Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 465/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1117

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216B5STR465.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 465/16

vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen
auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maß-stab des § 57b StGB geprüft worden ist.
Mutzbauer [X.] Schneider

Berger

Feilcke

Meta

5 StR 465/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 465/16 (REWIS RS 2016, 1117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1117

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