Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZB 21/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4862

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[X.] [X.] vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 1060, 727 Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden. [X.], Beschluss vom 8. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des [X.], 10. Zivilsenat, vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Der am 3. Juni 2005 von [X.]erlassene "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt" wird zugunsten des [X.] zu 2 in Bezug auf [X.] des Tenors gegen den [X.] zu 2 für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des [X.]: 10.000 • Gründe: [X.] Entsprechend einer Vereinbarung der Parteien erließ der Schiedsrichter [X.]in der [X.] vom 3. Juni 2005 einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (Vergleich)", worin es - soweit die von dem Antragsteller 1 - 3 - zu 2 und dem Antragsgegner zu 2 gebildete [X.] betroffen ist - unter anderem heißt: "A. Die Herren W. und [X.]schließen einen Schiedsver-trag für die [X.] wie die GbR mit der Maßgabe, dass der Ob-mann Schiedsrichter sein soll und treffen folgende Vereinba-rung. [X.] Die Parteien sind sich einig, dass die [X.] zum 31.12.2005 gekündigt ist. I[X.] – II[X.] Die Parteien sind sich einig, dass das Anlagevermögen incl. der geringwertigen Wirtschaftsgüter ohne das Elektroinstallati-onsmaterial von Herrn [X.] käuflich erworben wird für 10.000 •. Dieser Betrag ist bis 01.10.2005 fällig. [X.] Die Herren W. und [X.] beenden zum 31.08.2004 die [X.]. Der Geschäftsanteil von Herrn [X.] geht auf [X.] zu diesem Zeitpunkt über." Die Antragsteller begehren, den Schiedsspruch bezüglich [X.] des Te-nors zugunsten des Antragstellers zu 2 gegen den Antragsgegner zu 2 für voll-streckbar zu erklären. 2 Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der [X.] verfolgen die Antragsteller ihr Ersuchen um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch weiter. 3 - 4 - I[X.] Die wegen Grundsätzlichkeit der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das [X.] hat die Vollstreckbarerklärung versagt, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Aus [X.] des Schiedsspruchs ergebe sich nämlich nicht, wem die darin genannte Forderung gegen den Antragsgegner zu 2 zustehe. Geregelt sei lediglich, dass von dem Antragsgegner zu 2 das Anlagevermögen (incl. der geringwertigen Wirtschafts-güter ohne das Elektroinstallationsmaterial) für 10.000 • käuflich erworben [X.]. Ungeklärt bleibe jedoch, ob der Antragsteller zu 2 oder die - im [X.] ebenfalls als Beteiligte des Schiedsverfahrens genannte - [X.] Inhaber des Anspruchs sei. 5 2. Der Antrag, den am 3. Juni 2005 ergangenen "Schiedsspruch mit verein-bartem Inhalt" für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. 6 a) Der vorliegende, als Schiedsspruch mit vereinbartem "Inhalt" bezeich-nete Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss [X.] 145, 376, 379); maßgeblich ist somit § 1060 ZPO. 7 - 5 - b) Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Vollstreckbarerklärung den Antrag einer (wenigstens teilweise siegreichen) Partei voraussetzt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO; [X.], ZPO 65. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 6). Dass diesem Erfordernis genügt ist, ziehen die Parteien nicht in Zweifel und begegnet auch keinen Bedenken. 8 c) Die von dem [X.] festgestellte Unklarheit, ob durch [X.] des [X.]n Tenors dem Antragsteller zu 2 oder der [X.] eine Forderung - auf Zahlung von 10.000 • durch den Antragsgegner zu 2 - zu-gesprochen wurde, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Denn der [X.] zu 2 ist in beiden Fällen anspruchsberechtigt, entweder originär oder - was das [X.] nicht berücksichtigt hat - als Rechtsnachfolger der [X.], und kann deshalb in jedem Fall die Vollstreckbarerklärung von [X.] des Schiedsspruchs zu seinen Gunsten verlangen. Damit erledigt sich zugleich die von dem [X.] aus der von ihm angenommenen Unbestimmtheit der [X.]n Verurteilung gefolgerte Nichtvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (vgl. im Übrigen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der [X.] Vollstreckbarkeit im Exequaturverfahren Senatsbeschluss vom 30. März 2006 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 995, 996 Rn. 9 ff). 9 aa) Der Antragsteller zu 2 ist (alleiniger) Rechtsnachfolger der von ihm und dem Antragsgegner zu 2 gebildeten W. & [X.] [X.]. Das ergibt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, aus A. [X.] des Schiedsspruchs, dem diese [X.] betreffenden Auszug aus dem Handelsregis-ter des [X.] vom 27. Oktober 2005 und aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners zu 2 in einem anderen, gegen den [X.] zu 2 geführten Rechtsstreit vor dem [X.] (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters in jenem Rechtsstreit vom 29. August 2005). Danach 10 - 6 - beendeten der Antragsteller zu 2 und der Antragsgegner zu 2 die gemeinsame [X.] zum 31. August 2004. Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners zu 2 ging auf den Antragsteller zu 2 über; dieser führt die Firma als Alleininhaber ("Elektro W. e.K.") fort. [X.]) Ist die [X.] Verurteilung zu [X.] zugunsten des [X.] zu 2 erfolgt, ist dem Ersuchen um Vollstreckbarerklärung ohne [X.] stattzugeben, weil [X.] weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die Verurteilung zu [X.] zugunsten der [X.] erfolgt sein sollte. 11 Denn im Fall der Rechtsnachfolge ist die Vollstreckbarerklärung im [X.] nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zu-lässig; insoweit kann der Grundgedanke des § 727 ZPO herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1969 - [X.] - LM Nr. 6 zu § 1044 ZPO unter [X.] 2. b [X.]; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 9; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. 2007 § 1060 Rn. 7; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 [X.]. 27 Rn. 5; [X.] in Böckstiegel/[X.]/[X.] , Die Beteiligung Dritter am Schiedsverfahren 2005 S. 33; a.A. MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 und 16, anders aber wohl § 1064 Rn. 7 § 1064 ZPO zulässig>). Die Analogie zu § 727 ZPO erstreckt sich aber nicht auf den von dieser Vorschrift geforderten Nachweis der (nicht offenkundigen) Rechtsnachfolge durch [X.] oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Letztere sind im Verfahren nach § 1060 ZPO entbehrlich. Die Beschränkung des Gläubigers auf solche [X.] - spruchsvollen Beweismittel ist nur im Verfahren des § 727 ZPO gerechtfertigt. Denn zuständig für die Erteilung einer übertragenden Klausel ist der [X.], der seine Entscheidung in einem als nicht kontradiktorisch angelegten Verfahren ohne Anhörung der Parteien trifft. Im Exequaturverfahren nach § 1060 ZPO entscheidet indessen der Senat eines [X.]s, der den Antragsgegner zwingend anzuhören hat (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat folglich die Gelegenheit, den Eintritt der Rechtsnachfolge zu bestreiten und so gegebenenfalls das Gericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme zu veranlassen. In diesem Fall nimmt das Exequaturverfahren die Rechtsschutzfunktion der Klauselklage des § 731 ZPO in sich auf, für die die Beweismittelbeschränkung des § 727 ZPO ebenfalls nicht gilt (vgl. [X.] aaO S. 33 f; [X.]/[X.] aaO; Musielak/[X.] aaO; s. auch [X.] aaO § 727 ZPO oh-ne mündliche Verhandlung nur, wenn - wie hier - Rechtsnachfolge unstreitig>). Dementsprechend ist es hier zulässig, eine etwa zugunsten der [X.] ergangene [X.] Verurteilung ([X.] des Schiedsspruchs) gemäß
13 - 8 - § 1060 ZPO zugunsten des Antragstellers zu 2 für vollstreckbar zu erklären; denn er ist unstreitig Rechtsnachfolger der [X.] geworden. Schlick [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 10 Sch 9/05 -

Meta

III ZB 21/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZB 21/06 (REWIS RS 2007, 4862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4862

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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