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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 262/14
vom
8.
Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 8.
Oktober
2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der [X.] hinsichtlich der Angeklagten H.
und Z.
dahin ergänzt, dass die
Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 [X.]). Jedoch war der
Tenor im
[X.] hinsichtlich der Angeklagten H.
und Z.
dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine
dieser Ange-
klagten eingezogen werden. Die [X.] hat diese in §
69 Abs.
3 Satz
2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter
Fahrerlaubnisse
sind, bestehen nicht.
Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 [X.] nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. [X.], Urteil 1
-
3
-
vom 5.
November 1953
3
StR
504/53, [X.]St 5, 168, 178
f.; Beschluss vom 6.
Oktober 1992
1
StR
636/92, [X.], 230 bei Kusch).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 262/14 (REWIS RS 2014, 2366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2366
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 121/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 262/14 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung
5 StR 149/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 432/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 72/16 (Bundesgerichtshof)