28. Senat | REWIS RS 2011, 10061
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Markenbeschwerdeverfahren – "MULTITUBO" – Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 849 636
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 06 IR vom 17. September 2007 der international seit 19. Januar 2005 für die Waren
Tuyaux rigides en matières plastiques; tuyaux rigides multicouches essentiellement composés de matières plastiques.
registrierten Marke IR 849 636
MULTI[X.]
nach Art. 6
Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin hat das [X.] mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 zurückgewiesen. Dem Einwand der Markeninhaberin, dass der Markenbestandteil „[X.]“ im [X.] nicht verstanden werde, hat es dabei entgegengehalten, dass auch Angaben in Welthandelssprachen wie dem [X.] einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen und dem am Handel mit den beanspruchten Waren beteiligten Fachkreisen das [X.] Wort bekannt sei, wofür auch seine Nähe zu den entsprechenden [X.] und [X.] Begriffen spreche. Wegen der leichten Verständlichkeit des Begriffsinhalts der [X.] spiele es auch keine Rolle, ob diese lexikalisch nachweisbar sei. Da diese die vielseitige Einsetzbarkeit der beanspruchten Rohre und Fittings unmittelbar beschreibe, könne sie nicht zugunsten der Markeninhaberin monopolisiert werden.
Mit ihrer Beschwerde macht die Markeninhaberin im Wesentlichen geltend, dass die schutzsuchende [X.] weder sprachüblich gebildet sei noch im [X.] sofort als Rohr verstanden werde, so dass ihr weder die Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne und auch ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 06 IR des
[X.] Patent- und Markenamts vom 17. September
2007 und 13. Oktober 2009 aufzuheben.
II.
A. Da die Markeninhaberin keinen (Hilfs-) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
B. Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der verfahrensgegenständlichen international registrierten Marke die Schutzgewährung nach Art. 6
1. Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Schutzgewährung der angemeldeten Bezeichnung bereits das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, da sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz 32] – [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.]). Wie auch die Markeninhaberin selbst nicht in Abrede stellt, ist die Anmeldemarke aus dem allseits bekannten und geläufigen Präfix „MULTI“ für „viel, vielfach, mehr“ und dem [X.]n Wort „[X.]“ für „Rohr“ zusammengesetzt. Wortbildungen aus dem vorgenannten Präfix und einem Substantiv sind dabei in allen europäischen Sprachen üblich, so dass es sich entgegen der Ansicht der Markeninhaberin um eine sprachübliche Wortbildung handelt. Zutreffend hat das Patentamt auch darauf abgestellt, dass der Einwand der Markeninhaberin, der Markenbestandteil „[X.]“ sei im [X.] nicht im Sinne von „Rohr“ verständlich, der Bejahung des [X.] nicht entgegensteht, da nach ständiger Praxis und Rechtsprechung auch Angaben, die zumindest in einer der fünf Welthandelssprachen [X.], [X.], Italienisch, [X.] und - wie hier - [X.] gemacht werden, als beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzusehen sind (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 332). Ungeachtet dessen teilt der Senat auch die Einschätzung des Patentamts, dass jedenfalls dem inländischen Fachverkehr der [X.] Begriff, auch wegen seiner sprachlichen Nähe zu den entsprechenden [X.] und [X.] Ausdrücken, geläufig ist.
Bei dieser Sachlage steht der Schutzgewährung der international registrierten Marke daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – [X.]; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
2. Da der schutzsuchenden [X.] der beantragte Schutz bereits wegen einem bestehenden Freihaltungsbedürfnis zu versagen ist, kann es dahinstehen, ob ihr auch die nach Art. 6
Meta
26.01.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.01.2011, Az. 28 W (pat) 38/10 (REWIS RS 2011, 10061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10061
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