Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. 4 StR 403/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2870

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/14

vom
4. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.:
fahrlässiger Tötung u.a.

zu 2.:
Beihilfe zum vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher

Arzneimittel

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer

zu 1.a) und 2.a) mit deren jeweiliger Zustimmung

am 4.
November 2015 gemäß §
153 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
a)
Das Verfahren gegen den
Angeklagten [X.]

wird gemäß §
153 Abs.
2 StPO eingestellt.
b)
Die Kosten des diesen Angeklagten betreffenden Verfah-rens und die diesem hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
c)
Der Antrag des Angeklagten [X.]

, ihm Ent-
schädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren, wird ab-gelehnt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten T.

gegen das Urteil
des [X.] vom 25.
Februar 2014 wird
a)
die Verfolgung, soweit dem Angeklagten T.

vor-
sätzliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Last liegt, gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf der fahrlässigen
Tötung beschränkt;
b)
das Urteil mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde -
3
-
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die An-ordnung des Verfalls von Wertersatz.
c)
Die weiter
gehende Revision des Angeklagten T.

wird verworfen.
d)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

wegen vorsätzlichen
Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels ohne ausreichende Kenn-zeichnung und wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arznei-mittel in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 400.000

.

hat es wegen Bei-
hilfe zum vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten. Diese führen zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Angeklagten [X.]

gemäß §
153 Abs.
2 StPO und zu einer Ver-
fahrensbeschränkung bezüglich des Angeklagten T.

gemäß §
154a
1
-
4
-
Abs.
2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten
T.

hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe sowie der Anordnung des Verfalls von [X.] Erfolg.
I.
1.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen vertrieb der Angeklagte T.

über das [X.] sog. Legal-Highs, also noch nicht der
Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende synthetische Can-nabinoide (insbes. [X.]

-.

, indem er unter anderem

h-rung

Dezember 2010 bis zum 6.
März 2012 erzielte der Angeklagte T.

durch den Verkauf der synthetischen Cannabinoide an
über 10.000
Abnehmer einen Umsatz von mehr als 800.000

Beiden Angeklagten war bewusst, dass die vertriebenen Substanzen von ihren Kunden als Ersatz für Marihuana geraucht werden, um sich in einen Rausch zu versetzen. Die Nebenwirkungen der verkauften synthetischen Can-nabinoide waren ihnen bekannt; die Gefahr von Gesundheitsschäden ihrer [X.] und Konsumenten interessierte sie aber nicht. Schädliche Wirkungen bis hin zu lebensgefährlichen Folgen für die Konsumenten nahmen sie in Kauf, hofften aber, dass nichts passieren werde, obwohl der Angeklagte T.

von
erheblichen gesundheitlichen Folgen auch unter seinen Abnehmern Kenntnis erlangt hatte. Ihm kam es vielmehr darauf an, innerhalb kürzester Zeit viel Geld n-gerich-2
3
-
5
-

oder die Nebenwirkungen, obwohl er sich von seinen Lieferanten Auflistungen Betäubungsmittelge

Nach dem Verkauf von 2
g einer solchen Substanz an den langjährig drogenabhängigen

W.

durch den Angeklagten T.

und
dem Konsum (durch Rauchen) verstarb

W.

am 15.
Februar
2012 an einer Speisebreiaspiration und einer Atemdepression, welche durch den Konsum des [X.]
210 mitverursacht wurden.
Daneben verkaufte der Angeklagte im März 2012 an zwei Abnehmer [X.] sechs sog. [X.], die die Vitamine B
6 und B
12 enthielten. ihm diese bekannt war.
2.
Das [X.] bewertete den Handel mit den synthetischen Can-nabinoiden
beim Angeklagten T.

als vorsätzliches Inverkehrbringen be-
denklicher Arzneimittel und stützte dies darauf, dass sie als Arzneimittel ent-Hierzu habe der Angeklagte [X.]

Beihilfe geleistet. Beim Angeklag-
ten T.

stehe die fahrlässige Tötung von

W.

mit dem
vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit. Wegen des Verkaufs der [X.] sei der Angeklagte T.

ferner des
vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels ohne aus-reichende Kennzeichnung schuldig.
4
5
6
-
6
-
II.
1.
Der Senat teilt mit dem [X.] und der Rechtspre-chung des [X.] nicht die Ansicht des [X.], dass es sich bei den nicht dem Betäubungsmittelgesetz
unterfallenden synthetischen Can-nabinoiden (insbes. [X.]
210) um Arzneimittel handelt.
Die Strafbarkeit nach §
95 Abs.
1 Nr.
1 [X.] setzt voraus, dass es sich bei den synthetischen Cannabinoiden um Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
2
[X.] handelt. Hierfür wiederum ist entschei-dend, wie der dieser Vorschrift zugrundeliegende, nahezu wortgleiche Art.
1 Nr.
2 der Richtlinie 2001/83/[X.] vom 6.
November 2001 in der durch die [X.] 2004/27/[X.] geänderten Fassung auszulegen
ist. Denn der [X.] Ge-setzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und ande-rer Vorschriften vom 17.
Juli 2009 ([X.]
I S.
1990) den nationalen Arzneimit-telbegriff in §
2 Abs.
1 [X.] grundlegend neu gefasst und dabei in Umsetzung der genannten Richtlinien den europarechtlichen Arzneimittelbegriff gemäß Art.
1 Nr.
2 Buchstabe
a) und b) der Richtlinie 2001/83/[X.] in der durch die Richtlinie 2004/27/[X.] geänderten Fassung in das [X.] [X.] implementiert ([X.], Beschluss vom 28.
Mai 2013

3
StR
437/12, [X.], 180, 181).
Dies hat das [X.] an sich zutreffend erkannt, aber den Begriff des Arzneimittels dabei in einer Weise ausgelegt, wie es mit dem unionsrechtlichen Arzneimittelbegriff nicht vereinbar ist. Die
Auslegung des europäischen Rechts, mithin der Frage, wann es sich bei einem Stoff oder Stoffzusammensetzungen, die einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die mensch-lichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologi-7
8
9
-
7
-
sche oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu be-einflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, um ein Arzneimittel im Sinne des Art.
1 Nr.
2 Buchstabe
b)
der genannten Richtlinie handelt, obliegt der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.].
Dieser hat in dem Urteil vom 10.
Juli 2014 (Rechtssachen [X.]/13 und [X.], [X.], 461) Art.
1 Nr.
2 Buchstabe
b)
der Richtlinie 2001/83/[X.] dahin ausgelegt, dass der Begriff des Arzneimittels keine Stoffe erfasse, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktio-nen beschränkten, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesund-heit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die vielmehr nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheits-schädlich sind.
In diesem Sinne legt der [X.] nunmehr auch die Art.
1 Nr.
2 Buchstabe
b)
der Richtlinie 2001/83/[X.] fast [X.] entsprechende Regelung des nationalen Rechts zum Arzneimittelbegriff in §
2 Abs.
1 Nr.
2 Buchstabe
a) [X.]
aus. Danach fehlt in den vorliegenden Fällen den syntheti-schen Cannabinoiden die Arzneimitteleigenschaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Juli 2014

1
StR
47/14, [X.], 312; vom 13.
August 2014

2
StR 22/13; Urteil vom 4.
September 2014

3
StR
437/12, [X.]R [X.] §
95 Abs.
1 Nr.
1 Arzneimittel
5, wobei die Entscheidungen vom 13.
August 2014 und vom 4.
September 2014 unter anderem auch [X.] 210 betreffen).
Da [X.] 210 erst durch die 26.
BtMÄndV vom 20.
Juli 2012 ([X.]
I S.
1639) mit Wirkung ab 1.
Januar 2013, also nach dem Tatzeitraum, dem [X.] unterstellt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 10
11
12
-
8
-
2014

2
StR
22/13), scheidet auch eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmit-telgesetz aus.
2.
Im Hinblick auf das derzeit stattfindende Anfrageverfahren gemäß §
132 Abs.
3 GVG kommt jedoch in Betracht, dass sich die Angeklagten nach §
52 Abs.
1 des [X.] ([X.]) bzw. Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben (vgl. dazu einerseits [X.], Beschluss vom 5.
Novem-ber 2014

5
StR
107/14, [X.], 597, andererseits [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2015

3
ARs
28/14, [X.], 142).
3.
Insofern stellt der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten
[X.]

mit Zustimmung
des [X.] und dieses Ange-
klagten gemäß §
153 Abs.
2 StPO ein.
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des [X.] nicht bestraften, sozial eingegliederten Angeklagten gering ist. Da das ihm zur Last gelegte Geschehen bereits mehrere Jahre zurückliegt und derzeit nicht abzusehen ist, wann und wie das Anfrageverfahren abgeschlossen wird, [X.] auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Strafdrohung des §
52 Abs.
1 [X.] kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mehr.
Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Straf-verfolgungsmaßnahmen (Str[X.]) ist dem Angeklagten [X.]

nicht zu
gewähren. Denn bei einer Einstellung gemäß §
153 StPO ist eine solche [X.] regelmäßig nicht vorgesehen (vgl. §§
1, 2 Str[X.]) und kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§
3 Str[X.]). Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar streitet 13
14
15
16
-
9
-
auch insofern für den Angeklagten [X.]

die Unschuldsvermutung.
Jedoch bleibt der Tatverdacht, dessen Unrechtsgehalt wesentlich durch seine Handlungen bestimmt wird, trotz der oben aufgeführten Milderungsgründe und der geringeren Strafrahmenobergrenze des §
52 Abs.
1 [X.] auch unter Berücksichtigung bloßer Beihilfe weiterhin erheblich und wird geprägt durch die einen langen Zeitraum umfassenden gewichtigen Tatbeiträge, die

jedenfalls objektiv, aber auch subjektiv vorhersehbar und vorhergesehen

zur Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden bei den Abnehmern der synthetischen Can-nabinoide geführt haben. Die Mitwirkung an der Gefährdung der Gesundheit von mehr als 10.000
Menschen und die hierdurch drohende finanzielle Belas-tung der Allgemeinheit gebieten es vor diesem Hintergrund nicht, den Staat zu

3 Str[X.] zugunsten des Angeklagten
[X.]

zu verpflichten.
4.
Beim Angeklagten T.

beschränkt der Senat mit Zustimmung
des [X.] die Verfolgung hinsichtlich des Vorwurfs des vor-sätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit fahrläs-siger Tötung aus den oben dargelegten Gründen gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung (zur Anwendbarkeit von §
154a Abs.
2 StPO, wenn ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist: [X.], [X.] vom 21.
Mai
2015

3
StR
575/14).
Nicht bestehen bleiben kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung. Denn diesen stützt die [X.] schon hinsichtlich der Missachtung der gebotenen Sorgfalt auf die
Verletzung der Strafnorm des §
95 Abs.
1 [X.] (UA S.
65).

17
18
-
10
-
Der Wegfall des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung und infolge-dessen der für diese Tat verhängten [X.] hat die Aufhebung der Ge-samtstrafe sowie der Anordnung des Verfalls von Wertersatz zur Folge.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens
eines Nahrungsergänzungsmittels ohne ausreichende Kennzeichnung weist das Urteil keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO; vgl. zu der zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer erhobe-nen Verfahrensrüge: [X.], Beschluss vom 13.
September 2011

3
StR
196/11, [X.]St 57, 3, 12
[zur vergleichbaren Problematik bei §
74a Abs.
1 Nr.
4 GVG]). Da die hierfür verhängte Strafe (50
Tagessätze zu je 15

s-führungen nicht beeinflusst ist von der für das vorsätzliche Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verhängten Frei-heitsstrafe, kann diese bestehen bleiben.
Da mithin eine Straftat nach dem Lebensmittelrecht (§
74c Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 GVG) nicht mehr zur Aburteilung steht, verweist der Senat die Sache ent-sprechend §
354 Abs.
3 StPO an eine allgemeine [X.] des Land-gerichts zurück (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
354 Rn.
42 mwN).
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten T.

wegen fahrlässiger Tötung auch davon
abhängt, ob sich

W.

eigen-
bzw. [X.] zum

eine zur Täterschaft des Angeklagten führende

normativ zu bestimmende

Handlungsherrschaft gegeben sein, wenn er kraft
überlegenen Fachwissens 19
20
21
22
-
11
-
das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende oder Verletzende (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2014

1
StR
47/14 [X.], 312, 313; zur Verschreibung von Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Rah-men einer Substitutionsbehandlung auch [X.], Beschluss vom 16.
Januar 2014

1
StR
389/13, [X.]R StGB §
227 Beteiligung
4; zur Gefährlichkeit synthe-tischer Cannabinoide: [X.], Urteil vom 14.
Januar 2015

1
StR
302/13).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 403/14

04.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. 4 StR 403/14 (REWIS RS 2015, 2870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 403/14

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