Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 361/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2020

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[X.]:[X.]:BGH:2016:221116B4STR361.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 361/16
vom
22. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
22. November
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 21.
Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge
7

fehlerhafte Bescheidung eines [X.]s

ist unzulässig. Da die Revision mit dem [X.] die wissenschaftlichen
Grundlagen
des [X.] vom 21.
Juli 2015 angreift, hätte der In-halt dieses Gutachtens (auch) bei dieser Rüge mitgeteilt werden müssen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Quentin
Paul

Meta

4 StR 361/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 4 StR 361/16 (REWIS RS 2016, 2020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2020

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