Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 471/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4699

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[X.]/02vom28. Januar 2003in der [X.] versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 8. Mai 2002 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen versuchten [X.] von Falschgeld verurteilt [X.]) im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] von Falschgeld und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung [X.] -teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen [X.] Erfolg.1. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 147 Abs. 1und 2, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zugrunde liegen, hatte der anderweitig abgeur-teilte [X.] dem Angeklagten erzählt, daß er über eine erheblicheMenge an Falschgeld verfüge, und ihm 5 % des Kaufpreises als Provision fürden Fall versprochen, daß er einen Käufer für das Falschgeld finde. [X.] der Angeklagte das Falschgeld dem "[X.]" - einer Vertrauensperson derPolizei - an, führte mit diesem Verhandlungen über den Verkauf des [X.] nahm in der Folge als Vermittler Kontakt zu [X.]auf. Zu einem [X.] zwischen "[X.] " und [X.] kam es nicht. Vielmehr wurde dieser vorAbwicklung des geplanten Falschgeldgeschäftes festgenommen.Die Auffassung des [X.], der Angeklagte habe sich danach desversuchten Inverkehrbringens von Falschgeld schuldig gemacht, hält rechtli-cher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, daß er im Sinnedes § 22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt hat.Der Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus sei-nem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird,sich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu ver-fahren ([X.], 548 [X.]). Ein Versuch des [X.] daher erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, dienach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabeeinmünden sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld anbzw. führt er mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum In-verkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener- [X.] hat und in der Lage wäre, im Falle der Annahme seines An-gebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die Übergabe des Geldes tatsäch-lich unmittelbar vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im [X.] eines [X.], von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer be-schafft werden müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung selbstdurchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dempotentiellen Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von [X.] ([X.] aaO; vgl. auch [X.], [X.]. vom 5. August 1980 - 1 [X.] -, in-soweit in [X.]St 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen [X.] - erst - dann, wenn die Fahrt mit den gefälschten [X.] § 151 StGB - zum vereinbarten Übergabeort angetreten [X.] ist es hier. Der Angeklagte führte zwar in [X.]aufgrund seinerProvisionsabrede mit [X.] Verkaufsverhandlungen über das Falschgeld mit"[X.] ". Gewahrsam an oder Verfügungsgewalt über das angebotene [X.] hatte er indessen nicht. Dieses befand sich vielmehr in der Wohnung des[X.] in [X.]. , der allein über dessen Verwendung bestimmte. Bei [X.] hat der Angeklagte durch seine Verhandlungen mit "[X.] " einer-und [X.] andererseits noch nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen [X.] angesetzt.Das [X.]eil des [X.] hat daher in diesem Punkt keinen Bestand.Dies führt zur Aufhebung auch des [X.]s.2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des[X.] lediglich, daß die Rüge der Revision, das [X.]habe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts rechtsfehlerhaft das Vorliegen- 5 -eines minder schweren Falles verneint, schon deswegen ins Leere geht, weil§ 29 BtMG einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsieht.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:Bei der Entscheidung über die Aussetzung der [X.] wird zu beachten sein, daß die schwererwiegenden Straftaten [X.] in den Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines [X.] finanziell übernommen hatte und - auch durch den Betrieb von zweiGaststätten neben seiner Tätigkeit als Energieelektroniker - bestrebt war, seineKreditverbindlichkeiten zu erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und [X.] könnte insoweit eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen [X.] eingetreten sein.Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann im übrigen nicht unter [X.] darauf verwehrt werden (s. [X.]), der Angeklagte werde durch [X.] nicht unangemessen hart getroffen, weil er mit der [X.] den offenen Vollzug rechnen könne.[X.] Miebach [X.] Becker

Meta

3 StR 471/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 471/02 (REWIS RS 2003, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4699

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