.]ZRG, weil insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das [X.]ekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die [X.] Stellung des [X.]etroffenen zu gefährden ([X.] 16. Januar 1991 - 1 [X.]vR 1326/90 - NJW 1991, 1530; [X.]VerwG 20. März 2012 - 5 [X.] 1.11 - Rn. 42, [X.]VerwGE 142, 132; 28. April 1998 - 3 [X.] 174.97 - [X.]uchholz 418.00 Ärzte Nr. 101; 26. März 1996 - 1 [X.] 12.95 - [X.]VerwGE 101, 24).

Diese Rechtsprechung hat für die [X.]eurteilung der Zulässigkeit der Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren im [X.]ewerbungsverfahren keine [X.]edeutung. Sie betrifft nur die eigenständige Verwertung und uU abweichende Würdigung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in einem späteren Verwaltungsverfahren. Sie beruht auf der Annahme, dass der [X.]ehörde die von ihr verwerteten Erkenntnisse in zulässiger Weise bekannt geworden sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre deshalb das beklagte Land durch § 29 [X.] [X.] iVm. §§ 51, 53 [X.]ZRG grundsätzlich nicht gehindert gewesen, im Hinblick auf die durch die [X.] vom 3. November 2009 bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren weitere Nachforschungen anzustellen und ggf. aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse eine mangelnde Eignung des [X.] für den angestrebten [X.]eruf als Lehrer anzunehmen (vgl. VGH [X.]aden-Württemberg 27. November 2008 - 4 S 2332/08 - Rn. 11, der die Verwertung der nach Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse über eingestellte Ermittlungsverfahren zulässt). Auf diesen Kündigungsgrund hat das beklagte Land die Kündigung jedoch ausdrücklich nicht gestützt. Es kann daher dahinstehen, ob die Übersendung der [X.] von den Dateiregelungen in § 487 Abs. 2, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] iVm. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] gedeckt und damit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] [X.] statthaft war.

ee) Nach diesen Grundsätzen war die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren vor der Einstellung des [X.] durch das beklagte Land nicht erforderlich iSv. § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. Das Interesse des [X.] an der Geheimhaltung der eingestellten Ermittlungsverfahren überwog das Interesse des beklagten [X.] an der Erhebung dieser Daten. Der Kläger durfte deshalb die eingestellten Ermittlungsverfahren - soweit sie ihm überhaupt bekannt waren - verschweigen.

4. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] ist nicht erforderlich, dass das beklagte Land erkannt hat, dass es gegen datenschutzrechtliche [X.]estimmungen verstoßen und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des [X.] verletzt hat. Ebenso wenig ist erforderlich, dass es in [X.] gehandelt hat. Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Verletzung des Datenschutzes folgt, bzw. sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis dieser Tatsachen verschließt (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] 144/09 - Rn. 30, [X.] § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA [X.]G[X.] 2001 § 781 Nr. 2). Das beklagte Land macht nicht geltend, dass ihm seine eigenen Normen des Datenschutzes unbekannt sind.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

       

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

      

       

        

    [X.]    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 339/11

15.11.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Detmold, 28. April 2010, Az: 2 Ca 1577/09, Urteil

§ 4 Abs 1 DSG NW 2000, § 29 Abs 1 DSG NW 2000, § 53 BZRG, § 138 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 612a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11 (REWIS RS 2012, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1316


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 11 Sa 2266/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2266/10, 10.03.2011.


Az. 6 AZR 339/11

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 339/11, 15.11.2012.


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3 SaGa 14/23

16a D 20.2411

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