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PDF anzeigen[X.] 432/00vom23. November 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Das [X.], der Kassiber vom 30. August 1999 [X.] der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu.Ausweislich der Niederschrift des [X.] 16. Mai 2000 ([X.]) wurde der [X.].[X.] [X.] Hebenstreit
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23.11.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 432/00 (REWIS RS 2000, 391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 391
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