Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. StB 31/07 

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2648

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS StB 31 und 32/07 vom 26. Juli 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 StPO der Zeuginnen [X.] (vormals: A. ) und [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2007 beschlossen: Die Anträge der Zeuginnen [X.]und [X.]auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundes-anwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen. Gründe: Die Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung hingewiesen werde. 1 Die Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung [X.] nicht dieser Nachprüfung. 2 Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39, 96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten [X.] noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein ver-gleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden Vorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird lediglich auf der Rückseite der [X.] in einem vorgedruckten Text 3 - 3 - in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Fol-gen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte ([X.], 539). [X.] Hubert

Meta

StB 31/07 

26.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. StB 31/07  (REWIS RS 2007, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2648

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 32/07 und StB 31/07 (Bundesgerichtshof)


2 BGs 645/20 (Bundesgerichtshof)

Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft: Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen


StB 6/15 (Bundesgerichtshof)


3 ARs 14/20 (Bundesgerichtshof)

Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Zeugenladung trotz Corona-Pandemie


StB 11/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.