Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 259/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3620

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. April 2002[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 2325Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen [X.] durch einen erstnach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilser-gänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den [X.] bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäftvor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der [X.]Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.[X.], Urteil vom 17. April 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Cottbus- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 17. April 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom 13. Mrz 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Er-mittlung des Wertes eines [X.]s. Es war der Beklagten von [X.] der Parteien aufgrund eines vor dem [X.] 1985 geschlossenen Vertrages rtragen worden. Die [X.] am 4. Dezember 1994 in [X.] gestorben. Die Beklagte war imgemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach [X.] eingesetzt worden; der Vater ist [X.] und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg und [X.] zur Zurckverweisung der [X.] das Berufungsgericht.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der [X.] im [X.] das der [X.] in W. kein Pflicht-teilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilserzungsanspruch nach§ 2325 [X.]. Zwar sei gemß Art. 235 § 1 EG[X.] fr die erbrechtlichenVerltnisse das [X.] maßgebend. § 2325 [X.] aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schonpflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den [X.] nicht zu, weil [X.] Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegoltenhabe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruchhatten, wenn sie unterhaltsberechtigt r dem Erblasser waren.Damals sei der [X.] aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter unab-ig gewesen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in[X.]Z 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; [X.] 2001, 238 m. Anm. Klin-gelhöffer; [X.]-Report 2001, 417 m. Anm. [X.]; JZ 2001, 1088 m. Anm.Kuchinke) entschieden hat, kommt es auch fr die [X.] 4 -gung gemû Art. 235 § 1 EG[X.] nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303Abs. 1 Satz 1 [X.] an. [X.] der [X.] 1985 nicht unterhaltsberechtigtr seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruchauf Pflichtteilserzung wird auch im [X.] nachdem [X.] beurteilt (Soergel/[X.], EG[X.] 12. Aufl. Art. 25Rdn. 44; [X.]/[X.], EG[X.] 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; [X.]/[X.], Stand Januar 2000 Art. 25 EG[X.] Rdn. 186, 188).3. Das [X.] hatte die Klage mit anderer Begre-wiesen: Bei der Übertragung des [X.]s habe es sich nicht um ei-ne Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewrte [X.] der Mutter "als Entgelt" ein lebenslanges, unentgeltlichesWohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit [X.] angegeben wurde; als Zeitwert des [X.] die Urkunde einen Betrag von [X.] der [X.]. Das[X.] hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter,die bei [X.] war, im Hinblick auf eine Lebenser-wartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Markgesctzt. [X.] der Zeitwert des Objekts 1985 tatschlich höher gelegenhabe, sei nicht dargetan. Damit rsteige die Gegenleistung den Zeit-wert des rtragenen Anwesens.Mit den dagegen gerichteten Angriffen des [X.] hat sich dasBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher [X.]. Das wird nach Zurckverweisung der Sache nachzuholen sein.Dazu gibt der Senat folgende Hinweise:- 5 -a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.]der vom [X.] geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314Abs. 1 Satz 2 [X.] grundstzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt,nicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessenBeurteilung die Auskunft dienen soll ([X.]Z 28, 177, 179 f.; [X.], [X.] 4. Dezember 1980 - [X.] - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1).Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des [X.] nicht so weit, [X.] allein der begrte Verdachteiner unter § 2325 [X.] fallenden Schenkwrde, um eineWertermittlung durch [X.] auf Kosten des Nachlasses zuerreichen; vielmehr [X.] der Pflichtteilsberechtigte schon fr den [X.] darlegen und beweisen, [X.] unter Bercksichti-gung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischteSchenkung vorliegt ([X.]Z 89, 24, 29 f., 32; [X.], Urteil vom 8. Juli 1985- II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter [X.]; [X.]/[X.]. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegenselbst rnimmt, [X.] Anhaltspunkte fr eine unentgeltli-che Verf: [X.], Urteil vom 2. Juni 1993 - [X.]/92 -NJW 1993, 2737 unter I 1).b) [X.] die [X.]age, ob das [X.], das die Erblasserin der [X.] hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zumfiktiven, der Pflichtteilserzung unterliegenden [X.] rt, kommtes auf die [X.] beim Vollzug des Vertrages an ([X.]Z 147,95, 98; [X.] vom 14. Dezember 1994 - [X.] 3/94 - [X.]1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht [X.], [X.] die am 28. Mrz 1985 vor dem [X.] Notariat beurkun-- 6 -dete Übertragung des [X.]s am 6. August 1985 durch [X.] Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht [X.] entnommen, die in der mlichen Verhandlung zusammenmit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden ([X.] 251). [X.] das Berufungsgericht bercksichtigt, [X.] das Grundbuchblatt im Zu-ge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine [X.] Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eineRtung, wie sie in der Grundbuchverfin Fllen der schung [X.] (zustzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen L-schungsvermerk) vorgesehen ist.Das lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar [X.] in der Berufungsbegrs [X.], sie sei erst am 12. Juli1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderungnicht [X.] bestritten. In einem Vermerk des [X.] auf der vom [X.] in erster Instanz vorgelegten Urkunde des nota-riellen [X.] wird als Datum der Eintragung ins Grund-buch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat [X.] die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien errtert(§ 139 ZPO). Daraufhin hat der [X.] seinen Antrrt und den6. August 1985 als Datum des [X.].Danach kommt es fr das Vorliegen einer Schenkung auf die[X.] im Jahre 1985 an.- 7 -c) Lag damals ein entgeltliches [X.] vor, kann daraus [X.] Wertsteigerung des [X.]s nach der [X.] Einigung keinauch nur teilweise unentgeltliches [X.] geworden sein.Um dagegen eine erzungspflichtige Schenkung im Sinne [X.] 2325 ff. [X.] annehmen zu k, bedarf es [X.] objektiv einerBereicherung des einen Vertragspartners (zrnommenen Lasten [X.] vgl. [X.]Z 107, 156, 159 ff.; [X.], Urteil vom19. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1626 unter [X.]). Dabei sindsowohl das [X.] als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflege-recht der Erblasserin nach den Verltnissen in der [X.] im Jahre 1985zu bewerten. [X.] eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil [X.] nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedin-gung oder einer Auflig gemacht werden konnte, ist entgegender Ansicht des [X.]s fr die hier in Rede stehende [X.] § 2325 [X.] nicht entscheidend. Auch wenn ein [X.] Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber [X.] fr gleichwertige Leistungen des [X.] ist, kannEntgeltlichkeit vorliegen (sog. kausale Verkfung, vgl.[X.]/Kollhosser, [X.] 3. Aufl. § 516 Rdn. 16).Unentbehrlich fr die Annahme einer Schenkung ist eine dahinge-hende Einigung der Parteien ([X.]Z 116, 178, 181). Wie das [X.] mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. Mrz 1985dafr keinen Anhalt. Die Einir eine zumindest teilweise Unent-geltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der ei-nen und der anderen Seite objektiv ein aufflliges, grobes Miûverltnis- 8 -besteht, das den [X.] nicht verborgen geblieben seinkann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu bercksichtigen, [X.] sieden ohnehin nur abzusctzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exaktkalkulieren; deshalb ist fr die einzelnen Leistungen von Werten auszu-gehen, die bei [X.], die konkreten UmstrcksichtigenderBeurteilung noch als vertretbar gelten k([X.], Urteil vom 27. Mai1981 - [X.] - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. [X.] - [X.] - LM [X.] § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil [X.] Februar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der[X.] grundstzlich die Darlegungs- und Beweislast fr eine [X.] unterliegende Schenkung trt, hat die an [X.] unmittelbar beteiligte Beklagte [X.] die seinerzeitfr die Bewertung maûgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutra-gen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 1996 - [X.] - [X.] 1996,186 unter 2 [X.] m.w.[X.]) Falls das [X.] schon damals jedenfalls zum Teil unentgelt-lich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod [X.] noch etwas von dem zugewandten Wert rig blieb, kommt es fr§ 2325 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985und nach den damals in der [X.] maûgebenden Verltnissen zu [X.] Anteil an (vgl. [X.]Z 118, 49 ff.; 125, 395, 397).Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 259/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 259/01 (REWIS RS 2002, 3620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3620

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