26. Senat | REWIS RS 2019, 6859
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In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2014 007 454
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortmarke
sense group
ist am 23. Oktober 2014 angemeldet und am 12. Februar 2015 unter der Nummer 30 2014 007 454 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der
Klasse 20: Möbel; Büromöbel; Möbel aus Metall; Paravents [Möbel]; Sofas; Sprossenleitern, aus Holz oder Kunststoff; [X.] [versilbertes Glas]; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Kissen.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 20. März 2015 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin aus der Unionswortmarke
[X.]
die am 19. Juli 2012 angemeldet und am 14. Dezember 2012 in das beim [X.] ([X.], vormals: [X.]) geführte Register unter der Nummer 011 055 878 eingetragen worden ist für Waren der
Klasse 11: Beleuchtungsgeräte und Leuchten, soweit sie in [X.] oder Badmöbel integriert sind; Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Lüftungs-, Trocken-, Wasserleitungs- und sanitäre Anlagen; Badewannen und insbesondere Balneobadewannen; Duschen; Saunaanlagen; Toiletten (Spültoiletten); Toilettendeckel und -sitze ([X.]); Armaturen für sanitäre Zwecke; Klimageräte oder -anlagen;
Klasse 20: Möbel und insbesondere Badmöbel, [X.], Rahmen; Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum, deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Kommoden; Kissen; Regalbretter; Ablagekonsolen; Truhen und Körbe, nicht aus Metall, und insbesondere Wäschetruhen und -körbe; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Korbwaren; [X.] für Fenster; Vorhangstangen;
Klasse 21: Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); [X.]; [X.] Reinigungsgeräte; Stahlspäne; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Statuen oder Figurinen (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Toilettenutensilien oder -necessaires; Zahnputzbecher; Halterungen für Zahnputzbecher; Zahnbürstenhalter; Seifenschalen; Handtuchhalter; Abrollvorrichtungen und Halterungen für Toilettenpapierrollen; Toilettenbürstenhalterungen ([X.]); Toilettenbürstenbehälter und Ständer für [X.] ([X.]); Seifenspender; Vasen, nicht aus Edelmetall; Blumenübertöpfe, nicht aus Papier; Parfümbrenner; Kerzenleuchter (nicht aus Edelmetall); Abfalleimer;
Klasse 24: Gewebe für textile Zwecke; Haushaltwäsche (ausgenommen Tischwäsche aus Papier und Papierhandtücher), Bettwäsche; Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Tischwäsche, nicht aus Papier; Vorhänge und Duschvorhänge aus Textilstoffen oder aus Kunststoff; Textile Wandbehänge;
Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Badematten; Gleitschutzteppiche
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angegriffene Marke trotz einer gewissen Ähnlichkeit der Vergleichswaren in Klasse 20, die sich an breite Verkehrskreise richteten, den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte, die über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Vergleichsmarken in der Silbengliederung, der Vokalfolge und der Betonung der jeweils zweiten Silben, während die dritten Silben auch optisch als Wort „group“ und als Buchstabe „A“ deutlich voneinander abwichen. Es könne auch nicht von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „sense“ in der jüngeren Marke ausgegangen werden, weil beide Elemente zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verschmolzen seien, wobei der Bestandteil „sense“ nicht unbedingt als [X.] Wort, sondern als das Gartengerät „[X.]e“ verstanden werden könne. Phonetisch stimmten die beiden Marken nur in der Anfangssilbe „sen“ überein. Der Verkehr werde die Kollisionsmarken schon allein wegen des unterschiedlichen Sinngehalts des [X.] Wortes „sense“ im Sinne von „Gefühl, Sinn“ und des [X.] Begriffs „[X.]e“ nicht gleichsetzen. Zudem werde „[X.]“ in vielen europäischen Ländern auch als Hinweis auf „sensitiv“ verstanden, wobei es sich um ein recht schwaches Element handele. Für Verbraucher mit [X.]kenntnissen weise der Suffix „sea“ auf „Ozean, See, Meer“ hin. [X.] unterschieden sich die Marken schon aufgrund der sehr großen Wortlänge der jüngeren Marke. Auch in begrifflicher Hinsicht seien die Marken nicht verwechselbar ähnlich, da „[X.]“ nicht über einen Sinngehalt verfüge und „sense group“ mit „[X.], [X.]egruppe“ als Unternehmensbezeichnung übersetzt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, zwischen den Waren „
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 8. November 2016 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 055 878 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 7. Februar 2019 unter Beifügung von [X.] ([X.] 23 – 30 [X.]) auf die vorläufige Auffassung des Senats hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Zwischen der angegriffenen Marke und der [X.] besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 79 [X.]. 9 – [X.]/[X.] Club m. w. N.).
1. Ausgehend von der maßgeblichen [X.] sind die Vergleichsmarken in Klasse 20 überwiegend für identische und teilweise für weit überdurchschnittlich ähnliche Waren geschützt.
a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.], [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], [X.], 488 [X.]. 12 – [X.]/[X.]; [X.], 176, 177 [X.]. 16 – [X.]). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist ([X.] a. a. [X.] – [X.]/[X.]; a. a. [X.]. 17 – [X.]).
b) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „
c) Hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen „
2. Mit den überwiegend identischen und teilweise weit überdurchschnittlich ähnlichen Waren werden über die Hersteller von Möbeln und den Möbelfachhandel hinaus breite Verkehrskreise, insbesondere auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, angesprochen. Im Hinblick auf die Langlebigkeit und Höherwertigkeit von Möbeln, die beim Möbelkauf erforderliche Beachtung von Baumaßen, die geschmacklich-ästhetische Abstimmung im Wohnbereich sowie die Anfertigung oder Zusammenstellung nach Vorgaben des Kunden ist regelmäßig mit einer erhöhten Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu rechnen (vgl. BPatG 26 W (pat) 37/12 – ro.mann; BPatG 26 W (pat) 562/11 – NOTION).
3. Die Widerspruchsmarke „[X.]“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] GRUR 2010, 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.] [Buchst. a]; [X.] GRUR 2017, 75 [X.]. 19 – [X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.] WRP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 30 f. – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.] a. a. [X.] – [X.]).
b) Der Widerspruchsmarke „[X.]“ kommt als Fantasiewort von Haus aus ein normaler Schutzumfang zu.
Selbst wenn die dem [X.] Grundwortschatz angehörenden Substantive „sense“ für „Sinn, Verstand, Gefühl“ oder „sea“ für „Meer, Ozean, See“ ([X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.] f.) darin erkannt würden, führte spätestens entweder der Schlussvokal „A“ oder die Vorsilbe „[X.]“ zu einem Gesamtwort ohne erkennbaren Sinngehalt. Dasselbe gilt, wenn der Wortanfang als Bezeichnung für das Gartengerät „[X.]e“ aufgefasst würde.
c) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
4. Die jüngere Marke hält bei überwiegend identischen und teilweise weit überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren, erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke wegen (weit) unterdurchschnittlicher Zeichenähnlichkeit noch ein.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2013, 922 [X.]. 35 – [X.]/Asda; [X.] GRUR 2013, 833 [X.]. 30 – Culinaria/[X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 53 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] a. a. [X.]. 37 – [X.]/[X.] Club m. w. N.; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (vgl. [X.] GRUR 2006, 413 [X.]. 19 – [X.]/SIR; [X.] GRUR 2016, 382 [X.]. 37 – BioGourmet).
sense group“ und „[X.]“ unterscheiden sich in der Gesamtheit durch den zusätzlichen Wortbestandteil „group“ der jüngeren Marke sowie den Schlussbuchstaben „A“ der Widerspruchsmarke.
c) In klanglicher Hinsicht sind sie unterdurchschnittlich ähnlich.
aa) Die angegriffene Marke setzt sich aus den Bestandteilen „sense“ und „group“ zusammen.
aaa) Das [X.] Wort „sense“ wird mit „Sinn, Verstand, Gefühl“ übersetzt oder bezeichnet im [X.] das zum Mähen eingesetzte Gartengerät „[X.]e“.
bbb) Das dem [X.] Grundwortschatz angehörende [X.] Substantiv „group“ mit der Bedeutung „Gruppe“ ([X.], a. a. [X.], [X.]) ist im [X.] aus Anglizismen wie „[X.]“, „chatgroup“ oder „peergroup“ bekannt. Im Wirtschaftsbereich ist das Wort als Namensbestandteil international operierender Konzerne verbreitet ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) und auch den allgemeinen Verbrauchern als Bestandteil von Unternehmensnamen geläufig. Hier wird es regelmäßig mit weiteren Namensbestandteilen kombiniert und weist in der Bedeutung „Unternehmensgruppe“ auf die Konzernstruktur des Unternehmens hin (BPatG 29 W (pat) 520/13 – [X.]). Entsprechende Verwendungen des Wortes „Group“ haben sich auch im [X.] zahlreich feststellen lassen, wie [X.] Group, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] als Teil der [X.] bzw. [X.] etc. (vgl. Anlagen zum gerichtlichen Hinweis).
bb) Da die Gesamtbedeutung „Sinnes-/Verstandes-/Gefühlsgruppe“ oder „[X.]engruppe“ keinen Begriffsgehalt vermittelt und das zweite, getrennte Element „group“ als beschreibender Hinweis auf eine Unternehmensgruppe in den Hintergrund tritt, wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke klanglich durch den Bestandteil „sense“ geprägt.
cc) Wegen des nachgestellten [X.] Worts „group“ wird der Verkehr „sense“ in erster Linie englisch aussprechen. Für eine [X.] Aussprache als Gartengerät „[X.]e“ ergeben sich aus der Art der beiderseitigen Waren keine Anhaltspunkte. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass „[X.]e“ als Name der Unternehmensgruppe aufgefasst wird, weil „[X.]e“ auch ein [X.]r Nachname sein kann (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]e).
dd) Die beiderseits englisch ausgesprochenen Markenwörter „sense“ [sen(t)s] und „[X.]“ ['sensi:], [sen'si] oder ['sensiə] stimmen zwar im stärker beachteten Wortanfang „sens“ überein, unterscheiden sich aber klanglich in der Silbengliederung, Vokalfolge, im Betonungs- und Sprechrhythmus und in der klangstarken Vokalendung deutlich.
EA) betont wird. Ferner endet diese auf einem Vokal, während die jüngere Marke klanglich mit dem Konsonanten „s“ abschließt.
Aber auch bei einer nur [X.] Aussprache der [X.] bestehen ausreichende Unterschiede. Denn dann steht das zweisilbige Substantiv „[X.]e“, das auf der ersten Silbe betont wird, dem dreisilbigen [X.] „[X.]“ mit Betonung auf der zweiten Silbe gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Endung „[X.]“ in der [X.] Sprache sehr selten vorkommt. Ausweislich der rückläufigen Wörterbücher (Mater, [X.] Wörterbuch der [X.] Gegenwartssprache, 4. Aufl. 1983; [X.] [X.]s Wörterbuch, 3. Aufl. 2001, [X.]) gibt es kein einziges normales Wort im [X.], das auf „ea“ endet. Bei den dort genannten Wörtern, wie „[X.], [X.], [X.], [X.], Chorea, [X.], [X.], [X.]; Trachea; Erythea; Kea; Aechmea; Cosmea; Dulzinea; [X.]; Zea; Elodea; Trachea; [X.]; [X.]; Bougainvillea; [X.]; Kornea; Hevea; [X.]; Rosazea“ und „Cobaea“ handelt es sich überwiegend um Länder-, Pflanzen- Tier- oder sonstige Namen sowie um medizinische oder naturwissenschaftliche Spezialbegriffe (vgl. BPatG 26 W (pat) 92/13 – CARIB[X.]/CARIB).
d) Eine noch geringere und damit weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht in schriftbildlicher Hinsicht.
Denn unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.] GRUR 2002, 1067, 1069 – [X.]/[X.]) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der schriftbildliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch das Wort „sense“ geprägt wird. Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer aus mehreren grafisch gleichgewichtigen Bestandteilen bestehenden Wortmarke an nur einem Bestandteil orientieren, ihn visuell allein zur Kenntnis nehmen und verwenden wird. Hiergegen spricht, dass es sich um eine Wortmarke handelt, bei der die einzelnen Bestandteile gleichartig angeordnet und kein Bestandteil in irgendeiner Weise bildlich hervorgehoben ist (vgl. [X.], a. a. [X.], S. 1069, re. Sp.).
Weiter kommt es beim [X.] ausschließlich auf das im Register eingetragene Zeichen an ([X.] [X.], 1114 [X.]. 20 – [X.]), so dass sich sowohl die Großbuchstaben als auch der [X.] „A“ der Widerspruchsmarke im Schriftbild wegen der Ober- und Unterlängen deutlich von der jüngeren Marke in [X.] abheben. Zudem ist bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell verklingenden Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet, so dass das Schriftbild einer Marke dem Betrachter sehr viel besser in Erinnerung bleibt als das gesprochene Wort (vgl. BPatG 25 W (pat) 2/17 – [X.]/[X.]; 30 W (pat) 42/14 – [X.]/[X.]; 24 W (pat) 34/14 – [X.]/Gelovital).
Damit wird der Verkehr die Marken schon wegen des in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen Bestandteils „group“, das gegenüber der Widerspruchsmarke eine Verlängerung um fast das Doppelte bewirkt, zuverlässig auseinander halten können.
d) Eine begriffliche Identität oder Ähnlichkeit der Marken liegt ebenfalls nicht vor. Während die ältere Marke „[X.]“, wie bereits dargelegt, über keinen erkennbaren Sinngehalt verfügt, kann die angegriffene Marke, wenn überhaupt, sinnvoll nur als Name einer Unternehmensgruppe aufgefasst werden.
5. Für die Gefahr einer Verwechslung der Marken durch gedankliches In-Verbindung-Bringen fehlt es bereits an einer identischen oder ähnlichen Aufnahme der Widerspruchsmarke in die jüngere Marke.
Meta
27.05.2019
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 26 W (pat) 511/17 (REWIS RS 2019, 6859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6859
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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