Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 13/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13935

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317UIZR13.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
13/16
Verkündet am:

16. März 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]G NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3
a)
Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen [X.]sanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 [X.]G NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffent-lichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der [X.], eingesetzt werden.
b)
Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand
steht (Fortführung von [X.], Urteil vom 10.
Februar 2005
-
III ZR 294/04, [X.], 1720).
c)
Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von §
4 Abs.
2 Nr.
2 [X.]G NW, die ei-nem Anspruch auf [X.] nach §
4 Abs.
1 [X.] NW entgegenstehen, sind [X.], die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin unter-sagen.
d)
Bei der Prüfung des [X.] nach §
4 Abs.
2 Nr.
3 [X.]G NW sind das durch Art.
5 Abs.
1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das [X.] der Behörde und der von der [X.] betroffenen [X.] im Einzelfall [X.] gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer in-direkten Partei-
oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interes-sen von erheblichem Gewicht.
[X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16.
März
2017
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
[X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter
Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird unter Zurückweisung ihres [X.] Rechtsmittels und der [X.] des [X.] das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] zur [X.]serteilung über an die Streithelferin und das Institut für empirische Sozial-
und Kommunikationsforschung ([X.]E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014
verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
November 2013 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der [X.] sowie der außergerichtlichen Kosten der [X.]n und der Streithelferin; die [X.] trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet
als
[X.]ungsredakteur
an
einem
Be-richt über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten [X.] der [X.] ([X.]) im [X.] und früherer
Landtagswahlkämpfe der [X.] in [X.]. In die-sem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der
wäh-rend des Bundestagswahlkampfs
2013 eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des Landtagswahlkampfs
2010 betriebene Internetblog "Wir in [X.]", in denen für den
Wahlkampf der [X.] förderliche Beiträge und Dokumen-te veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

Die [X.] ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen
im Bereich der Wasser-
und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser
und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der [X.] und der
Dortmunder [X.] steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen
anderer Kommunalaktionäre. Die [X.] des Aufsichtsrats der [X.]n bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.

Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die [X.] die [X.]
"peerblog" und "Wir in [X.]" indirekt
finanzi-ell
unterstützt
hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unterneh-men
oder Personen
Zahlungen für
vorgeblich
durchgeführte
oder
zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht
hat. Er fragte im Februar 2013 bei der [X.]n an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen
bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese
Unternehmen für Leis-tungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in [X.]" [X.] habe. Der Kläger hält die ihm von der [X.]n auf seine Anfragen erteil-1
2
3
-
4
-
ten Auskünfte
zu vergüteten Geschäftsbeziehungen
für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene
Dienst-leistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampf-finanzierungen
geben. Der Kläger
hat
-
gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß §
4 [X.] für das Land [X.] ([X.]G NW) -
beantragt, die [X.] zu verurteilen, ihm [X.] darüber zu geben,

welche Aufträge die D.
GmbH [Streithelferin] für die [X.] erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des [X.], der erbrachten Leistung und der Höhe der Rech-nungssumme;

wie hoch die Beratungsleistungen der [X.] (Herr
F.)
für die [X.] dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rech-nungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme;

welche Aufträge Herr S./s-com.de
für die [X.] erbracht hat unter der [X.] Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung
sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen;

wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der
[X.]n und dem [X.]
jeweils dotiert waren;

welche Dienstleistungen das
Institut
[X.]
für die [X.] im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen
([X.], Urteil vom 14. No-vember 2013 -
3 [X.], juris). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
die Beklag-te zur [X.]serteilung
verurteilt ([X.], [X.], 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die [X.] ab dem [X.]
be-schränkt.

Die [X.] erstrebt mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der [X.]n zurückzuweisen,
verfolgt mit seiner [X.] 4
5
-
5
-
seinen Antrag auf [X.]serteilung
in Bezug auf
die die
Streithelferin
betref-fenden
Aufträge in den Jahren
2002
bis 2008 weiter. Die [X.] beantragt, die [X.] des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß §
4 Abs.
1 [X.]G NW ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte -
im Hinblick auf die
Streithelferin beschränkt auf die [X.] ab dem [X.]
-
zu. [X.] hat es ausgeführt:

Die [X.] sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als [X.] eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.]G NW,
weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen
oblie-genden Aufgaben
der Daseinsvorsorge eingesetzt und
von der öffentlichen Hand beherrscht
werde.
Die mit der Klage
verlangten Informationen dienten weitge-hend
der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte [X.] von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchie-ren und zu berichten. Der Verdacht
des [X.], die [X.] habe über [X.] an die betreffenden Dienstleister
die im
Landtagswahlkampf [X.] 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der [X.]
einge-setzten [X.] indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos.
Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit
nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen
zwischen der [X.]n und der Streithelferin vor dem [X.] verlange.
Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu.
Die [X.] sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem
Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner
an der Geheimhaltung 6
7
-
6
-
der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme
kein Vorrang vor den
Informa-tionsbelangen des [X.] zu. Der
Verdacht einer indirekten Partei-
oder Wahl-kampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen
die von der [X.]n und der Streithelferin
befürch-teten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.

B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision der [X.]n
hat le-diglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur [X.]serteilung über an die Streithelferin und das [X.] vergebene
Aufträge seit dem
Jahr 2014 verurteilt hat. Die [X.] des [X.]
gegen die
Abweisung seines Klageantrags auf [X.]serteilung
über an die
Streithelferin vor dem [X.] vergebene
Aufträge
bleibt erfolglos.

[X.] Die Klage ist zulässig.

1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist

17a Abs.
5 GVG).
Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechts-streitigkeit im Sinne des
§
13 GVG. Ein
Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuord-nen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis
-
wie im vorliegenden Fall
-
aus-schließlich Privatrechtssubjekte beteiligt
sind, ohne dass eine Partei mit öffent-lich-rechtlichen [X.] ausgestattet und entsprechend aufgetre-ten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene
juristische Person des
Privatrechts st[X.]tlich
beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des St[X.]ts für seine Bürger gestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 1999
-
XI
ZB
7/99, [X.], 1042, 1042
f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; [X.], [X.], 194, 195
f.; [X.], NVwZ 2016, 554; [X.],
Urteil vom 30. Januar 2009 -
12 K 1088/08, juris Rn.
17, 19 und 21; [X.], [X.] 2013, 38, 39; [X.], [X.], 2337, 2341; [X.] in [X.]/
8
9
10
-
7
-
[X.], Presserecht, 5.
Aufl., §
4 Rn.
76a; [X.]/[X.], Presserecht, 6.
Aufl., §
4 LPG Rn.
184).

2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf [X.] darüber gerichtet
ist, welche Aufträge die Streithelferin
und
Herr S.
für die [X.] erbracht ha-ben, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er
[X.] über
Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jewei-ligen Vertragsschlusses,
des Inhalts der
konkret erbrachten Leistungen sowie des
Datums
und der
Höhe der Rechnungen
verlangt. Das ergibt sich auch aus
dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevor-bringen
(st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 6.
Oktober
2016

I
ZR
25/15, [X.], 266
Rn.
32 = WRP 2017, 320
-
World of Warcraft
I, mwN).

I[X.] Die Klage ist überwiegend begründet. Das
Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass
die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend [X.] presserechtlichen [X.]sanspruch
gemäß § 4
[X.]G NW
erfüllt sind (dazu unter B
II
1
bis 4
und 6
bis 7), allerdings im Hinblick auf
die
Streithelfe-rin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem [X.] (dazu unter B
II
5
a). Auf die Revision
der [X.]n
ist die
zeitliche Reichweite der
[X.]spflicht
allerdings insoweit weiter einzuschränken, als
der Kläger Infor-mationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das
[X.]
nur bis zum [X.] verlangen kann (dazu unter B
II
5
b).

1.
Gemäß §
4 Abs.
1 [X.]G NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten
beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§
3 [X.]G NW).
11
12
13
-
8
-

Bei der Auslegung des §
4 Abs.
1 [X.]G
NW ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 -
III
ZR
294/04, [X.], 1720
f. = [X.], 279; [X.], [X.] 1998, 573, 576; OVG [X.], [X.] 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 [X.]G NW konkretisieren
die in Art.
5 Abs.
1 Satz 2 GG verbürgte
Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert
(vgl. [X.], [X.], 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn.
27; [X.], [X.] 1998, 573, 576).
Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätig-keit, zu der vor allem
die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. [X.]E 20, 162, 176; 50, 234, 240;
91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell unge-hinderte Zugang zu Informationen
versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. [X.], [X.] 2015, 148
Rn.
26; [X.] 2016, 4
Rn.
14; ZUM 2016, 45 Rn.
16). Die daraus grundsätzlich folgenden
[X.]spflichten
der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im st[X.]tlichen Bereich zu erhalten
und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger
zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und [X.], Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm
sonst verbor-gen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Mei-nungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. [X.],
[X.] 2016, 4 Rn.
14; [X.], [X.], 1720; [X.],
[X.], 168, 169).

14
-
9
-
2. Der
Kläger
ist gemäß § 4 Abs. 1 [X.]G NW
anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer [X.]ung zu den nach §
4 Abs.
1 [X.]G NW auskunftsberech-tigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung
oder Verbreitung von
Nachrichten ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 6.
Aufl., Kap.
19 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
4 Rn.
9).
Dazu gehören Re-dakteure ([X.], [X.], 1720
mwN).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die [X.] als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des
§
4 Abs.
1 [X.]G NW
angesehen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die [X.] als Aktiengesellschaft eine von den Trä-gerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit
habe
und privatrechtlich tätig
werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der [X.]n zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
bediene. Die
[X.] werde von den Kommunalaktionären beherrscht
und erfülle für diese
Aufgaben
der [X.]. Damit sei die [X.] als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.]G NW anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Der [X.] des Presserechts ist nicht [X.], sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des
[X.]sanspruchs
nach §
4 Abs.
1 [X.]G NW
ist es, der Presse
die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 [X.]G NW manifestierte Funktion im Rahmen der [X.] Meinungs-
und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so
zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im st[X.]tlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die st[X.]t-liche Eingriffsverwaltung als typische Form st[X.]tlichen Handelns, sondern um-15
16
17
18
-
10
-
fasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungs-verwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung st[X.]tlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürf-nis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es kei-nen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. [X.], [X.], 1720
f.; OVG
S[X.]rland,
[X.] 1998, 573, 577; [X.], [X.], 168, 169; OVG
[X.], [X.], 656, 657; OVG [X.], [X.] 2013, 484, 485; [X.], [X.], 2337, 2338).

Der [X.]
im Sinne
von § 4 [X.]G erfasst
daher auch juristi-sche Personen
des Privatrechts, die
von der
öffentlichen
Hand
beherrscht und
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge,
eingesetzt werden
(vgl. [X.],
[X.], 1720
f.; OVG [X.], [X.], 656 Rn.
4; [X.], Urteil vom 25.
Juni 2014 -
4
K
3466/13, juris Rn.
44).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

c) Das
Berufungsgericht
ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

[X.]) Da dem St[X.]t eine Flucht aus der [X.] ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare [X.] nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden ([X.]E 128, 226, 245
ff.; [X.], [X.], 1720
f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom St[X.]t gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. [X.], [X.], 1720
f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
([X.]E 128, 226, 19
20
21
-
11
-
246
f.; [X.], [X.] 2013, 38, 41; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
19a;
[X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
63; [X.], NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann
insoweit
an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 [X.] angeknüpft werden ([X.]E 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entschei-dend, ob
die öffentliche Hand
auf der Grundlage der aktuellen Zusammenset-zung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglich-keiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete
und im Übrigen im Einzelfall
auch
wieder
änderbare
Ein-wirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. [X.]E 128, 226, 247; [X.], [X.] 1998, 573, 577
f.;
[X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
63).

bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand
die Mehrheit der Anteile an der
[X.]n.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der [X.]n von der Wasser und Gas Westfalen GmbH
gehalten, deren mittelbare Gesellschafter die Stadtwerke
[X.] Holding GmbH und die Dortmunder [X.] sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere
Kommunalaktionäre.
Dabei ist
das Berufungsgericht
erkennbar davon ausgegangen, dass sich die
Aktienmehrheit mittelbar in den Händen
der Städte [X.] und Dortmund
befindet, die jedenfalls Mehrheitseig-ner der [X.] und der
Dortmunder [X.] sind.
Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der [X.]n auf die vom [X.] des [X.] erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss
nehmen konnten oder
genommen haben, ist ohne Bedeutung.

22
-
12
-
d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte [X.] wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.

[X.]) Das Berufungsgericht ist
davon ausgegangen, dass die
im Bereich der Wasser-
und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige
[X.] zur
Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist.
Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im
Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie-
und Was-serversorgung
für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtli-chen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der [X.]n in die kommunale Aufgabenstellung. Ein
Hoheitsträger
könne sich nicht
durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des [X.] auf weitere Kommunen zu erreichen.

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kom-munen (vgl. [X.]E 66, 248,
258; [X.], [X.]W 1990, 1783; [X.], [X.], 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unterneh-men vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den [X.] oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. [X.], [X.], 1720, 1721; Partsch, [X.]W 2013, 2858, 2859).

(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das [X.]sverlangen des [X.] betreffe keine Wasser-
und Energieversorgungsleistungen der [X.]n, 23
24
25
26
27
-
13
-
sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öf-fentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt
bereits
keine eigenständige Ge-schäftstätigkeit der [X.]n dar, sondern steht im Dienste der von ihr über-nommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen.
Im Übrigen zielt das [X.]sverlangen des [X.] auf die Aufklä-rung der Verwendung der durch die Tätigkeit der [X.]n im Rahmen der [X.] erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen [X.] des §
4 [X.]G NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung st[X.]tlicher [X.] öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird
auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet ([X.],
[X.], 1720, 1721).

(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es
für die Annahme der [X.] der [X.]n zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht
auch
(mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche [X.]sverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel
für verdeckte Wahlkampffinanzie-rung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine
räum-liche Differenzierung
auf der Einnahmenseite
nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge
empfangenen Mittel ist bereits aus prakti-schen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der [X.]n als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Auf-gabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die [X.] privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Ge-samtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese
zur unmittelbaren [X.] des pri-vatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche
Beteiligung des 28
-
14
-
St[X.]tes durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der [X.] und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte
Geschäfts-tätigkeit der
von der öffentlichen Hand beherrschten [X.]n
begründet wird.

(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision
auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten [X.] einen
besonde-ren
Bezug zu einem Tätigkeitsfeld
des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle
[X.]"; vgl. [X.], [X.], 168, 169; [X.], [X.] 2016, 477; [X.], Urteil vom 25.
Juni 2014 -
4
K
3466/13, juris Rn.
47).
Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentli-chen Hand folgende unmittelbare [X.] des Unternehmens be-gründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber
dem Bürger ([X.]E 128, 226, 245) und damit ein durch Art.
5 Abs. 1 GG geschütztes Informations-bedürfnis,
welches
das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und
dessen Erfüllung der presserechtliche [X.]sanspruch dient.

4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte
gemäß
§
4 Abs.
1 [X.]G NW der Erfüllung der öffentli-chen Aufgabe der Presse dienen.

a) Die behördliche [X.] soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffent-lichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nach-richten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken

3 [X.]G NW). Mit
Blick darauf gewährt die Bestimmung des §
4 Abs.
1 [X.]G NW einen [X.] auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG [X.], [X.]W 1997, 144; [X.], [X.], 183 Rn.
53; [X.], ZUM 2011, 91, 93; [X.], [X.] 2013, 38, 41
f.).
Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte 29
30
31
-
15
-
zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO
[X.], [X.], 559, 562). Dabei
sind
allerdings
keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist
zu berücksichtigen, dass die Presse häufig
auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen
Verdacht hin recher-chiert, ja
dass es geradezu
das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen
Ausgangspunkt des [X.] erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], ZUM 2011, 91, 93).
Das [X.]s-begehren darf jedoch
nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von
öffentli-chem
Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden [X.] erst zu schaffen (vgl. [X.], [X.], 2337, 2339).
Soweit das öffent-liche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom [X.]s-berechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rech-nung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des
Rechercheziels
eine publi-zistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], Urteil vom 25.
Juni 2014 -
4
K
3466/13, juris Rn.
52; [X.], [X.], 2337, 2339).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend [X.]. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten [X.] über die Dienstleistungen der angeführten
Unternehmen und die
dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die
[X.]
durch [X.] oder überhöhte Zahlungen die
Blogs "peerblog" oder "Wir in [X.]" verdeckt finanziert
und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der 32
-
16
-
[X.] im [X.] oder deren Landtagswahlkampf in [X.] im Jahr 2010 unterstützt
habe.
Laut einem Bericht im Internetportal "[X.]"
hätten anonyme Unternehmer den zur
Unterstützung des [X.]-Kanzlerkandida-ten [X.] eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der [X.]n hätten seinerzeit überwiegend der [X.] nahe gestanden. Die [X.] habe Verträge gerade mit
solchen
Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der
Blogs "peerblog" und "Wir in [X.]" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechts-fehler erkennen.

(1) Die Revision rügt
erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe
keine ausrei-chenden
Anhaltspunkte für
seinen Verdacht
aufgezeigt, die [X.] stehe hinter der Finanzierung der [X.].
Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen
der [X.]n. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den [X.] in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in
Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der [X.] verstrickt.
Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz
grundsätzlich
verschlos-sene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des [X.] sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers
des [X.] "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten
die [X.]
sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung
des Blogs
leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. [X.],
[X.], 559, 562; [X.] 2015, 148
Rn.
29; [X.], ZUM 33
34
-
17
-
2016, 45
Rn.
16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausge-führt, erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen
ermögliche dem Kläger eine jour-nalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.

5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der [X.]n mit den
von ihm
angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit [X.] auf die
vermutete
verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben,
als die [X.] im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der [X.] "peerblog" oder "Wir in [X.]" stehen. Deshalb hat es die [X.] zu Recht zur [X.]serteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem [X.] für verpflichtet gehalten (dazu unter B
II
5
a). Es hat allerdings nicht [X.], dass eine Verbindung
zwischen den Vertragsbeziehungen der [X.]n mit der Streithelferin und
dem
[X.]
und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem [X.] nicht erkennbar ist (dazu unter B
II
5
b).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtig-tes Interesse an der [X.]serteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der [X.]n und der Streithelferin in den Jahren 2001

richtigerweise 2002

bis 2008 verlange. Der
vom Kläger gehegte
Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf [X.] 2010 und im Bundestagswahl-kampf 2013 aktiv
gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem [X.] sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht [X.], dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahl-kampffinanzierung ziehen ließen.
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

35
36
-
18
-
[X.]) Die [X.] macht geltend, ein berechtigtes Interesse des [X.] an der begehrten [X.]
sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die [X.] für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im [X.].
Damit dringt sie nicht durch.

(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewer-tung des [X.] in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung
der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], ZUM 2011, 91, 93; [X.] in [X.]/ [X.] [X.]O Kap.
19 Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
12). Zum [X.] der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des [X.] Interesses für wert hält (vgl. [X.]E 101, 361,
389; [X.], [X.], 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn.
29).

(2) Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht den [X.]sanspruch
jedoch
nicht von einem -
in §
4 Abs.
1 [X.]G NW nicht vorgesehenen
-
Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen
abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen [X.]sanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über [X.] zwischen der [X.]n und der Streithelferin vor dem [X.]
dienten
nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse
im Sinne von § 4 Abs.
1 [X.]G NW.

bb) Die vom Berufungsgericht
dabei getroffenen tatrichterlichen Feststel-lungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

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40
-
19
-
Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem [X.] für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die [X.] und die Streithelferin hätten zu einem
von der [X.] noch weit entfernten [X.]punkt durch [X.] eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfun-terstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der [X.]n zur Streithelferin in den Jahren 2001

richtigerweise 2002

bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Internet-blogs nicht schlüssig darzustellen vermocht.
Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der [X.] stand.

Soweit die [X.] geltend macht, der Vergleich der vertragli-chen Beziehungen zwischen der [X.]n und der Streithelferin in der [X.] vor dem Landtags-
und Bundestagswahlkampf und in der [X.] während des Land-tags-
und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung [X.], handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§
559 Abs.
1 ZPO). Die [X.] hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom [X.] verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.

b)
Eine weitere zeitliche Einschränkung des [X.]sanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als
sie
von der [X.]n eingegangene [X.] nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung
hält den Angriffen der Revision nicht stand.

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-
20
-
[X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.]n zu der Streithelferin und dem
[X.]
-
anders als die-jenigen zur P.
GmbH und zum Unternehmen von [X.]
-
andauern. Die Revi-sion macht zu Recht geltend, soweit die [X.] im [X.] an die [X.] in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelfe-rin oder
dem [X.]
geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen
hinrei-chenden
Bezug zum Recherchethema des [X.] auf.

bb) Nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen
tatrichterlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts lassen von der [X.]n geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen
Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der [X.] über die [X.] "peerblog" oder
"Wir in [X.]" zu. Diese Beurteilung gilt
allerdings
nicht nur für
die
vor, sondern auch für
die
nach den Wahlkämpfen er-teilten
Aufträge. Nach den
unbeanstandeten
Feststellungen des Berufungsge-richts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in [X.]" nur in den Jahren 2010
und 2013
geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des [X.], die [X.] habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Internet-blogs verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der [X.]n mit der Streithelferin oder
dem
[X.]
nach dem [X.]
erhärtet oder entkräftet werden kann.
Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen
zu den [X.] zwischen der [X.]n und der Streithelferin oder dem
[X.] seit dem Jahr 2014
ließen sich
für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der [X.]
publizistisch auswerten.

6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die [X.] sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]G NW zu verweigern.

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-
21
-
a) Ein [X.]sverweigerungsrecht der [X.]n wegen einer [X.] Geheimhaltungsvorschrift (§
4 Abs.
2 Nr.
2 [X.]G NW) [X.] im Streitfall nicht.

[X.]) Gemäß §
4 Abs.
2 Nr.
2 [X.] [X.] besteht ein Anspruch auf [X.] nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. [X.] in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen
und der auskunftsverpflichteten [X.] als solcher
die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin un-tersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über St[X.]ts-
und Dienstge-heimnisse im Sinne von §§
93
ff., §
353b StGB, §
174 Abs.
2
GVG und §
43 DRiG
(vgl. OVG [X.], [X.] 2009, 562, 563; [X.], ZUM 2011, 91, 94; O[X.]-Brandenburg, [X.], 84, 86; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
48; [X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
109).

bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften
durch die begehr-ten Auskünfte
macht die Revision
nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der §
93 Abs.
1 Satz
3, §
116 Satz
1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, §
404 Abs.
1 Nr.
1 [X.] stellen keine dem presserechtlichen [X.]sanspruch ent-gegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäfts-geheimnisse der
Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheim-nisse
und treffen zudem nicht die zur [X.] verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. O[X.]-Brandenburg, [X.], 84, 86; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
48; zu Art.
14 BayLfAG vgl. [X.], [X.], 168, 170; zu §
85 GmbHG vgl. [X.], ZUM 2011, 91, 94; einschränkend [X.], [X.], 62, 63
f.).

Die von der Revision angeführte Vorschrift des §
203 Abs.
2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des §
4 Abs.
2 Nr.
2
47
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-
22
-
[X.]G NW dar. Nach §
203 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 StGB wird bestraft, wer [X.] ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die [X.] ein Amtsträger ist, weil sie dazu be-stellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§
11 Abs.
1 Nr.
2 Buchst.
c StGB). Jedenfalls stellt §
203 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 StGB die [X.] nicht schlecht-hin unter Strafe, sondern nur, wenn die [X.] unbefugt erfolgt. Dies erfor-dert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in §
4 Abs.
2 Nr.
3 [X.]G NW vorgesehen ist (vgl. OVG [X.], [X.] 2005, 90, 91; [X.], [X.], 593, 596; [X.], [X.], 80, 82; [X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
109).

b) Das Berufungsgericht
hat außerdem mit
Recht angenommen, dass sich die [X.] nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Inte-resse gemäß § 4 Abs. 2 Nr.
3 [X.]G NW berufen kann.

[X.]) Nach §
4 Abs.
2 Nr.
3 [X.]G NW besteht ein Anspruch auf [X.] nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges priva-tes Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes
sind das durch Art.
5 Abs.
1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und
der von der [X.] betroffenen [X.] im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen ange-messenen Ausgleich zu bringen (vgl. [X.], [X.], 308, 310; OVG [X.], [X.], 590, 592; OVG [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.], 89, 91; [X.], [X.], 188, 190; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ge-schäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art.
12 Abs.
1, Art.
19 Abs.
3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. [X.]E 115, 205, 230
f. und 248; [X.], [X.], 168, 171; [X.], [X.], 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse 51
52
-
23
-
an der begehrten [X.] zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der [X.] die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der [X.] betroffenen [X.] ist, desto geringere Anforderungen
sind an das [X.] der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte [X.] reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informa-tionsinteresse sein (vgl. OVG [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.], 89, 93; OVG [X.], [X.], 590, 592).

bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolg-ten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungs-interessen der [X.]n und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte [X.] einer indirekten Partei-
oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche In-teressen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtli-chen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte [X.] der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich an-gehenden Fragen dient (vgl. [X.], [X.],
559, 563). Das gilt für die sach-gerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. [X.], [X.], 1720, 1721; OVG [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.], 2337, 2340) und politische Aktivi-täten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. [X.] in [X.]/
[X.] [X.]O §
4 Rn.
25).

Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte [X.] werde durch die Nichterteilung der begehrten [X.] nur unwesentlich be-einträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der [X.] keinen Erkenntnis-gewinn, weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Beklag-53
54
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24
-
ten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG geschützten
Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die be-gehrte [X.] das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. [X.], [X.], 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der [X.]punkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse da-rauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.

(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der [X.]n und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu-rücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

Das Berufungsgericht hat dem Interesse der [X.]n, durch die Ge-heimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein
in den Verdacht der Partei-
oder Wahl-kampffinanzierung geratenes,
öffentlich beherrschtes Unternehmen den
presse-rechtlichen [X.]sanspruch nicht dadurch aushöhlen
könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse ver-hindere.

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand be-herrschten Unternehmen, Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes 56
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25
-
Unternehmen wie die [X.] nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtli-chen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. [X.]E 128, 226, 247
f.). Eine [X.]sverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG geschützten [X.] der Presse
regelmäßig
nicht im Einklang (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
42
f.).

Den Geheimhaltungsinteressen der von der [X.] betroffenen Dienst-leistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der [X.]n und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der [X.] und [X.], deren [X.] die [X.] ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben
und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbezie-hungen zu der Streithelferin und dem
[X.] Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkur-renten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbe-ziehungen zur [X.]n bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der [X.]n sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die [X.] von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das [X.] geradezu existenzgefährdend seien. [X.] bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leis-tung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.

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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der [X.]n beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse [X.] für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die [X.] führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die [X.] keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informations-interesses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinte-ressen der von der [X.] betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit
Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für [X.] nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese
mit der [X.] im Einklang stehende
tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussa-gekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleis-ter bei Offenlegung der mit der [X.]n vereinbarten Leistungsinhalte und [X.] mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die [X.] gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der [X.] der [X.]n ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

60
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27
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Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditio-nen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre [X.] im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die [X.] überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rück-schlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der [X.] "peerblog" und "Wir in [X.]" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei-
und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusam-menhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Ver-wendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwor-tung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht -
etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April 2016 -
VI
ZR
505/14, [X.], 521 Rn.
38
f. mwN)
-
zu beachten hat (vgl. [X.], ZUM 2016, 45 Rn.
22; [X.], [X.], 958, 960; [X.], [X.], 188, 190; [X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
122).

7. Soweit das [X.]sbegehren des [X.] berechtigt ist, ist es entge-gen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der [X.] noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sach-gerecht und vollständig mitteilen (vgl. [X.], [X.] 2004, 473, 474; [X.]/[X.] [X.]O §
4 LPG Rn.
90 und 92). Auf die Anfragen des [X.] hat die [X.] zwar den [X.]raum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe [X.], die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie [X.] und [X.] zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmä-ßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

61
62
-
28
-

C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die [X.] zur [X.]serteilung über der Streithelferin und dem
[X.]
seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der [X.]n das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revi-sion der [X.]n und die [X.] des [X.] sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
[X.]

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
3 [X.] -

[X.], Entscheidung vom 16.12.2015 -
I-11 [X.] -

63
64

Meta

I ZR 13/16

16.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. I ZR 13/16 (REWIS RS 2017, 13935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13935

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