Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. V ZR 180/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 241

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:12. Dezember 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 906 Abs. 2 Satz 2Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben [X.]seigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieterder von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschul-densunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2Satz 2 [X.] gegen den Mieter der anderen Wohnung.[X.], [X.]. v. 12. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.] LG Stuttgart- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 22. Mai2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß eines Ärzte-hauses eine Arztpraxis. Über die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser [X.] zu einem Waschbecken. Infolgedessen kam es in dendarunter liegenden Räumen, in denen die bei der Klägerin versicherten Ärzte,ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie betreiben, zueinem Wassereinbruch. Hierbei entstanden Schäden an den [X.] am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe- 3 -von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem Recht verlangt sie die-sen Betrag von dem Beklagten erstattet.Das [X.] hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Be-rufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstel-lung eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache und derVerantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne Erfolg geblieben. Mit der von [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus übergegangenemRecht (§ 67 Abs. 1 [X.]) ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender An-wendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein nachbarrechtlicher [X.] gegen den Beklagten zu. Dieser von der Rechtsprechung entwickelteverschuldensunabhängige Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlageauch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung des Besitzesder Versicherungsnehmer der Klägerin aus einer Quelle [X.], die sich [X.] anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück [X.] 4 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], ins-besondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach§ 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegeben, wenn von einem Grundstück im [X.] privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes [X.] ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-menden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentü-mer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004Abs. 1 [X.] rechtzeitig zu unterbinden (Senat, [X.]Z 142, 66, 67 f. m.w.N.; [X.].v. 21. März 2003, [X.], NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs-gericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906Abs. 2 Satz 2 [X.] hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarerStoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch die Störung durch sogenannteGrobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Senat, [X.]Z 142, 66). Er steht au-ßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch [X.], dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 [X.] aus [X.] nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, [X.]. v. 23. [X.], [X.], NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.). Schließlich kann auch [X.] des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleichverpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nichtentscheidend (vgl. Senat, [X.]Z 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand, daß we-der die Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte [X.] sind, steht daher einem nachbarrechtlichen [X.] nicht [X.] 5 -2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Fall eineweitere Besonderheit aufweist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechungkann zwar auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen [X.] haben, und ein solcher Anspruch kann auch gegen den [X.] eines Grundstücks gerichtet werden. Doch ist nicht darauf verzichtet [X.], daß die Störung - wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des§ 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspricht - von einem anderen Grundstück herrührt.Denkbar ist danach, daß der Besitzer eines Grundstücks gegen den [X.] anderen Grundstücks den Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]geltend machen kann. Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem [X.] in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer der Klägerineingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben [X.]s. Voraussetzung für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch indiesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze auf Beeinträchtigungen entspre-chend angewendet werden können, die von einer Wohnung innerhalb dessel-ben Grundstückseigentums auf eine andere Wohnung einwirken. Dies ist ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Ent-scheidungen des [X.] ([X.]Z 110, 17 und [X.], [X.]. v. 14. [X.], [X.]/53, [X.], 288) gestützt werden.aa) In dem der Entscheidung [X.]Z 110, 17 zugrunde liegenden Fall hatder [X.] einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Inter-essen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas- 6 -durch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in [X.] seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem [X.], daß es hier an einer von einem anderen Grundstück [X.]nden Be-einträchtigung fehlt, hat der [X.] keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere Charakter des un-terirdischen Eingriffs, der auch eine Enteignung gegen angemessene Entschä-digung ermöglicht gehabt hätte ([X.], aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache, daßder Unterschied zu einer Beeinträchtigung von einem benachbarten [X.] aus lediglich darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen wurde([X.], aaO S. 24).Aus dieser besonderen Konstellation kann nicht allgemein darauf [X.] werden, daß jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer einesGrundstücks untereinander zum Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] füh-ren kann. In dem Fall [X.]Z 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlichgeregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.Hier mag ein Ausgleichsanspruch schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn-lichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich zudem jeder sonst mögli-chen schadensersatzrechtlichen Lösung entzieht, da die unterirdische Spei-cherung zulässig war. Im übrigen wird das Gas von außen unter Druck einge-speist, wobei es [X.] keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge-schieht oder von einem Nachbargrundstück aus.Im konkreten Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die Beein-trächtigung eines Grundstückseigentümers (oder -benutzers) von außen, [X.] um einen Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um die Beein-trächtigung des einen durch den anderen, durch Immissionen, die von dem [X.] auf den anderen einwirken. Mit dem der Entscheidung[X.]Z 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu tun.bb) In der Entscheidung aus dem [X.] ([X.]/53, [X.],288) hat der [X.]. Zivilsenat allerdings die Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1[X.] auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für anwend-bar erklärt, soweit es um die Bestimmung der Grenzen dessen geht, was [X.] an Geräuschen hinnehmen muß, die von den Räumen eines [X.] ausgehen. Eine nähere Begründung dazu fehlt. Die [X.], auf die der [X.] verweist, stellen bei [X.] Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte Entschei-dung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984 Nr. 11, dort nur Leitsatz),in der die entsprechende Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. [X.] davon wird aber auch nur deutlich, daß nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs die Grenzen der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz 1[X.] festgelegten Kriterien ermittelt werden können. Ob zwischen Mietern [X.] auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch [X.] kommen kann, erörtert der [X.] nicht und stützt dengeltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 [X.], freilichauch schon in [X.]gelung einer Regelung des verschuldensunabhängigenAnspruchs überhaupt. Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in die Vor-schrift eingefügt.b) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung des[X.] entwickelten Grundsätze zum [X.] Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] istauch nicht aus anderen Gründen [X.] 8 -aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 [X.] auf dasVerhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird,geschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Vorausset-zungen einer Analogie (vgl. [X.], [X.]. v. 14. April 1954, [X.]/53,[X.], 288; [X.], NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs-erwägung; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 906 Rdn. 107). Außerdem steht [X.] die Überlegung, die in § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] niedergelegtenKriterien zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht aufeine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Gewährung einesAusgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] bejaht - soweit ersicht-lich - nur das [X.] in der von dem Berufungsgerichtangeführten Entscheidung.bb) Solche Erwägungen lassen außer Betracht, daß es an einer [X.] rechtfertigenden ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt.§ 906 [X.] ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ [X.] 924 [X.] ([X.]/[X.], § 906 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.]., § 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber [X.]/[X.] Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das [X.] beschränkt). [X.] 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fort-entwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen[X.] (Senat, [X.]Z 38, 61, 64; [X.]Z 113, 384, 391). Er istTeil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung vonGrundstücken im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. [X.]/[X.]/Lo-renz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, [X.]Z 38, 61, 63 f.; [X.] 9 -[X.]/Säcker, § 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen Rege-lungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinan-der regeln, nicht zu erwarten. Sie könnten auch nicht an dem Gedanken [X.] der [X.] nach § 903 [X.] anknüpfen, um den esbei § 906 [X.], allgemein gefaßt, geht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO), [X.] müßte im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis der Mieteruntereinander keine Berücksichtigung in § 906 [X.] gefunden hat, kann dahernicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es auch im Mietrecht [X.] Normen gibt, die einen Interessenausgleich bezwecken, stellt ebenfalls keinRegelungsdefizit dar, das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicherVorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.], behoben [X.]. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi-schen Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen geben kann und in [X.] auch gibt. Wenn er gleichwohl zur Regelung dieses Konflikts keine [X.] des § 906 [X.] entsprechende Vorschriften geschaffen hat, so kanndaraus nur gefolgert werden, daß er eine Regelung für entbehrlich, möglicher-weise auch für sachlich fragwürdig, gehalten hat, nicht aber, daß ihm ein [X.] zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke an-zulasten ist.Dagegen spricht auch, daß es einer spezifischen Regelung nicht bedarf.Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume [X.] hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufignäher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil [X.] sind, bereithält. Solche Regelungen werden zugunsten der [X.] Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an-deren Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu [X.] -gen, § 328 [X.] ([X.], NJW-RR 1992, 1097 m.w.N.). Im übrigenkann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von [X.],ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.[X.]) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch an einer vergleichbarenInteressenlage fehlt. Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders alsdas Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausge-staltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen dieseauf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oderdeliktsrechtlichen Normen (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1097; sieheauch [X.]/[X.], [X.] [2003], § 535 Rdn. 134 f.). UnmittelbareSchutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht ([X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähereBindung, die strukturell dem nachbarlichen [X.] gliche,fehlt. Für eine entsprechende Lösung besteht, wie dargelegt, auch kein zwin-gendes Bedürfnis. Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an sich [X.] Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 [X.] wegen der [X.] nicht rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine Über-tragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchsanalog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter.[X.] wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller Vergleichbarkeitund anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinenRechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt wird und er diese Beein-trächtigung nicht rechtzeitig abwehren kann und daher auf verschuldensab-hängige Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist keine Unzuträglichkeitund hat die Rechtsprechung nur unter den besonderen Voraussetzungen eines- 11 -nachbarlichen [X.]ses zu einer weitergehenden Lösung,angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.], berechtigt (vgl. auch Senat, [X.]. v.29. Juni 1973, [X.], [X.] 1973, 1013).- 12 -III.Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] kommt eine Haftung des Beklagten, wie vom [X.] angenom-men, nach § 823 Abs. 1 [X.]. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiterer Auf-klärung.[X.] Tropf [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 180/03

12.12.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. V ZR 180/03 (REWIS RS 2003, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 241

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