Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 209/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4614

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 209/04 vom 9. März 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Die Anträge des Schuldners vom 17. April 2000 auf Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung sind am gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 5. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 30. September 2003 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] "wegen gerichtlich festge-stellter Gläubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des [X.] vom 28. September 2001 Bezug genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekün-digt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Ver-sagungsantrag weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 1162). 4 1. Die Rechtsbeschwerde hält den [X.] der grundsätzli-chen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung § 139 ZPO im Insolvenzverfahren hat. 5 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies 6 - 4 - ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die [X.] Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist ([X.]Z 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Zudem entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Litera-tur, dass sich die Verweisung in § 4 [X.] auch auf § 139 ZPO erstreckt ([X.]Z 156, 139, 143; Jäger/[X.], [X.] § 4 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 47). Die konkrete Anwendung des § 139 ZPO durch Ausübung des gericht-lichen Hinweis- und Fragerechts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Beurteilung. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in dem der antragstellende Gläubiger auf ein Urteil Bezug nimmt, das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem der Schuldner nicht beteiligt war, und in dem dessen Benachteiligungsvorsatz vorrangig auf die aus § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende Vermutung gestützt angenommen wird. 7 2. Weitere Zulässigkeitsgründe macht der Gläubiger nicht geltend. 8 I[X.] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-9 - 5 - sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2004 - 12 IK 15/00 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 7 T 151/04 -

Meta

IX ZB 209/04

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 209/04 (REWIS RS 2006, 4614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4614

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.