Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. II ZR 371/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8357

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II [X.]/12
Verkündet am:

28. Januar 2014

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 138 [X.], § 164
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Vorausset-zungen des §
181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine [X.] missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des [X.]. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen [X.] einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen ([X.] zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.
[X.], Urteil vom 28. Januar 2014 -
II [X.]/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Januar 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.], [X.]
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] zu 1, einer GmbH, beteiligt. Weitere Gesellschafter waren Ende 2008 der Beklagte zu 3, ihr mittlerweile geschiedener Ehemann, mit zwei Geschäfts-
.

AG, eine [X.] Gesellschaft des [X.], mit einem Ge-.

AG ist, wie das [X.]
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fungsgericht in einem rechtskräftigen Teilurteil festgestellt hat, jedenfalls ein von der [X.] zu
1 abhängiges Unternehmen, möglicherweise auch eine 100%ige Tochtergesellschaft, so dass es sich insoweit um eigene Anteile der [X.] zu 1 handelt, aus denen Mitverwaltungsrechte nicht herzuleiten sind. Geschäftsführer der [X.] zu 1 war der Beklagte zu 3.
Im November 2008 trennte sich der Beklagte zu 3 von der Klägerin. Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf-
und Abtretungsvertrag vom 5.
Dezember 2008 übertrug der Beklagte zu 3 seine Geschäftsanteile an der [X.] zu 1 auf die Q.

AG.
Am 9. Februar 2009 hielt die Klägerin unter Verzicht auf sämtliche Frist-
und Formerfordernisse eine Gesellschafterversammlung der [X.] zu 1 ab, in der sie den [X.] zu 3 als Geschäftsführer abberief, die fristlose Kündi-gung seines Dienstvertrags beschloss und sich zur neuen Geschäftsführerin bestellte.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 informierte die Klägerin als neue Geschäftsführerin der [X.] zu 1 den [X.] zu 3 wie auch den [X.] R.

der Q.

AG über die Abberufung des [X.] zu 3 und forderte beide auf, keine Rechtsgeschäfte mehr vorzunehmen, [X.] zu unterlassen.
Am 3. März 2009 schloss die Q.

AG einen Geschäftsan-teilskauf-
und Abtretungsvertrag zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der [X.] zu 1 auf die Beklagte zu 2, eine Schwester des [X.] zu [X.] wurden sowohl die Beklagte zu 2 als auch die Q.

AG von
Rechtsanwältin M.

vertreten, die in derselben Rechtsanwaltskanzlei wie der Beklagte zu 3 tätig war, der ebenfalls Rechtsanwalt ist. Soweit sie die
Q.

AG vertrat, handelte sie aufgrund einer von dem Verwaltungs-rat R.

der
Q.

AG am 21. Januar 2009 dem [X.] zu 3, 2
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Rechtsanwältin M.

und einem weiteren in der Kanzlei des [X.] zu 3 tätigen Rechtsanwalt erteilten [X.], die [X.] Recht unterliegen soll-te. Die Bevollmächtigten waren von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freit und konnten im gleichen Umfang Untervollmachten erteilen. Von der [X.] zu 2 wurde Rechtsanwältin M.

am 3. März 2009 per Telefax eine privatschriftliche [X.] erteilt.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 2 nicht Gesellschafterin der GmbH geworden sei, sondern die Q.

AG weiterhin neben der Klägerin Gesellschafter sei. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelas-sene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar möge der zeitliche Zusam-menhang dafür sprechen, dass der Beklagte zu 3, obgleich er weder Gesell-schafter noch Geschäftsführer war, mit der Anteilsübereignung an seine Schwester, die Beklagte zu 2, seinen Einfluss auf die Beklagte zu 1 und deren Tochtergesellschaft habe wahren wollen, so dass unterstellt werden könne, dass das Geschäft auf Veranlassung des [X.] zu 3 zustande gekommen sei. Daraus folge aber weder ein vorsätzlich die Klägerin schädigendes Verhal-ten des Verwaltungsrats R.

der Q.

AG noch der [X.] zu
2. Die Generalvollmacht des Verwaltungsrats R.

, auf Grund derer Rechts-5
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anwältin M.

vor dem Notar aufgetreten sei, stamme vom 21. Januar 2009, also aus der [X.] vor der Gesellschafterversammlung vom 9. Februar 2009. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 die Abberu-fung des [X.] zu 3 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 mitgeteilt. Für ihre Behauptung, dass es danach zu einem Kontakt zwischen dem [X.] R.

und dem [X.] zu 3 gekommen sei, bei dem der [X.] R.

von dem [X.] zu 3 dahingehend beeinflusst worden sei, die dem [X.] zu 3 und Rechtsanwältin M.

erteilte [X.] nicht zu widerrufen, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten. Gleiches gelte für ihre Behauptung, die Beklagte zu 2 habe in [X.] gehandelt.
Dass die Klägerin ihre Annahme einer Kollusion bzw. Sittenwidrigkeit [X.] im Wesentlichen auf ein Handeln des [X.] zu 3 stütze, welcher seine ahnungslose Mitarbeiterin Rechtsanwältin M.

gezielt als Werkzeug zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen eingesetzt habe, indem er sie angewiesen habe, den im Wesentlichen von ihm selbst entworfenen [X.] beurkunden zu lassen, führe -
die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt
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nicht zu einer Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zwischen der Q.

AG und der [X.] zu 2. Die Klägerin habe die Bösgläu-bigkeit der [X.]geber R.

und der [X.] zu 2 nicht unter Beweis ge-stellt. Daher komme weder eine Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB noch von §
166 Abs. 2 BGB in Betracht. Eine Zurechnung der möglichen Bösgläubigkeit des [X.] zu 3 analog § 166 Abs. 2 BGB komme nicht in
Frage. Rechts-anwältin M.

habe aufgrund ihrer unmittelbar von dem Verwaltungsrat R.

und der [X.] zu 2 erteilten [X.]en gehandelt. Der Beklagte zu
3 habe weder als Zwischenvertreter gehandelt noch sei er von [X.] M.

vertreten worden, sondern sei ein an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter. Die Zurechnung seines möglicherweise bösgläubigen [X.] oder Willens komme daher nicht in Betracht.
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I[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Sittenwidrigkeit des Geschäftsanteils-kaufvertrags bzw. der Geschäftsanteilsabtretung verneint und den [X.] zu 3 als unbeteiligten Dritten angesehen, weil Rechtsanwältin M.

aufgrund der ihr unmittelbar von dem Verwaltungsrat R.

und der [X.] zu 2 erteil-ten [X.]en gehandelt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der [X.] zu 3 den [X.] nicht nur entworfen, sondern Rechts-anwältin M.

auch veranlasst, von der durch die Q.

AG er-teilten [X.] Gebrauch zu machen. Auch die [X.] seiner Schwester, der [X.] zu 2, soll der Beklagte zu 3 besorgt haben, seine Schwester als Erwerberin nur vorgeschoben haben und auch auf ihrer Seite den Erwerb ver-anlasst haben. Wird dieser Vortrag der Klägerin -
wie revisionsrechtlich gebo-ten
-
als zutreffend unterstellt, sind Geschäftsanteilskaufvertrag und Geschäfts-anteilsübertragung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
1. Wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt, verstößt das Geschäft wegen einer sitten-widrigen Kollusion gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1988 -
VI [X.], NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 14. Juni 2000 -
VIII ZR 218/99, [X.], 2896, 2697). Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine [X.] missbraucht, um mit sich als [X.] ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen ([X.], Urteil vom 25. Februar 2002 -
II ZR 374/00, [X.], 753; Urteil vom 13. September 2011 -
VI [X.], [X.], 2005 Rn. 9). Ein Fall einer sittenwidrigen Kollusion liegt auch vor, wenn der Vertreter nicht selbst handelt, sondern einen arglosen [X.] einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen wei-teren, arglosen ([X.] zu dem Geschäft veranlasst und so das Insich-geschäft verschleiert.
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2. Ein solcher Fall des kollusiven Zusammenwirkens liegt nach dem revi-sionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin vor. Danach hat der [X.] zu 3 Rechtsanwältin M.

veranlasst, von ihrer [X.] für die Q.

AG mit dem Verkauf an die Schwester des [X.] zu 3 Gebrauch zu machen. Wenn Rechtsanwältin M.

nicht selbst bösgläubig war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, musste aus ihrer Sicht das Ansinnen des [X.] zu 3 der Q.

AG als formeller Inhaberin
der Geschäftsanteile zuzurechnen sein, wozu in erster Linie die dem [X.] zu 3 erteilte [X.] vom 21. Januar 2009 in Frage kommt. Der Beklagte zu 3 hat damit seine von der Q.

AG erteilte [X.] missbraucht. Die Klägerin als einzige stimmberechtigte Gesellschafterin und als Geschäfts-führerin der [X.] zu 1 hatte sowohl den Verwaltungsrat der abhängigen Q.

AG als auch den [X.] zu 3 ausdrücklich angewiesen, [X.] zu unterlassen.
Dass eine Veräußerung der Anteile nicht im Interesse der Q.

AG bzw. deren Muttergesellschaft war, war dem [X.] zu 3 damit bekannt.
Auch auf der [X.] hat der Beklagte zu 3 gehandelt. Rechtsan-wältin M.

wurde der
Auftrag, für die Beklagte zu 2 zu handeln, nach dem Vortrag der Klägerin vom [X.] zu 3 erteilt, der dabei offensichtlich für [X.] handelte, die sich schon aus diesem Grund die Kenntnis des [X.] zu 3 von seinem [X.]smissbrauch zurechnen lassen muss. Ein Fall des bewussten Missbrauchs liegt aber auch vor, wenn der Auftrag an Rechtsanwältin M.

wie die später erteilte schriftliche [X.] zwar von der arglosen [X.] zu 2 erteilt wurde, sie aber vom [X.] zu 3 als dem
wirtschaftlichen Erwerber ohne eigenes Erwerbsinteresse nur vorgeschoben war und in seinem Auftrag handelte. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht konnte dann auf [X.] nicht entstehen.
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3. Der Senat kann offenlassen, ob die Veräußerung von eigenen Ge-schäftsanteilen einer GmbH in die Vertretungskompetenz des Geschäftsführers
fällt oder es dazu zusätzlich eines [X.] bedarf (offen ge-lassen bei [X.], Urteil vom 22. September 2003 -
II ZR 74/01, [X.], 2116). Denn auch
dann käme es auf
dieselbe sittenwidrige Kollusion an. Im vorliegen-den Fall hat nicht die Beklagte zu 1 eigene Geschäftsanteile veräußert, sondern ihre Tochtergesellschaft, die Q.

AG, hat Anteile an ihrer [X.] veräußert, die dieser als eigene zuzurechnen sind. Selbst wenn eine solche Geschäftsanteilsveräußerung und -abtretung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft bedürfte, wären auf die [X.] durch den [X.] oder rechtsgeschäftlichen Vertreter der Tochtergesellschaft die Regeln über die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts we-gen einer sittenwidrigen Kollusion bzw. den Missbrauch der Vertretungsmacht anzuwenden. Die Klägerin als einzige stimmberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der [X.] zu 1 hat die Veräußerung der Anteile aus-drücklich untersagt. Da nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagte zu 3 als rechtsgeschäftlicher Vertreter die arglose Rechtsanwältin M.

weisungswidrig mit der Veräußerung beauftragt haben soll, kommt es auf das Erfordernis eines [X.] nicht an.
II[X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass auch dann, wenn die Beklagte zu 2 nicht vom [X.] zu 3 vorgeschoben wurde, son-dern ein eigenes Erwerbsinteresse hatte, eine Unwirksamkeit der Anteilsüber-tragung nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht in Frage kommt. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in verdächtiger Weise Gebrauch macht und sich dem ande-13
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ren Vertragsteil der begründete Verdacht eines Treueverstoßes aufdrängen
musste ([X.], Urteil vom 25. März 1968 -
II ZR 208/64, [X.]Z 50, 112, 114; Urteil vom 31. Januar 1991 -
VII ZR 291/88, [X.]Z 113, 315, 320; Urteil vom 2.
Juli 2007 -
II ZR 111/05, [X.], 1942 Rn. 69; Urteil vom 1. Februar 2012 -
VIII ZR 307/10, [X.], 2020 Rn. 21). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich im Hinblick auf die zeitliche Abfolge, die ungewöhnlichen Umstände des Geschäfts, insbesondere die Eile und eine nicht nennenswerte Gegenleistung der [X.] zu 2 für die Übertragung der Anteile, sowie die Kenntnis der [X.] zu 2 von der Trennung und der damit verbundenen Auseinanderset-zung der Eheleute der Verdacht eines Treueverstoßes des [X.] zu 3 auf-drängen musste.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2011 -
3-9 O 44/10 -

O[X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
5 [X.] -

Meta

II ZR 371/12

28.01.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. II ZR 371/12 (REWIS RS 2014, 8357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8357

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 371/12

VI ZR 229/09

VIII ZR 307/10

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