Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 432/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 391

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[X.] 432/00vom23. November 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Das [X.], der Kassiber vom 30. August 1999 [X.] der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu.Ausweislich der Niederschrift des [X.] 16. Mai 2000 ([X.]) wurde der [X.].[X.] [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 432/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 432/00 (REWIS RS 2000, 391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 391

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