Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 C 30/13

6. Senat | REWIS RS 2014, 1970

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Gegenstand

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Alkoholeinfluss; Zuverlässigkeit


Leitsatz

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.

Tatbestand

1

Der Kläger ist [X.]. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlau[X.]nisse für mehrere Schusswaffen erteilt. Aktuell weisen drei Waffen[X.]esitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus.

2

Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein - zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol - und ein Schnaps-Glas Wodka - 30 ml mit ca. 40 % Alkohol - getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Reh[X.]ock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizei[X.]eamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort erga[X.] einen Wert von 0,47 mg/l [X.], ein später auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwert[X.]arer“ Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizei[X.]eamten, die den Kläger kontrolliert hatten, [X.]eschrie[X.]en diesen und sein Verhalten in einem internen Formular[X.]ogen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein [X.]enommen.

3

Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlau[X.]nisse des [X.] (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlau[X.]nisse unverzüglich a[X.]zuge[X.]en (Nr. 2), ga[X.] ihm Gelegenheit, innerhal[X.] von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangs[X.]ereiten Berechtigten zwecks Ü[X.]erlassung oder Un[X.]rauch[X.]armachung zu [X.]enennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsge[X.]ühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Septem[X.]er 2011 a[X.]gewiesen und das O[X.]erverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 28. Fe[X.]ruar 2013 zurückgewiesen. Das O[X.]erverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlau[X.]nisse des [X.] finde seine Rechtsgrundlage in § 45 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.]. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde (§ 5 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Der Kläger ha[X.]e Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltens[X.]eeinflussend wirken könne, und sei in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen ha[X.]e.

5

Der Kläger ha[X.]e vor dem Waffenge[X.]rauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltens[X.]eeinflussend wirke. Dies erge[X.]e sich aus der festgestellten [X.], deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stelle, und darü[X.]er hinaus aus den Trinkmengenanga[X.]en des [X.] - 0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkohol -, aufgrund derer er sel[X.]st eine Blutalkoholkonzentration von ü[X.]er 0,5 ‰ am Ende der [X.] errechne. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich a[X.]gesichert - typischerweise mit einer Verhaltens[X.]eeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risiko[X.]ereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a A[X.]s. 1 StVG gefunden, ohne dass dem, was die dort festgelegten Grenzwerte an[X.]elange, spezifische Anforderungen oder Faktoren in der Person des [X.]etreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Gefahr oder eines Schadens zugrunde lägen, die [X.]eim Umgang mit Waffen - vor allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung seien. Der Schusswaffenge[X.]rauch des [X.] im alkoholisierten Zustand unter den am 13. Juni 2008 gege[X.]enen Umständen trage als Tatsache die nach § 5 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung.

6

Der Senat hat auf die Beschwerde des [X.] die Revision mit Beschluss vom 14. Okto[X.]er 2013 zugelassen. Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e seinem Urteil insoweit einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es - im [X.] an den Anzeigeerstatter R - angenommen ha[X.]e, dass an diesem „ein Geschoss von rechts offensichtlich dicht an ihm vor[X.]eigeflogen sei“. Diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, weil der Kläger genau in die entgegengesetzte Richtung geschossen ha[X.]e als diejenige, in welcher der Zeuge einen Weg entlang gegangen sei. Weitere Faktoren als die Tatsache, dass der Kläger Alkohol getrunken ha[X.]e, [X.]evor er zur Jagd aufge[X.]rochen sei, lägen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (§ 5 [X.]) [X.]zw. Eignung (§ 6 [X.]) nicht vor.

7

Das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e außerdem zu Unrecht § 5 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] angewandt. Der Gesetzge[X.]er ha[X.]e mit der Neuregelung des [X.] alle Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Alkoholkonsum detailliert und a[X.]schließend geregelt. Die Auswirkungen eines Alkoholkonsums auf die waffenrechtliche Erlau[X.]nis richteten sich allein nach § 6 A[X.]s. 1 Nr. 2 und 3 [X.]. So ha[X.]e die Rechtsprechung die Prognose, dass ein Waffen[X.]esitzer nicht vorsichtig oder sachgemäß mit seinen Waffen umgehe, nur dann gestellt, wenn ein Fehlverhalten des Waffen[X.]esitzers zum Konsum von Alkohol hinzugetreten sei.

8

Darü[X.]er hinaus [X.]ringt der Kläger vor, auch eine Anwendung von § 5 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] führe vorliegend zur Aufhe[X.]ung der angegriffenen Verfügung. Das O[X.]erverwaltungsgericht gehe [X.]ei seiner Aussage, der Kläger ha[X.]e vor dem Waffenge[X.]rauch „Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltens[X.]eeinflussend wirke“ pauschal vor. Bei dieser typisierenden, nicht auf den Einzelfall a[X.]stellenden Betrachtungsweise stütze es sich auf § 24a A[X.]s. 1 StVG. Da[X.]ei lasse es außer [X.], dass vorliegend schon die von dem Beklagten zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration mit 0,39 mg/l unter der Relevanzgrenze nach § 24a A[X.]s. 1 StVG liege.

9

Zudem ha[X.]e das Berufungsgericht die Richtigkeit der erho[X.]enen Blutalkoholkonzentration und [X.] nicht ü[X.]erprüft. Der [X.] ha[X.]e in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt 46, 358) die Verwert[X.]arkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration [X.]ei einer Verurteilung nach § 24a A[X.]s. 1 StVG geklärt. Nur wenn die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes ohne Sicherheitsa[X.]schläge verwert[X.]ar sei, wenn das verwendete Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Ü[X.]erwachung des Straßenverkehrs erhalten ha[X.]e, wenn es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien, könnten die mit ihm erho[X.]enen Daten verwertet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Wenn schon eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht gezogen werde, [X.]iete sich § 316 StGB an. Nach dem Beschluss des [X.]s vom 28. Juni 1990 - 4 [X.] - (BGHSt 37, 89) liege eine „a[X.]solute Fahruntüchtigkeit“ erst [X.]ei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor, wo[X.]ei ein Sicherheitsa[X.]schlag von 0,1 ‰ ein[X.]ezogen sei. Eine relative Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration größer als 0,5 ‰ sei. Eine solche von 0,3 ‰ reiche nur dann aus, wenn weitere Faktoren hinzuträten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könne vorliegend von einer Ü[X.]erschreitung der Grenzwerte nicht ausgegangen werden.

Der Kläger [X.]eantragt,

das Urteil des O[X.]erverwaltungsgerichts für das [X.] vom 28. Fe[X.]ruar 2013 und das Urteil des [X.] vom 22. Septem[X.]er 2011 zu ändern und den Bescheid des [X.] vom 15. April 2010 mit Ausnahme der Regelung unter Ziff. 4 aufzuhe[X.]en.

Der Beklagte [X.]eantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt e[X.]enso wie der Vertreter des [X.] das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des [X.] ist rechtmäßig. Auch die weiteren Regelungen des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 15. April 2010, soweit sie noch im Streit stehen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen.

1. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen.

Die hiernach gegebenen Widerrufsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des [X.] vor.

a. Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger eine Schusswaffe gebraucht, nachdem er kurz zuvor einen halben Liter Rotwein sowie 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Kläger ist hiermit das Risiko eingegangen, Dritte zu schädigen.

Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht hat, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 402.5 [X.] Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In diesem Verhalten liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte.

b. Die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorgesagten der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit ergibt, sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] nachträglich eingetreten.

c. Den Einwänden des [X.] kann nicht gefolgt werden.

aa. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. [X.] und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu [X.], d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen.

Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

bb. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] sperrt die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] nicht.

Gemäß der erstgenannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 [X.]). Hieraus kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe unter Alkoholeinfluss ausscheiden muss, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzugetreten ist. Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen. Hiermit sollte nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen [X.] des § 5 [X.] eingegrenzt werden.

cc. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Revisionsbegründung vorträgt, bei ihm sei eine unter dem Schwellenwert des § 24a [X.] liegende Blutalkoholkonzentration von 0,39 mg/l gemessen worden, verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht von der Feststellung ausgegangen ist, es sei eine - über dem Schwellenwert des § 24a [X.] liegende - Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l festgestellt worden ([X.]). Allerdings kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24a [X.] erfüllt sind, nicht an und kann daher auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage dahinstehen, inwieweit das in seinem Fall zur Messung eingesetzte Gerät die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren erfüllte. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] fällt nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a [X.] normiert ist.

2. Dass die übrigen noch angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 15. April 2010 rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

3. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. Sie betreffen Sachverhalte, die für die Entscheidung des [X.] nicht entscheidungserheblich sind und im Übrigen auch für das Oberverwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich waren.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 30/13

22.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2013, Az: 20 A 2430/11, Urteil

§ 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002, § 24a StVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 C 30/13 (REWIS RS 2014, 1970)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1127 REWIS RS 2014, 1970

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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