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PDF anzeigen [X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 20. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit [X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]r. 1 Cl a) [X.]a[X.]hfolgende Klausel in [X.] eines Luft-verkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu auss[X.]hließli[X.]h im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand: "Wegen der erhöhten Si[X.]herheits- und Verwaltungskosten wird von [X.] kein Bargeld für die Bezahlung von Flugs[X.]heinen, die Entri[X.]htung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepä[X.]k und Sportausrüstung akzeptiert." b) [X.]a[X.]hfolgende Klausel in [X.] eines [X.] der genannten Art bena[X.]hteiligt den Fluggast entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam: "[X.] pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 4,00 •/4,00 •. (2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 1,50 •/1,50 •." [X.], Urteil vom 20. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 20. Mai 2010 dur[X.]h [X.] und [X.], die Ri[X.]hterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revisionen gegen das am 30. April 2009 verkündete Urteil des 23. Z[X.]ilsenats des [X.] werden mit der Maßgabe zu-rü[X.]kgewiesen, dass die vom [X.] ausgespro[X.]hene Verur-teilung na[X.]h teilweiser Klagerü[X.]knahme wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu se[X.]hs Monaten zu unterlassen, die na[X.]hfolgende oder eine mit die-ser inhaltsglei[X.]he Bestimmung in [X.] einzube-ziehen, die na[X.]h dem 17. Dezember 2009 mit Verbrau[X.]hern [X.] werden, die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] haben, und na[X.]h denen der [X.] oder Ankunftsort in [X.] liegt, sowie si[X.]h auf die Bestimmung bei der Abwi[X.]klung derartiger, na[X.]h dem 17. Dezember 2009 ges[X.]hlossener Verträge zu berufen: [X.] pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 4,00 •/4,00 •. (2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 1,50 •/1,50 •. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen. - 3 - Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der klagende Da[X.]hverband der [X.] in den [X.] begehrt von der [X.] die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in [X.]. 1 Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in [X.]. Sie bietet auf ihrer [X.]seite www.ryanair.[X.]om, die au[X.]h in [X.] auf-gerufen werden kann, die Mögli[X.]hkeit, Flüge online zu bu[X.]hen. Art. 17 der [X.] verwendeten "Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepä[X.]k" enthält unter anderem folgende Regelung: 2 "Wegen der erhöhten Si[X.]herheits- und Verwaltungskosten wird von [X.] kein Bargeld für die Bezahlung von Flugs[X.]heinen, die Entri[X.]htung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepä[X.]k und Sportausrüstung akzeptiert. [X.] Flughäfen haben gegebenenfalls Sonderregelungen für die Zahlung mit Bargeld und akzeptieren vielfa[X.]h gängige Zahlungskarten, die in dem jeweiligen Land aus-gestellt sind. Fluggäste, die Flugs[X.]heine, Gebühren oder Kosten am [X.] mö[X.]hten, sollten den [X.] im Voraus kontaktieren, um Informationen darüber einzuholen, ob die Zahlung mit Bargeld mögli[X.]h ist und/oder wel[X.]he [X.] akzeptiert werden. Flugti[X.]kets können mit einer Kreditkarte bezahlt werden. –" Ferner hat die Beklagte auf ihrer [X.]seite eine au[X.]h in [X.] aufrufbare Gebührentabelle ("[X.]") eingestellt. Darin sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen: 3 - 4 - "[X.]: Pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 4,00 • Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfa[X.]hen Flug: 1,50 •" Ausgenommen hiervor ist ledigli[X.]h die Zahlung mit [X.]. 4 Der Kläger sieht in Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingungen und der Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte eine unan-gemessene Bena[X.]hteiligung der Fluggäste. Er hat beantragt, der [X.] zu untersagen, diese oder mit diesen inhaltsglei[X.]he Bestimmungen in [X.] mit Verbrau[X.]hern einzubeziehen und si[X.]h bei der Abwi[X.]klung von na[X.]h dem 1. April 1977 ges[X.]hlossenen Verträgen auf diese Klauseln zu beru-fen. Ferner begehrt er paus[X.]halen Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 200,00 •. 5 Das [X.] hat der Klage hinsi[X.]htli[X.]h Art. 17 Satz 1 der Beförde-rungsbedingungen sowie hinsi[X.]htli[X.]h des Anspru[X.]hs auf Ersatz der [X.] stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] und die Ans[X.]hlussberufung der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage hinsi[X.]htli[X.]h Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingungen abgewiesen und der [X.] stattdessen die Verwendung der Gebührenregelung untersagt. Mit ihren vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revisionen verfolgen beide [X.] ihr jeweiliges Begehren weiter. In der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger mit Zustimmung der [X.] die Klage bes[X.]hränkt auf Ansprü[X.]he wegen sol[X.]her [X.], die na[X.]h dem 17. Dezember 2009 mit Verbrau[X.]hern ges[X.]hlossen werden oder worden sind, die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] haben, und na[X.]h denen der [X.] oder Ankunftsort in [X.] liegt. 6 - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässigen Revisionen beider Parteien sind ni[X.]ht begründet. 7 I. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung unter anderem in [X.], 190 veröffentli[X.]ht ist, hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet: 8 Die Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ergebe si[X.]h aus Art. 5 [X.]r. 3 [X.]. 9 In der Sa[X.]he sei Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingungen, wona[X.]h Barzahlungen ausges[X.]hlossen sind, ni[X.]ht zu beanstanden. Die Beklagte erbrin-ge ihre Leistungen überwiegend im Fernabsatz und habe dargelegt, dass es si[X.]h hierbei um [X.] handle, bei denen in der [X.] in der Regel kein direkter Kontakt zwis[X.]hen der [X.] und ih-ren Fluggästen zustande komme. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der [X.] verwendete Klausel geeignet sei, einen erhebli[X.]hen und wirt-s[X.]haftli[X.]h sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen, was bei der Gestaltung von [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung finden könne. [X.] Vorteilen auf Seiten der [X.] stünden auf Seiten ihrer Kunden keine [X.]a[X.]hteile gegenüber, die als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 [X.] zu bewerten seien. 10 Die beanstandete Gebührenregelung sei dagegen ni[X.]ht wirksam. Sie sei der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 [X.] unterworfen. Es handle si[X.]h hierbei weder um eine der Inhaltskontrolle entzogene [X.] no[X.]h um eine ni[X.]ht kontrollfähige ([X.]. Der Gebühr für die Kartenzahlung stehe auf Seiten der [X.] keine e[X.]hte (Gegen-)Leistung gegenüber. Die Rege-lung halte der Inhaltskontrolle ni[X.]ht stand, da sie mit wesentli[X.]hen [X.] - 6 [X.] des Gesetzes ni[X.]ht vereinbar sei und die Vertragspartner der [X.] in unangemessener Weise bena[X.]hteilige. Die Beklagte wälze die Kosten ihrer ei-genen gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf ihre Kunden ab. Die Kunden müssten für jegli[X.]he Zahlungsart eine zusätzli[X.]he Gebühr entri[X.]hten bzw. für den Erwerb einer ohne zusätzli[X.]hen Gebührenanfall einsetzbaren [X.] sonstige Verpfli[X.]htungen eingehen und hätten keine Mögli[X.]hkeit, ihrer vertragli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Zahlung des Flugpreises gebührenfrei na[X.]hzukommen. Dabei liege der bargeldlose Zahlungsverkehr umso mehr im Interesse der [X.], als sie Barzahlungen aus [X.] ni[X.]ht akzeptiere. S[X.]hließli[X.]h sei die Verurteilung der [X.] zur Zahlung der [X.] in Höhe von 200,00 • nebst Zinsen zu Re[X.]ht erfolgt. 12 13 II. Dies hält in dem na[X.]h der teilweisen Rü[X.]knahme der Klage no[X.]h zu beurteilenden Umfang der re[X.]htli[X.]hen [X.]a[X.]hprüfung stand. 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte gemäß Art. 5 [X.]r. 3 [X.] bejaht. Zu den unerlaubten und den die-sen glei[X.]hgestellten Handlungen im Sinne dieser Vors[X.]hrift gehören au[X.]h [X.] auf die Re[X.]htsordnung dur[X.]h die Verwendung missbräu[X.]hli[X.]her Klauseln in [X.]. Insoweit kommt es ni[X.]ht darauf an, na[X.]h wel[X.]her Re[X.]htsordnung die angegriffene Handlung materiellre[X.]htli[X.]h zu beurteilen ist. Es ist au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass eine Re[X.]htsverletzung tat-sä[X.]hli[X.]h eingetreten ist. Die Zuständigkeit ergibt si[X.]h bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die Beklagte verwende im Inland eine von der [X.] missbilligte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung (vgl. [X.] 182, 24 [X.]. 10-14 m.w.[X.]). - 7 - 2. Das Bestehen des geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]hs ri[X.]h-tet si[X.]h na[X.]h [X.] Sa[X.]hre[X.]ht, mithin na[X.]h § 1 und § 4a [X.]. 15 Dies ergibt si[X.]h für Verträge, die na[X.]h dem 11. Januar 2009 ges[X.]hlossen worden sind oder werden, aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) [X.]r. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwen-dende Re[X.]ht ([X.]). Der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h [X.] si[X.]h auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. [X.] 182, 24 [X.]. 17-21). Gemäß Art. 31, 32 [X.] ist die Verordnung auf s[X.]hadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die na[X.]h dem 11. Januar 2009 eintreten oder eingetreten sind. 16 Anzuwenden ist dana[X.]h das Re[X.]ht des Staats, in dem der S[X.]haden eintritt (Art. 4 Abs. 1 [X.]) oder wahrs[X.]heinli[X.]h eintritt (Art. 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.]). Dies ist der Ort, an dem die von der Re[X.]htsordnung missbilligten [X.] wahrs[X.]heinli[X.]h verwendet werden, an dem also die von der Re[X.]htsordnung ges[X.]hützten kollekt[X.]en Interessen der [X.] beeinträ[X.]htigt werden sollen ([X.] 182, 24 [X.]. 17-19). Die Klage ri[X.]htet si[X.]h gegen die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegenüber [X.]n in [X.]. Damit ist auf den Unterlassungsanspru[X.]h [X.] Sa[X.]hre[X.]ht anwendbar. 17 3. Für die inhaltli[X.]he Prüfung der beanstandeten Klauseln ist ebenfalls [X.] Sa[X.]hre[X.]ht heranzuziehen. 18 a) Daraus, dass der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h [X.] Sa[X.]hre[X.]ht unterliegt, ergibt si[X.]h ni[X.]ht zwangsläufig, dass au[X.]h die Wirk-samkeit der angegriffenen Klauseln na[X.]h [X.] Re[X.]ht zu beurteilen ist. [X.]a[X.]h der Gesamts[X.]hau von § 1 und § 4a [X.] ist vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von [X.] - 8 - nen Ges[X.]häftsbedingungen ist das jeweilige [X.] maßgebli[X.]h ([X.] 182, 24 [X.]. 25-29). b) Soweit es wie hier um die Verwendung der Klausel in Verträgen geht, die na[X.]h dem 17. Dezember 2009 ges[X.]hlossen worden sind oder werden, ist das maßgebli[X.]he Sa[X.]hre[X.]ht na[X.]h der Verordnung ([X.]) [X.]r. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht (Rom-I-VO) zu bestimmen. Dies ist hier das [X.] Re[X.]ht. 20 (1) Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsurteils ist die [X.] im [X.]punkt der Revisionsents[X.]heidung. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist daher au[X.]h ein na[X.]h Erlass des Berufungsurteils in [X.] getretenes Gesetz, sofern es na[X.]h seinem zeitli[X.]hen Geltungswillen das streitige Re[X.]htsverhältnis erfasst ([X.], [X.]. v. [X.] - IX ZB 134/04, [X.]JW 2005, 1508, 1509; [X.] 141, 329, 336). Zu den dana[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Vors[X.]hriften gehört die [X.], die gemäß ihrem Art. 29 am 17. Dezember 2009 in [X.] getreten und gemäß Art. 28 auf Verträge anzuwenden ist, die na[X.]h diesem Datum [X.] worden sind. 21 22 (2) Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO ist für [X.], wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine Re[X.]htswahl getrof-fen haben, das Re[X.]ht des Staates maßgebli[X.]h, in dem die zu befördernde Per-son ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hat, sofern si[X.]h in diesem Staat au[X.]h der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. [X.] Re[X.]ht findet dana[X.]h Anwendung, soweit es um die Verwendung der beanstandeten Klauseln in [X.] geht, die mit Verbrau[X.]hern ges[X.]hlossen werden, die ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in [X.] haben, und na[X.]h denen der vereinbarte [X.] oder Ankunftsort in [X.] liegt. Letzteres ist na[X.]h der teilweisen Rü[X.]knahme der Klage auss[X.]hließli[X.]her Gegenstand des Re[X.]htsstreits. - 9 - 4. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Wirksamkeit der angegriffenen [X.] zutreffend beurteilt. 23 a) Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Klausel über den Auss[X.]hluss der Barzahlung in Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedin-gungen der [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist. 24 (1) Die Klausel unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.]. 25 [X.]a[X.]h der genannten Vors[X.]hrift unterliegen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbe-dingungen nur sol[X.]he Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von [X.] abwei[X.]hen oder diese ergänzen. Von der Inhaltskontrolle ausgenom-men sind damit Bestimmungen über den unmittelbaren Gegenstand der [X.] eins[X.]hließli[X.]h von Vereinbarungen über das zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. [X.] 146, 331, 338). [X.]i[X.]ht kontrollfähige Leistungsbes[X.]hreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur sol[X.]he Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der ges[X.]huldeten Leis-tung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsverspre[X.]hen eins[X.]hränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltli[X.]h zu kontrollieren ([X.] 148, 74, 78 m.w.[X.]). Zu den kontrollfähigen Regelungen zählen insbesondere Klauseln, die Zahlungsmodalitäten festlegen ([X.], Urt. v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94, [X.]JW 1996, 988; Urt. v. 23.1.2003 - III ZR 54/02, [X.]JW 2003, 1237, 1238). 26 (2) Der Auss[X.]hluss der Barzahlungsmögli[X.]hkeit bena[X.]hteiligt den [X.] ni[X.]ht unangemessen, wenn es wie hier um [X.] geht, bei denen die Bu[X.]hung über das [X.] die gängigste Form des Vertrags-s[X.]hlusses darstellt. 27 - 10 - (a) Die Klausel führt im Verglei[X.]h zur gesetzli[X.]hen Regelung allerdings zu einer Bena[X.]hteiligung des Kunden. 28 Gelds[X.]hulden sind na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung grundsätzli[X.]h dur[X.]h Barzahlung zu erfüllen. Die in der Praxis in vielen Berei[X.]hen verbreitete Tilgung dur[X.]h Banküberweisung ist zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Das stills[X.]hweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Re[X.]hnungen und derglei[X.]hen an den S[X.]huldner ([X.], Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 161/03, [X.]JW-RR 2004, 1281 m.w.[X.]). In Art. 17 der Beförderungsbedingungen ist demgegenüber weder eine Barzahlung no[X.]h eine Zahlung dur[X.]h Banküberweisung vorgesehen. Damit werden die Mögli[X.]hkeiten des Kunden, seine vertragli[X.]he Zahlungspfli[X.]ht zu erfüllen, in erhebli[X.]hem Umfang einges[X.]hränkt. 29 30 Dass die Beklagte na[X.]h ihrem bestrittenen Vortrag auf [X.] Flug-häfen Barzahlung tatsä[X.]hli[X.]h zulässt, hat außer Betra[X.]ht zu bleiben. Gegen-stand der Inhaltskontrolle ist die Klausel mit ihrem dur[X.]h Auslegung zu ermit-telnden Inhalt, ni[X.]ht eine hiervon abwei[X.]hende Praxis des Verwenders. 31 (b) Die Bena[X.]hteiligung ist angesi[X.]hts des anerkennenswerten [X.] der [X.] an mögli[X.]hst rationellen Betriebsabläufen ni[X.]ht als unange-messen anzusehen. Bei der Gestaltung von [X.] darf ein [X.] des Verwenders an Rationalisierung und Vereinfa[X.]hung der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Allerdings darf der Verwender sein Rationa-lisierungsinteresse ni[X.]ht einseitig und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Belange seines Vertragspartners dur[X.]hsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingun-gen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner [X.]a[X.]hteile mit si[X.]h, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner 32 - 11 - angesi[X.]hts der [X.] diese [X.]a[X.]hteile zugemutet werden können ([X.], Urt. v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94, [X.]JW 1996, 988, 989; Urt. v. 23.1.2003 - III ZR 54/02, [X.]JW 2003, 1237, 1239; Urt. v. [X.] - III ZR 330/07, [X.]JW 2008, 2495 [X.]. 15). Im vorliegenden Zusammenhang ist auss[X.]hlaggebend, dass die Beklagte na[X.]h den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ihre Leistungen nahezu auss[X.]hließli[X.]h im Fernabsatz anbietet. Eine Barzahlung wä-re in diesem Rahmen für beide Vertragsparteien mit einem kaum zu re[X.]htferti-genden Aufwand verbunden. Die Zahlung dur[X.]h Banküberweisung stünde zwar als Alternat[X.]e zur Verfügung, führt aber zur Verzögerungen bei der Abwi[X.]klung und zusätzli[X.]hem [X.] auf Seiten der [X.]. Angesi[X.]hts dessen ers[X.]heint es für Kunden, die den Vertragss[X.]hluss auf diesem Wege vor-nehmen, zumutbar, die Zahlung auf elektronis[X.]hem Weg mittels der Daten [X.] Kredit- oder Zahlungskarte, zum Beispiel im elektronis[X.]hen Lasts[X.]hriftver-fahren zu erbringen. 33 34 Der Umstand, dass bestimmte Gebühren, beispielsweise für Übergepä[X.]k, erst am [X.] anfallen und na[X.]h der Gebührentabelle der [X.] ni[X.]ht im Voraus bezahlt werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wäre die Abwi[X.]klung einer Barzahlung in diesen Konstellationen für beide [X.] lei[X.]hter mögli[X.]h als im Falle einer Bu[X.]hung im Wege des [X.]. Für die Beklagte fiele jedo[X.]h zumindest ein Teil der [X.], die mit der Bes[X.]hränkung auf elektronis[X.]he Zahlungswege sowie Kredit- und [X.] ermögli[X.]ht werden, wieder weg, wenn sie für diesen Berei[X.]h ihrer Ges[X.]häftstätigkeit Barzahlung zulassen müsste. Für den Kunden, der bereits das Beförderungsentgelt auf elektronis[X.]hem Weg unter Verwendung der Daten einer Kredit- oder Zahlungskarte entri[X.]htet hat, stellt die Verpfli[X.]htung, eine sol-[X.]he Karte au[X.]h für die Zahlung von zusätzli[X.]h am [X.] anfallenden Ge-bühren zu benutzen, demgegenüber keinen allzu großen [X.]a[X.]hteil dar. Dass bei - 12 - einer Kartenzahlung vor Ort anders als bei einer Online-Bestellung ni[X.]ht ohne weiteres die Kredit- oder Zahlungskarte eines (mit der Verwendung einverstan-denen) Dritten eingesetzt werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Kreditkarten und Zahlungskarten, mit denen unter Verwendung einer Geheim-nummer oder dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Einzugsermä[X.]htigung bargeldlose Zahlungen erbra[X.]ht werden können, sind mittlerweile ein weit verbreitetes und gerade auf Reisen gebräu[X.]hli[X.]hes Zahlungsmittel. Angesi[X.]hts dessen ers[X.]heint es zumut-bar, wenn die Beklagte ihren Kunden auferlegt, eine sol[X.]he Karte au[X.]h bei [X.] am [X.] einzusetzen. Die vom Kläger aufgezeigte Mögli[X.]hkeit, dass die Karte beispielsweise bei der Rü[X.]kreise wegen Übers[X.]hreitung des Ta-geslimits ni[X.]ht mehr eingesetzt werden kann, weil am glei[X.]hen Tag s[X.]hon die Hotelre[X.]hnung begli[X.]hen worden ist, kann in verglei[X.]hbarer Weise au[X.]h dann eintreten, wenn Barzahlung zulässig ist, der Kunde auf der Rü[X.]kreise aber ni[X.]ht mehr über ausrei[X.]hend Bargeld verfügt. 35 Für Fluggäste, die den Flug ni[X.]ht online gebu[X.]ht haben, sondern die Bu-[X.]hung an einem [X.]s[X.]halter der [X.] vornehmen, gilt im Ergebnis ni[X.]hts anderes. Dieser Bu[X.]hungsart kommt im Verglei[X.]h zum gesamten [X.] der [X.] eher untergeordnete Bedeutung zu. Wenn die [X.] diese Mögli[X.]hkeit nur für den Fall der Zahlung mit Kredit- oder [X.] anbietet, führt dies aus den oben genannten Gründen ni[X.]ht zu einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung ihrer Kunden. (3) Der Umstand, dass die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte na[X.]h der anderen angegriffenen Klausel in vielen Fällen zu zusätzli[X.]hen Gebühren führt, hat bei der Prüfung außer Betra[X.]ht zu bleiben. 36 Zwar können einzelne Bestimmungen, die formal auf mehrere Klauseln verteilt sind, inhaltli[X.]h so eng miteinander verknüpft sein, dass sie als [X.], ni[X.]ht aufteilbare Klausel anzusehen sind, so dass die Unangemessenheit 37 - 13 - eines Teils der Klausel zur Unwirksamkeit der Bestimmung insgesamt führen muss (vgl. [X.], Urt. v. 22.9.2004 - VIII ZR 360/03, [X.]JW 2004, 3775, 3776). Dies gilt aber ni[X.]ht für Bestimmungen, die spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h teilbar sind. In diesem Fall sind Bestandteile, deren Inhalt einzeln zulässig ist, aufre[X.]htzuer-halten, wenn andere Bestandteile unzulässig sind ([X.], Urt. v. 25.6.2003 - VIII ZR 344/02, [X.]JW 2003, 2899 f.). Im vorliegenden Fall ist der Auss[X.]hluss der Barzahlung in Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingungen für si[X.]h gese-hen zulässig. Die Klausel hat deshalb au[X.]h dann Bestand, wenn die [X.] unwirksam ist. b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ents[X.]hieden, dass die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte mit wesentli[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.]) ist und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise bena[X.]hteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 38 39 (1) Die angegriffene Gebührenregelung unterliegt der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 [X.]. 40 Au[X.]h diese Regelung enthält keine der Inhaltskontrolle entzogenen [X.] über den Preis einer vertragli[X.]hen Leistung. Zwar ist die [X.] au[X.]h bei Klauseln ausges[X.]hlossen, in denen das Entgelt für eine re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geregelte, zusätzli[X.]h angebotene Sonderleistung geregelt wird. [X.], die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzli[X.]h begründeter eigener Pfli[X.]hten oder für Zwe[X.]ke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, sind aber kontrollfähig (Sen.Urt. v. 17.9.2009 - [X.], [X.]JW 2009, 3570 [X.]. 15; [X.] 161, 189, 190 f.). Um eine sol[X.]he Abrede handelt es si[X.]h bei der streitigen Gebührenregelung. Die Entgegennahme einer Zahlung, die mittels Kredit- oder Zahlungskarte erfolgt ist, stellt keine Sonderleistung der [X.] dar. Die Beklagte, die mit ihren Kunden bestimmte Vergütungen vereinbart und - 14 - hierfür bestimmte Zahlungsmodalitäten bereitstellt, ist s[X.]hon im eigenen [X.] gehalten, Zahlungen, die entspre[X.]hend diesen Vereinbarungen erfolgen, entgegenzunehmen und zu verbu[X.]hen. Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen, in denen dabei entstehende Aufwendungen auf den Kunden abgewälzt werden, unterliegen mithin der Inhaltskontrolle. (2) Die Gebührenregelung wei[X.]ht von wesentli[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung ab und bena[X.]hteiligt die betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise. 41 (a) Zu den wesentli[X.]hen Grundgedanken des disposit[X.]en Re[X.]hts ge-hört, dass jeder Re[X.]htsunterworfene seine gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htungen zu er-füllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein [X.] auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im [X.] ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Grundlage für den einzelnen Kunden erbra[X.]ht werden. [X.] Entgeltregelung in [X.], die si[X.]h ni[X.]ht auf eine sol[X.]he Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer ge-setzli[X.]hen Pfli[X.]ht des Verwenders auf dessen Kunden abwälzt, stellt na[X.]h [X.] Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] eine Abwei[X.]hung von wesentli-[X.]hen Grundgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] unwirksam ([X.] 161, 189, 193 m.w.[X.]). [X.] gilt für Klauseln, die eine Entgeltpfli[X.]ht ni[X.]ht an die Erfüllung einer gesetz-li[X.]hen Pfli[X.]ht, sondern an die Entgegennahme einer vom Vertragspartner ge-s[X.]huldeten Leistung knüpfen. 42 Wie bereits dargelegt kommt die Beklagte bei der Entgegennahme einer Kartenzahlung ihrer Obliegenheit na[X.]h, eine vertragsgemäße Leistung ihres Kunden anzunehmen. Eine Sonderleistung könnte darin allenfalls dann gese-hen werden, wenn eine Zahlung auf diesem Weg na[X.]h dem Vertrag nur auf [X.] - 15 - sonderen Wuns[X.]h des Kunden mögli[X.]h ist und dem Kunden andere gängige und zumutbare Wege zur Verfügung stehen, auf denen er seine Zahlungspfli[X.]h-ten erfüllen kann, ohne dass zusätzli[X.]he an die Beklagte zu zahlende Gebühren dafür anfallen. Ein sol[X.]her Weg ist in der angegriffenen Gebührenregelung ni[X.]ht vorgesehen. In diesem Zusammenhang würde es ni[X.]ht ausrei[X.]hen, wenn dem Kunden abwei[X.]hend von der Bestimmung in Art. 17 Satz 1 der Beförderungsbedingun-gen vertragli[X.]h die Mögli[X.]hkeit zur Barzahlung eröffnet wäre. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Barzahlung bei [X.] ni[X.]ht nur für den Un-ternehmer, sondern au[X.]h für den Kunden mit erhebli[X.]hen [X.]a[X.]hteilen verbun-den. Der Unternehmer ist deshalb gehalten, au[X.]h eine gängige bargeldlose Zahlungsmögli[X.]hkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugängli[X.]h ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzli[X.]he Gebühr zu entri[X.]hten ist. 44 45 Die angegriffene Gebührenregelung eröffnet als einzigen gebührenfreien Weg die Zahlung mittels [X.]. Damit bleibt ein ni[X.]ht unerheb-li[X.]her Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmögli[X.]hkeit aus[X.]. [X.]a[X.]h dem in der Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der [X.] sind in der [X.] von April bis September 2008 zwis[X.]hen 10 und 14% der Bu[X.]hungen mit der [X.] bezahlt worden. Selbst wenn zugunsten der [X.] zusätzli[X.]h unterstellt wird, dass weitere Kunden, die mit anderen Karten bezahlt haben, ebenfalls über eine [X.] verfügen, bleibt ein großer Teil der Kunden von dieser Zahlungsmögli[X.]hkeit ausges[X.]hlossen, weil diese Kunden nur Karten eines anderen Anbieters oder nur eine Visa-Kreditkarte zur Verfügung haben. Sol[X.]he Kunden müssten zu-sätzli[X.]hen Aufwand in Kauf nehmen, wenn sie zusätzli[X.]h zu ihrer vorhandenen Kredit- oder Zahlungskarte eigens für Zahlungen an die Beklagte no[X.]h eine [X.] bes[X.]haffen müssten. Eine derart weitgehende [X.] - gung ers[X.]heint au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bere[X.]htigten Rationalisierungs-interessen der [X.] ni[X.]ht angemessen. Dies gilt unabhängig davon, [X.] einmaligen oder laufenden Gebühren für die Ans[X.]haffung einer [X.] anfallen. Die Beklagte ist gehalten, auf die Belange ihrer Kunden zumindest insoweit Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen, als sie ihnen die Auswahl unter meh-reren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungskarten belässt und sie ni[X.]ht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegt. (b) Besondere Umstände, die die Erhebung einer Gebühr für die [X.] mit Kredit- oder Zahlungskarte denno[X.]h als gere[X.]htfertigt ers[X.]heinen las-sen könnten, liegen ni[X.]ht vor. 46 (i) In diesem Zusammenhang ist unerhebli[X.]h, ob die Erhebung einer sol[X.]hen Gebühr, wie die Beklagte geltend ma[X.]ht, "marktübli[X.]h" ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hielte eine sol[X.]he Regelung aus den oben genannten [X.] jedenfalls dann der Inhaltskontrolle ni[X.]ht stand, wenn sie für den Kunden keine gängige und zumutbare andere Zahlungsmögli[X.]hkeit vorsieht. Angesi[X.]hts dessen kann au[X.]h offen bleiben, ob eine Vereinbarung zwis[X.]hen Kreditkarten-unternehmen und Vertragsunternehmen, die das Vertragsunternehmen dazu verpfli[X.]htet, den Karteninhabern ihre Waren und Dienstleistungen zu denselben Preisen und Bedingungen wie bar zahlenden Kunden anzubieten (vgl. dazu [X.]/Sprau, [X.], 69. Aufl., § 675f [X.]. 20; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2006, § 676h [X.]. 69; [X.] in: Wolf/Linda[X.]her/[X.], AGB-Re[X.]ht, 5. Aufl., Kreditkartenvertrag [X.]. 112; [X.]/[X.], [X.], 2343, 2345), unmittelbare Re[X.]htswirkungen zugunsten der Karteninhaber entfaltet. 47 (ii) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] lässt si[X.]h aus § 675f Abs. 5 [X.] oder der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht [X.], dass das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber stets ein Entgelt für eine Kartenzahlung in Re[X.]hnung stellen darf. 48 - 17 - [X.]a[X.]h der genannten Bestimmung darf in einem Zahlungsdiensterahmen-vertrag zwis[X.]hen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister das Re[X.]ht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die [X.]utzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, ni[X.]ht aus-ges[X.]hlossen werden. Um eine sol[X.]he Ermäßigung geht es in der hier angegrif-fenen Klausel ni[X.]ht. 49 Der Entwurf der Vors[X.]hrift sah vor, dass au[X.]h das Re[X.]ht des Zahlungs-empfängers, mit dem Zahler für die [X.]utzung eines bestimmten [X.] ein Entgelt zu vereinbaren, ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden darf (BT-Dru[X.]ks. 16/11543 S. 17). Diese Regelung hat ni[X.]ht in das [X.] gefunden (vgl. [X.]/13669 S. 26 f.). Insoweit verbleibt es bei der Vertragsfreiheit ([X.]/13669 S. 124). Hieraus ergibt si[X.]h [X.] ni[X.]ht, dass die Vereinbarung eines entspre[X.]henden Entgelts in den [X.] Ges[X.]häftsbedingungen eines Vertrages zwis[X.]hen einem Zahlungs-empfänger und einem Karteninhaber stets der Inhaltskontrolle standhält. 50 51 ([X.]) Entspre[X.]hendes gilt für die Regelung in § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.], wona[X.]h der Zahlungsdienstnutzer verpfli[X.]htet ist, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entri[X.]h-ten. Diese Vors[X.]hrift betrifft ledigli[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen dem Kartenunter-nehmen und dessen Vertragspartnern. Sie besagt ni[X.]hts darüber, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen das Vertragsunternehmen bere[X.]htigt ist, in den ge-genüber seinen Kunden verwendeten [X.] eine zusätzli[X.]he Gebühr für eine Kartenzahlung vorzusehen. ([X.]) Ein abwei[X.]hendes Ergebnis lässt si[X.]h entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht aus § 270 [X.] herleiten, wona[X.]h der S[X.]huldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln hat. Die in der ange-griffenen Klausel vorgesehene Gebühr de[X.]kt ni[X.]ht den Aufwand für die [X.] von Zahlungsmitteln an die Beklagte ab, sondern den Aufwand für die Entgegennahme der Zahlung. Dieser ist au[X.]h na[X.]h § 270 [X.] vom Gläubiger zu tragen. Deshalb kann offen bleiben, ob bei Zahlungen mit Kredit- oder [X.]skarte im Zweifel ohnehin von der Vereinbarung einer Hols[X.]huld auszu-gehen ist (so Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] 5. Aufl., § 270 [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.]. 2009, § 270 [X.]. 17). ([X.]) Im Streitfall brau[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, ob die Beklagte in ihren [X.] zwis[X.]hen mehreren verbreiteten bar-geldlosen Zahlungsarten differenzieren, also beispielsweise Zahlungen mit [X.]skarte oder Einzugsermä[X.]htigung als gebührenfrei, Zahlungen mit [X.] hingegen als gebührenpfli[X.]htig ausgestalten dürfte. Die angegriffene Klausel führt s[X.]hon deshalb zu einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung der Kunden, weil sie keinen gängigen und zumutbaren Zahlungsweg eröffnet, bei dessen [X.]utzung keine Gebühren anfallen. 53 54 Entgegen der Auffassung der [X.] bedarf es in dieser Hinsi[X.]ht k[X.] ausdrü[X.]kli[X.]hen Eins[X.]hränkung der Urteilsformel. Die angegriffene Klausel enthält eine in si[X.]h ges[X.]hlossene Regelung, die für jede darin vorgesehene Form der bargeldlosen Zahlung eine Gebühr vorsieht. Mit diesem Inhalt ist sie in jedem Fall unwirksam. Klauseln, die für einzelne gängige Zahlungsarten - die ni[X.]ht auf einzelne Hersteller oder Produkte bes[X.]hränkt sind - eine gebührenfreie Zahlung ermögli[X.]hen, sind von dem ausgespro[X.]henen Verbot hingegen ni[X.]ht betroffen. Die Frage, ob und mit wel[X.]hem Inhalt sol[X.]he Klauseln zulässig wä-ren, ist ni[X.]ht Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits. 5. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht dem Kläger einen [X.] auf Ersatz von Abmahnkosten in paus[X.]halierter Höhe von 200,00 Euro gemäß § 5 [X.] und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zugespro[X.]hen. Die Abmahnung war bere[X.]htigt, weil der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h teilweise 55 - 19 - begründet ist. Dass das Berufungsgeri[X.]ht davon abgesehen hat, den geltend gema[X.]hten Betrag im Hinbli[X.]k auf die teilweise Unbegründetheit zu kürzen, ist angesi[X.]hts der ohnehin erfolgten Paus[X.]halierung ni[X.]ht zu beanstanden und wird au[X.]h von der [X.] ni[X.]ht mit der Revision angegriffen. III. Soweit die Klägerin die Klage zurü[X.]kgenommen hat, ist die vom Be-rufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]hene Verurteilung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Der [X.] hat den Tenor insoweit zum Zwe[X.]ke der Klarstellung neu gefasst. 56 Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 57 Meier-Be[X.]k [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 05.11.2008 - 4 O 290/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. Xa ZR 68/09 (REWIS RS 2010, 6459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6459
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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