Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3191

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 21. September 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaStVG § 7 Abs. 1 Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen [X.] werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - [X.] im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene [X.] aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im [X.] an Senatsurteil vom 26. April 2005 - [X.]). [X.], Urteil vom 21. September 2010 - [X.]/09 - [X.]

LG Neuruppin - - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger, ein Polizeibeamter, begehrt Ersatz materiellen und immate-riellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die [X.] von [X.] in Richtung [X.] Hinter dem Ortsausgang von [X.] ist die zulässige Höchstge-schwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, 1 - - 3hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem [X.] zu 2 gesteu-erten Pkw [X.], dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der [X.] zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw [X.], der von dem Zeugen S. gesteuert wurde. Zu dem Unfall, dessen genauer [X.] streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw [X.] überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem [X.] und dem [X.] nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des [X.] und einem der Pkw kam es nicht. Das [X.] hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haf-tungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des [X.] hatte keinen [X.]. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.], dessen Urteil u.a. in [X.], 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom [X.] zuerkannten Anspruch auf Ersatz des [X.] Schadens übersteigt, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgt. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus, einer Haftung der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner 3 - - 4Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des [X.] zu 2 gekommen sei, denn für das [X.] "bei dem Betrieb" genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den [X.] habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des [X.] zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des [X.] zu 2 zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvor-gang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, auf-grund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des [X.] zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des [X.] zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine [X.] durch ihn zu einer Kollision kommen werde. Nach den getroffenen Fest-stellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene [X.] subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahr-zeug des [X.] zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. - - 5I[X.] 4 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermu-tetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraft-fahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - [X.], [X.], 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - [X.], [X.], 927 und vom 19. April 1988 - [X.], [X.], 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraft-fahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des [X.] zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder [X.] gegebenenfalls dem Betrieb des [X.]- - 6rechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - [X.], [X.], 1060, 1061; vom 19. April 1988 - [X.], aaO und vom 26. April 2005 - [X.], [X.], 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten [X.] aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des [X.] zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können. 3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem [X.] zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des [X.] zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der [X.] kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden. 7 Die Revision weist nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsge-richt eine [X.] des [X.] angenommen hat. Nach den getroffe-nen Feststellungen kann diese [X.] nur dem Pkw des [X.] 8 - - 7zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem [X.] Pkw des [X.] zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisi-onserwiderung nicht geltend. Ob die [X.] notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Be-rührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die [X.] von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des [X.] zu 2 das des [X.] in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen, wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des [X.] zu 2 galt, jedoch auszuschließen. War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des [X.], hat sich der Unfall "bei dem Betrieb" des von dem [X.] zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. 4. Nach den getroffenen Feststellungen haben die [X.] weder [X.], dass den [X.] zu 2 kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.[X.]. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig ist festgestellt, dass der Kläger den Unfall [X.] hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr 9 - - 8des Pkw des [X.] zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage kann die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand ha-ben. Galke [X.] Pauge [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 2 O 248/07 - [X.], Entscheidung vom 23.07.2009 - 12 U 263/08 -

Meta

VI ZR 263/09

21.09.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 (REWIS RS 2010, 3191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3191

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