Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 2303

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des Leistungsempfängers - kein Verfügungsverbot - Rückzahlung nicht Teil der Insolvenzmasse - Pfändungsschutz - verfassungskonforme Auslegung


Leitsatz

Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB 2 zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere die Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkosten-Erstattung.

2

Der im Jahr 1979 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Über sein Vermögen ist seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 10.7.2007 - 38 [X.]). Am 10.12.2007 reichte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung seines Vermieters für das [X.] ein, aus der sich ein Guthaben des [X.] von 34,41 Euro ergab, welches am 17.1.2008 seinem Konto gutgeschrieben wurde. Ohne vorherige Anhörung des [X.] hob der Beklagte mit [X.] vom 17.12.2007 den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem [X.] vom 1. bis zum 29.2.2008 teilweise in Höhe von 34,41 Euro auf und verwies im Übrigen auf den Änderungsbescheid vom selben Tag. In diesem, der als Bestandteil des [X.]es bezeichnet wurde, wurden dem Kläger für Februar 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 Euro nur noch in Höhe von 199,06 Euro, also 34,41 Euro weniger, bewilligt. Der Widerspruch gegen die Bescheide wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008).

3

Das [X.] ([X.]) hat den Aufhebungs- und den Änderungsbescheid vom 17.12.2007 aufgehoben (Urteil vom 15.6.2009). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung zugelassen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2011). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen der Anhörung sei unschädlich, da einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst worden seien (§ 24 Abs 2 Zehntes [X.] <[X.]B X>). Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, der Beklagte könne sich auf § 40 Abs 1 Satz 1 [X.], § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X als Rechtsgrundlage berufen. Die wesentliche Änderung sei dadurch eingetreten, dass dem Konto des [X.] 34,41 Euro am 17.1.2008 gutgeschrieben worden seien. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] in der Fassung des Grundsicherungsfortentwicklungsgesetzes vom [X.] ([X.] 1706 ) minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift sei mit der Kontogutschrift erfolgt. Einer Berücksichtigung der Rückzahlung stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Verfügungsverbot unterliege. Die Rückzahlung habe keinem Verfügungsverbot unterlegen, da sie nicht zur Insolvenzmasse gehört habe. Nach § 36 Abs 1 Insolvenzordnung ([X.]) gehörten Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Zwar seien nach §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO), § 54 Erstes [X.] ([X.]B I) nur Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geschützt, § 54 Abs 4 [X.]B I sei aber auf Rückzahlung nach § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] aF entsprechend anzuwenden, weil diese an die Stelle der Leistungen für Unterkunft und Heizung treten würden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Änderung des § 850i Abs 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 ([X.] 1707) ausdrücklich auch für sonstige Einkünfte den Pfändungsschutz ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Sonderregelung wegen Haushaltsenergie in § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 [X.] aF seien nicht erfüllt.

4

Mit der - vom L[X.] zugelassenen - Revision rügt der Kläger, mit der Kontogutschrift des [X.] sei keine Rückzahlung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] aF erfolgt und für eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs 4 [X.]B I auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung sei kein Raum. Der Erstattungsbetrag beruhe auf einer privatrechtlichen Forderung und sei damit Teil der Insolvenzmasse geworden. Auch mit der Neuregelung des § 850i Abs 1 ZPO lasse sich eine Analogie nicht begründen. Eine Privilegierung öffentlich-rechtlicher Forderungen sei im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Aufgrund des sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden [X.] könne er auch über den Betrag nicht verfügen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2009 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] ist zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht seine Klage gegen den Aufhebungs- und Änderungsbescheid des beklagten [X.] vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2008 abgewiesen, in dem der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für Febr[X.]r 2008 teilweise aufgehoben und als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach zuvor 233,47 [X.] nur noch 199,06 [X.], also 34,41 [X.] weniger, bewilligt wurden. Denn der Bescheid vom 17.12.2007 ist rechtmäßig.

8

1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht zu erkennen, insbesondere war keine vorherige Anhörung des [X.] erforderlich, weil eine einkommensabhängige Leistung den geänderten Verhältnissen, nämlich der Erzielung von Einkommen durch die [X.], angepasst wurde (§ 24 Abs 2 [X.] 5 [X.]).

9

2. Die materiellen Voraussetzungen für den Aufhebungs- und Änderungsbescheid nach § 40 Abs 1 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954, im Folgenden: [X.] aF), § 48 [X.], § 330 Abs 3 [X.] ([X.]I) sind erfüllt.

Der teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger durch die [X.] am 17.1.2008 Einkommen erzielt hat. Diese Einkommenserzielung ist auch nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und führte zu einer Minderung des Anspruchs des [X.] auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]). Mit dem beklagten Jobcenter hat die zuständige Behörde gehandelt (vgl § 48 Abs 4, § 44 Abs 3 [X.]) und auch die [X.] wurden eingehalten (§ 48 Abs 4, § 44 Abs 4, § 45 Abs 3 Satz 3 bis 5, Abs 4 Satz 2 [X.]).

Ermessen war seitens des Beklagten nicht auszuüben, sondern der Bewilligungsbescheid zwingend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 40 Abs 1 Satz 2 [X.] aF, § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]I).

3. Dass der Kläger durch die [X.] ein Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung führt, folgt aus § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] in der Fassung des GSiFoG vom [X.] ([X.] 1706) in der am 17.1.2008, dem Tag der Gutschrift der 34,41 [X.], geltenden Fassung, die im Wesentlichen § 22 Abs 3 [X.] idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.] 850) entspricht, und der lautet: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 [X.] dar. Durch § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] aF werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 [X.] aF bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 [X.] aF modifiziert ([X.] <[X.]> vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).

Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] aF sind vorliegend nach den Feststellungen des [X.] aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters und der Zahlung des Erstattungsbetrags auf das Konto des [X.] am 17.1.2008 erfüllt; dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.

4. Daran ändert sich durch den Umstand, dass durch Beschluss des AG über das Vermögen des [X.] seit dem 10.7.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin als Treuhänderin bestellt wurde, nichts.

a) Zwar geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter bzw bei einer Verbraucherinsolvenz, wie vorliegend, auf den Treuhänder über (§ 80 Abs 1, § 313 Abs 1 Satz 1 [X.]). Auch umfasst die Insolvenzmasse das Gesamtvermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs 1 [X.]), also auch Forderungen, wie zB aufgrund einer Abrechnung in einem Schuldverhältnis.

Andererseits gibt es aber entgegen dem Eindruck, den die Revision zu erwecken versucht, zahlreiche Ausnahmen bei der Bestimmung der Gegenstände und Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs 1 Satz 1 [X.], §§ 811 ff ZPO). Die §§ 850 ff ZPO mit insbesondere dem Schutz von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850i Abs 4 ZPO in der damaligen Fassung iVm § 54 [X.] I) gelten entsprechend (§ 36 Abs 1 Satz 2 [X.]). Daneben gibt es innerhalb der [X.] zahlreiche Regelungen, wie die Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aufgrund bestimmter Rechte (§§ 45 ff [X.]), die Vorwegbefriedigung der [X.], zu denen auch der Insolvenzverwalter gehört (§§ 53 ff [X.]), die Aufrechnung (§§ 94 ff [X.]) usw, die die Insolvenzmasse verringern.

b) Ob bei einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung eines Insolvenzschuldners, der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] bezieht, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelungen über die Aufrechnung (§§ 94 ff [X.]) anzuwenden sind - in diese Richtung weist das Vorbringen der Revision, die auf das Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem klagenden Insolvenzschuldner und dem beklagten Jobcenter hinweist - kann dahinstehen.

c) Vielmehr ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem [X.] zu berücksichtigen ist, schon nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung unterliegt und daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Abs 1 [X.], §§ 811 ff, 850 ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote. Diese dienen dem Schutz des Schuldners aus [X.] Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art 1, 2 Grundgesetz (GG) garantierten Menschenwürde bzw allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG).

Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die [X.] die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im [X.] und im [X.] ([X.]II), die das [X.] abgelöst haben, wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des [X.] und [X.]II, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus [X.] Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste ([X.], Beschluss vom 19.3.2004 - [X.] 321/03 - [X.] 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, Rd[X.] 8; [X.], Beschluss vom 16.6.2011 - [X.]; vgl zur Literatur nur [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff Rd[X.] 2 und § 811 Rd[X.] 2; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 Rd[X.] 1 ff; [X.] in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 Rd[X.] 1; Walker in [X.], Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 Rd[X.] 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: [X.] vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - [X.], 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.] 2).

Die vom Kläger zum Verfahren eingereichten gegenteiligen Beschlüsse verschiedener Amtsgerichte, wie [X.] des [X.] vom 4.6.2008 (36k IN 193/06) enthalten keine entgegenstehenden Argumente und nehmen die aufgezeigte Rechtsprechung des [X.] und die einschlägige Literatur schlicht nicht zur Kenntnis. Sie stehen im Übrigen im Widerspruch zum Beschluss des [X.] vom 29.9.2008 (86 T 497/08), das den genannten Beschluss des [X.] aufgehoben und festgestellt hat, dass die Rückzahlung von Betriebskosten nicht zur Insolvenzmasse gehört.

d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09 [X.] - [X.] 125, 175) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das als Gewährleistungsrecht dem Grunde nach [X.] ist. Im Übrigen wäre eine Rechtslage, die einerseits einem [X.]-Empfänger diesen Anspruch auf ein Existenzminimum gegen den Staat eingeräumt und andererseits einen Eingriff mit den Zwangsmitteln dieses Staates in das so geschützte Existenzminimum dieses [X.]-Empfängers vorsieht, wegen Widersprüchlichkeit schwerlich mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG vereinbar ([X.] 1, 14, 45; [X.] 98, 106, 118 f; [X.] 98, 265, 301: keine "gegenläufigen Regelungen").

Für dieses Ergebnis spricht auch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 ([X.] 1707), das [X.] durch die Neufassung des § 850i Abs 1 ZPO ausdrücklich "sonstige Einkünfte" unter bestimmten Voraussetzungen in den Pfändungsschutz einbezogen hat und mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt wurde, das Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) nach dem [X.] und [X.]II vom Zugriff der Gläubiger freizustellen (BT-Drucks 16/7615 [X.], 18, 30).

e) Einer Analogie zu § 54 Abs 4 [X.] I, wie das [X.] sie angenommen hat, bedarf es nicht.

5. Dass es sich bei der [X.] auch um "bereite Mittel" des [X.] handelte, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] über die Gutschrift des Betrags auf dessen Konto, gegen die von Seiten der Beteiligten auch keine [X.] erhoben wurden.

Dieses Erfordernis einer tatsächlichen Verfügungsgewalt des [X.] über die [X.] folgt aus deren grundsätzlichen Charakter als zu berücksichtigendes Einkommen ([X.] vom 16.5.2012 - [X.] A[X.]2/11 R - Rd[X.] 20 ff). Sollten insofern Schwierigkeiten auftreten, hat der Kläger die sich aus den angeführten [X.] ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten als Schuldner, bei denen ihn der Beklagte im Zweifel zu unterstützen hat (vgl [X.] vom 24.11.2011 - [X.] AS 15/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 53).

6. Der Anteil in der [X.], der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 [X.] aF herauszurechnen, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat. Denn beim Kläger erfolgte keine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des [X.] (vgl zuletzt nur [X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 42 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 188/11 R

16.10.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 15. Juni 2009, Az: S 156 AS 9443/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 80 Abs 1 InsO, § 313 Abs 1 S 1 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 811 ZPO, §§ 811ff ZPO, § 850 ZPO, §§ 850ff ZPO, § 850i Abs 1 ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. B 14 AS 188/11 R (REWIS RS 2012, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2303

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VII ZB 12/09

1 BvL 1/09

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