11. Senat | REWIS RS 2015, 6763
STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) UMSATZSTEUER EBAY Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der Handelsplattform "eBay" durch eine Finanzdienstleisterin
Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. "eBay") in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 18. Juli 2012 14 K 702/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. [X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit dem Verkauf von [X.] über eine [X.]-Handelsplattform ("[X.]") als Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens tätig geworden ist.
[X.]ie Klägerin betrieb in den Streitjahren (2004 und 2005) ein Unternehmen "Finanzdienstleistungen". Sie reichte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und erklärte darin sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) steuerfreie Umsätze.
[X.]er Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) änderte am 1. August 2005 die Steueranmeldung für das [X.] gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) aus hier nicht streitigen Gründen. [X.] erging aus nicht streitigen Gründen am 11. Januar 2007 ein [X.]. [X.]er Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
Am 8. Februar 2006 ging beim [X.] eine anonyme Anzeige eines "ehrlichen Bürgers" ein, der angab, ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin und ihr [X.]hemann über die [X.]-Handelsplattform "[X.]" unter verschiedenen Namen (sog. [X.]) "mehrere Hundert Pelzware" verkauft hätten. [X.]er [X.] der Anzeige gab außerdem ein Konto der Klägerin an.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin und ihrem [X.]hemann wurde Folgendes ermittelt: |
|
• |
In den Jahren 2005 und 2006 wurden über das [X.]-Konto "A" Umsätze in Höhe von 54.166,06 € erzielt (2005: 21.862,06 € und 2006: 32.304 €); |
• |
in den Jahren 2003 bis 2006 über ein weiteres [X.]-Konto ("B") Umsätze in Höhe von 8.148,40 € (2003: 188,50 €, 2004: 3.311,02 €, 2005: 4.433,38 € und 2006: 215,50 €); |
• |
in den Jahren 2005 und 2006 über das [X.]-Konto "[X.]" Umsätze in Höhe von 15.568,72 € (2005: 3.653,25 € und 2006: 11.915,47 €); |
• |
in den Jahren 2004 und 2005 über das [X.]-Konto "[X.]" Umsätze in Höhe von 87.383,57 € (2004: 33.032,41 € und 2005: 54.351,16 €) und |
• |
im Jahr 2005 über das [X.]-Konto "[X.]" Umsätze in Höhe von 2.716,52 €. |
[X.]ie Konten "[X.]" und "[X.]" lauteten auf die Klägerin. Verkauft wurden über diese Konten "im Wesentlichen" insgesamt 140 Pelzmäntel und -jacken. Über die [X.]-Konten des [X.]hemannes der Klägerin ("A", "B" und "[X.]") wurden (neben anderen Haushaltsgegenständen wie Vasen, Teegläsern, Kerzenständern, Kleidung, Modellautos, Parfum und Spielzeug) 79 Pelzmäntel verkauft. In den Streitjahren unterhielt die Klägerin bei der X-Bank (Bank) u.a. zwei Bankkonten mit den Nummern ... und ..., die in allen [X.]-Konten, auch denen des [X.]hemannes der Klägerin, als Bankverbindung gespeichert waren.
Aufgrund dieser [X.]rmittlungen erließ das [X.] am 4. Juli 2007 auf § 164 Abs. 2 [X.] gestützte [X.]e für die Streitjahre, in denen es der Klägerin die Umsätze der [X.]-Konten "[X.]" und "[X.]" zurechnete.
Mit ihren [X.]insprüchen trug die Klägerin vor, die vom [X.] ihr zugerechneten Umsätze seien ihrem [X.]hemann zuzurechnen. Im Zuge der Auflösung des umfangreichen [X.] ihres [X.]hemannes sowie des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter sei eine große Anzahl privat gebrauchter Haushaltsgegenstände über [X.] verkauft worden. [X.]ie veräußerten Pelze hätten ihrer Schwiegermutter gehört und seien zwischen 1960 und 1985 angeschafft worden. Anlässlich des Umzugs ihrer Schwiegermutter in ein Altenheim im Jahr 1991 seien diese an ihren [X.]hemann übergeben worden. Auf Grund der lange vergangenen [X.] und dreier weiterer Umzüge habe sie, die Klägerin, hierüber keine Unterlagen mehr.
Im Rahmen des [X.]inspruchsverfahrens reichte die Klägerin eine Bestätigung ihres [X.]hemannes vom 29. Juli 2007 ein: "zur Vorlage bei Behörden und Ämtern bestätige ich hiermit, dass ich Frau ..." (die Klägerin) "damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für [X.] bei [X.] zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein". [X.]benso versicherte der [X.]hemann der Klägerin am 17. Februar 2008, dass er die Klägerin "damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für [X.] über [X.] zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein".
Im Laufe des [X.]inspruchsverfahrens half das [X.] den [X.]insprüchen insoweit teilweise ab, als es im [X.] für das [X.] vom 29. Januar 2010 der Klägerin nicht mehr sämtliche Verkäufe über [X.], sondern nur noch die Verkäufe der Pelze zurechnete. [X.]er Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
[X.]urch [X.]inspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2010 wies das [X.] die [X.]insprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht glaubhaft, dass die veräußerten Pelzmäntel aus dem Besitz der Schwiegermutter der Klägerin stammten. [X.]. lasse der Umstand, dass Pelze in unterschiedlichen Größen veräußert worden seien, den Schluss zu, dass es sich nicht um den privaten Besitz der Schwiegermutter gehandelt habe. [X.]as Gleiche gelte für die Anzahl von insgesamt über 200 veräußerten Pelzen. [X.]ie Umsätze seien auch der Klägerin zuzurechnen. [X.]ie Bestätigung des [X.]hemannes der Klägerin überzeuge nicht.
Mit ihrer Klage ließ die Klägerin vorbringen, die veräußerten Gegenstände seien auf sie, die Klägerin, und ihren [X.]hemann aufgeteilt worden, um sie schneller veräußern zu können. Sie, die Klägerin, sei lediglich als [X.]rfüllungsgehilfin ihres [X.]hemannes tätig gewesen. [X.]ie Verkaufstätigkeit sei im Übrigen nicht nachhaltig gewesen. Beim Verkauf der Haushaltsgegenstände ihrer Schwiegermutter habe es sich um eine einmalige und unwiederholbare Angelegenheit gehandelt. [X.]ie Pelze seien im [X.]raum Mai 2004 bis Oktober 2005 verkauft worden. Auch habe nicht sie am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, sondern ihr [X.]hemann. Sie, die Klägerin, habe nach außen erkennbar im Auftrag ihres Mannes gehandelt. [X.]ie unterschiedliche Größe der Pelze resultiere aus der unterschiedlichen Kleidergröße ihrer Schwiegermutter, die sich in einem [X.]raum von 1960 bis 1985 "schon mal ändern" könne.
Zudem reichte die Klägerin eine Bestätigung des Bruders ihres [X.]hemannes ein, der angab, seine Mutter habe eine Vorliebe für Pelzmäntel und -jacken gehabt und davon "eine stattliche Sammlung" besessen.
[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab der Klage --nach Vernehmung des [X.]hemannes der Klägerin als [X.] statt. Sein Urteil ist in [X.]eutsches Steuerrecht/[X.]ntscheidungsdienst ([X.]StR[X.]) 2013, 1249 veröffentlicht.
[X.]s führte zur Begründung aus, zwar habe die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in den Streitjahren die Pelzmäntel und -jacken über die [X.]-Konten "[X.]" und "[X.]" verkauft und nicht ihr [X.]hemann. [X.]ass sie, die Klägerin, "im Auftrag" ihres [X.]hemannes gehandelt habe, habe sie nicht nachweisen können.
Allerdings sei diese Tätigkeit nicht der unternehmerischen Sphäre der Klägerin zuzurechnen: Weder falle der Verkauf von [X.] und -jacken in den Rahmen ihres [X.]inzelunternehmens "Finanzdienstleistungen" noch sei die Klägerin mit dieser Tätigkeit für sich genommen nachhaltig tätig geworden. [X.]s liege keine nachhaltige Tätigkeit vor, weil die Klägerin Teile einer Privatsammlung von über 200 [X.] verschiedener Größen verkauft habe.
Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung des § 2 Abs. 1 UStG. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union ([X.]uGH) spiele es bei der Beurteilung der "[X.]"-Umsätze der Klägerin eine Rolle, dass die Klägerin mit ihrem Unternehmen Finanzdienstleistungen unternehmerisch tätig sei. [X.]ie Klägerin übe damit ohnehin bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Nr. 1 der [X.]/[X.]WG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern [X.] 77/388/[X.]WG-- (jetzt: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/[X.]G des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) aus. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der [X.]/[X.]WG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) gelte als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübe. [X.]ies sei bei der Klägerin bereits mit den Finanzdienstleistungen der Fall.
Unabhängig davon sei aber auch die Auffassung des [X.] unzutreffend, der Verkauf von 140 Pelzen in 13 Monaten mit einem Gesamtumsatz von 77.419 € über eine Handelsplattform sei nicht "nachhaltig" i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. [X.]ie Tätigkeit der Klägerin sei auf Wiederholung angelegt, planmäßig und längerfristig gewesen. [X.]ies gelte selbst dann, wenn man mit dem [X.] --unzutreffenderweise-- annehme, dass diese aus dem Privatvermögen des [X.]hemannes der Klägerin stammten.
[X.]as [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[X.]ie Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[X.]ie Auffassung des [X.], die Verkaufstätigkeit sei unabhängig vom Kriterium der Nachhaltigkeit als unternehmerisch zu qualifizieren, weil sie, die Klägerin, bereits als Finanzdienstleisterin Unternehmerin gewesen sei, treffe nicht zu. Sie habe diese Tätigkeit im Übrigen zum 31. Mai 2005 eingestellt und am 29. November 2006 das Gewerbe abgemeldet. [X.]as zum 1. April 2006 angemeldete Gewerbe "Handel mit Textilien" sei ebenfalls zum 29. November 2006 abgemeldet worden, ohne dass die beabsichtigte Tätigkeit jemals aufgenommen worden sei. Auch sei sie auf der Handelsplattform "[X.]" nicht als "Händlerin" tätig geworden.
Nach der Sichtweise des [X.] wäre jeder Verkauf von Privatvermögen eines Unternehmers umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. [X.]as sei vom [X.]uGH ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. [X.]er bloße [X.]rwerb und Verkauf eines Gegenstands sei keine wirtschaftliche Tätigkeit. [X.]rst wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb der Ware unternehme, indem er sich wie eine in Art. 4 Abs. 2 der [X.]/[X.]WG genannte Person verhalte, könne von einer wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. [X.]ies habe das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. [X.]er vom [X.] angeführte technische Wandel habe lediglich [X.]influss auf die Art des Verkaufs. Auch ein Händler im [X.] müsse Ware einkaufen, bevor er sie verkauft. [X.]ie Würdigung des [X.] binde deshalb den [X.] ([X.]).
II. [X.]ie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]as [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Verkauf der Pelzmäntel nicht unternehmerisch tätig geworden sei.
1. [X.]as [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin und nicht ihr [X.]hemann die 140 Pelzmäntel geliefert hat.
a) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen [X.]ntgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der [X.]/[X.]WG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, [X.], 520, [X.] 2009, 397, unter [X.]; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, [X.], 248, [X.], 1084, Rz 11 f.; vom 14. März 2012 XI R 8/10, [X.], 1667, Rz 52).
b) [X.] ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. [X.]-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, zur amtlichen [X.] bestimmt, [X.] 2015, 1212, Rz 19). [X.]ies kann regelmäßig den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen entnommen werden (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, [X.], 459, [X.], 648, Rz 22; vgl. dazu auch [X.]uGH-Urteil [X.] vom 20. Juni 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.] --[X.]-- 2013, 851). Tritt der Leistende unter fremdem Namen auf, sind ihm die Leistungen zuzurechnen (vgl. [X.]-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, [X.], 469, [X.] 1994, 671, unter [X.]).
c) Für die Frage, ob bei [X.]heleuten der [X.]hemann, die [X.]hefrau oder eine aus den [X.]heleuten bestehende [X.] als Unternehmer die Leistung ausführt, gilt nichts anderes; auch insoweit kommt es darauf an, wer nach außen auftritt (z.B. [X.]-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, [X.], 286, [X.] 2012, 634, Rz 45; [X.] vom 27. Juni 1994 V B 190/93, [X.] 1995, 654).
d) [X.]ie Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, d.h. die [X.]rmittlung dessen, was die Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben, gehört grundsätzlich zu den "tatsächlichen Feststellungen" i.S. des § 118 Abs. 2 [X.]O, deren Vornahme dem [X.] obliegt; die Würdigung des [X.] ist für den [X.] bindend, wenn sie möglich ist und nicht gegen [X.]enkgesetze, allgemeine [X.]rfahrungssätze oder die Grundsätze der Vertragsauslegung verstößt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 459, [X.], 648, Rz 34 f., m.w.N.).
e) Gemessen daran ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die hier zu beurteilenden Lieferungen von [X.] ausgeführt hat.
[X.]s hat festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin der eBay-Konten "[X.]" und "[X.]" war, und daraus mangels abweichender Anhaltspunkte zu Recht den Schluss gezogen, dass die Klägerin unter diesen Pseudonymen (vgl. dazu auch [X.]-Urteil in [X.], 469, [X.] 1994, 671, unter [X.]) die Pelzmäntel veräußert hat (vgl. allgemein auch Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 19. [X.]ezember 2013 1 K 1939/12, [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2014, 790, unter 2.c). [X.]ass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, im Rahmen der Verkäufe den Käufern gegenüber angegeben habe, sie sei "im Auftrag" für ihren [X.]hemann tätig geworden, hat das [X.] nicht für nachgewiesen gehalten. Im Übrigen führte die Angabe "im Auftrag" zu keiner anderen Beurteilung, solange die Klägerin gegenüber den Käufern nicht als Vertreterin ihres [X.]hemanns, sondern in eigenem Namen aufgetreten wäre (vgl. [X.]-Urteil vom 28. November 1990 V R 31/85, [X.][X.] 164, 134, [X.] 1991, 381, unter [X.]; [X.] vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, [X.] 2004, 97, unter [X.]c). [X.]in Auftreten der Klägerin als Vertreterin ihres [X.]hemannes hat das [X.] ebenso wenig festgestellt wie das Auftreten einer [X.] der [X.]hegatten.
2. [X.]s bleibt offen, ob die hier zu beurteilenden Umsätze schon deshalb steuerbar und steuerpflichtig sind, weil die Klägerin in den Streitjahren ohnehin als Finanzdienstleisterin Unternehmerin war.
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen [X.]ntgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur [X.]rzielung von [X.]innahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
b) Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der [X.]/[X.]WG ausgeübt werden (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 18. [X.]ezember 2008 V R 80/07, [X.][X.] 225, 163, [X.] 2011, 292, unter [X.]; vom 11. April 2008 V R 10/07, [X.][X.] 221, 456, [X.] 2009, 741, unter [X.]). [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass Art. 4 der [X.]/[X.]WG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist ([X.]uGH-Urteile Van Tiem vom 4. [X.]ezember 1990 [X.]/89, [X.]:C:1990:429, [X.]er Betrieb 1992, 121, Rz 17; [X.][X.]M vom 29. April 2004 C-77/01, [X.]:C:2004:243, [X.] --[X.]-- 2004, 292, Rz 47).
c) [X.]iese Voraussetzungen liegen --wie das [X.] zutreffend erkannt hat-- in der Person der Klägerin unabhängig von den hier zu beurteilenden Umsätzen vor; denn die Klägerin hat in den Streitjahren Finanzdienstleistungen erbracht.
d) Soweit Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG von einem Unternehmer "im Rahmen seines Unternehmens" ausgeführt werden müssen, umfasst das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG "die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers". Art. 4 Abs. 2 der [X.]/[X.]WG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) bestimmt diesbezüglich, dass "alle" Tätigkeiten eines [X.]rzeugers, Händlers oder [X.]ienstleistenden als wirtschaftliche Tätigkeit gelten; der Steuerpflichtige muss u.a. Lieferungen "als solcher" ausführen (Art. 2 Nr. 1 der [X.]/[X.]WG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).
aa) [X.]er [X.]uGH (vgl. [X.]uGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 [X.], [X.]:[X.], [X.], 757, Rz 28 ff., zu Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) geht davon aus, dass eine natürliche Person, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit ein Steuerpflichtiger ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen sei, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle. Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL beziehe sich nur auf Personen, die nicht bereits für ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit mehrwertsteuerpflichtig seien. [X.]agegen stünde es insbesondere mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen [X.]rhebung der Mehrwertsteuer nicht in [X.]inklang, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" eine Tätigkeit nicht umfasse, die zwar nur gelegentlich ausgeübt werde, aber unter die allgemeine [X.]efinition dieses Begriffs falle und von einem Steuerpflichtigen ausgeübt werde, der noch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL ausübe.
bb) Ausgehend davon ist fraglich geworden, ob an der bisherigen Rechtsprechung des [X.], wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (früher auch sog. [X.]igenleben) ergeben --wie z.B. der Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem [X.] grundsätzlich zum nichtunternehmerischen Bereich gehören und nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen (vgl. [X.]-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 109/77, [X.][X.] 150, 368, [X.] 1987, 735, unter [X.]; in [X.][X.] 225, 163, [X.] 2011, 292, unter [X.] cc; s. dazu auch [X.], [X.], § 33 Rz 101 ff.; [X.] in Rau/[X.]ürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 189 ff.; Abschn. 2.7 Abs. 2 des [X.]), in vollem Umfang unverändert festgehalten werden kann.
3. Allerdings bedarf dies im Streitfall keiner [X.]ntscheidung; denn die tatsächliche Würdigung des [X.], es liege keine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der Klägerin vor, hält unabhängig von der neueren [X.]uGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Kostov (Urteil, [X.]:[X.], [X.], 757) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass die Vorentscheidung jedenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist.
a) [X.] wird nach ständiger Rechtsprechung des [X.]uGH, der der [X.] folgt (s. zu Verkaufsumsätzen über eine elektronische Handelsplattform [X.]-Urteil in [X.], 286, [X.] 2012, 634, Rz 33 ff.), der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert, die nach Art. 4 Abs. 2 der [X.]/[X.]WG alle Tätigkeiten eines [X.]rzeugers, Händlers oder [X.]ienstleistenden sowie Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen [X.]rzielung von [X.]innahmen beinhalten, umfasst (vgl. [X.]uGH-Urteile Słaby u.a. vom 15. September 2011 [X.]/10 und [X.], [X.]:[X.], [X.] 2011, 1253, Rz 43 und 44; [X.] vom 9. Juli 2015 [X.]/14, [X.]:C:2015:456, [X.], 621, Rz 19).
aa) [X.]er Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich; die Tätigkeit an sich wird unabhängig von ihrem Zweck und ihrem [X.]rgebnis betrachtet (vgl. [X.]uGH-Urteil Finanzamt [X.] Urfahr vom 20. Juni 2013 [X.]/12, [X.]:[X.], [X.], 752, Rz 17). [X.]er Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende einen Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, kann eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob eine Tätigkeit zur nachhaltigen [X.]rzielung von [X.]innahmen ausgeübt wird (vgl. [X.]uGH-Urteil Redlihs vom 19. Juli 2012 [X.]/11, [X.]:C:2012:497, [X.] 2012, 1020, Rz 35 f.).
bb) [X.]ie bloße Ausübung des [X.]igentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. [X.]uGH-Urteil Słaby u.a., [X.]:[X.], [X.] 2011, 1253, Rz 36). [X.]in Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte, hinsichtlich dieses Teils grundsätzlich nicht als Steuerpflichtiger (vgl. [X.]uGH-Urteil Armbrecht vom 4. Oktober 1995 [X.]/92, [X.]:[X.], [X.] 1996, 392, Rz 24).
cc) Aus der oben angeführten Rechtsprechung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verkauf eines Gegenstands, den er seinem Privatvermögen zugeordnet hatte, allein aus diesem Grund nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. [X.]enn entgeltliche Umsätze eines Steuerpflichtigen unterliegen zwar grundsätzlich der Mehrwertsteuer, wenn er als solcher gehandelt hat, doch ist für die fehlende Steuerbarkeit eines solchen Umsatzes neben der Zuordnung zum Privatvermögen auch erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen solchen Verkauf nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, sondern im Rahmen der Verwaltung seines Privatvermögens (vgl. [X.]uGH-Urteil [X.], [X.]:C:2015:456, [X.], 621, Rz 22). [X.]ass eine Person einen Gegenstand für ihren persönlichen Bedarf erworben hat, schließt nicht aus, dass der Gegenstand im [X.] zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird (vgl. [X.]uGH-Urteil Redlihs, [X.]:C:2012:497, [X.] 2012, 1020, Rz 39).
dd) [X.]in maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, besteht darin, dass der [X.]igentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein [X.]rzeuger, Händler oder [X.]ienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der [X.]/[X.]WG, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführt (vgl. [X.]uGH-Urteile Redlihs, [X.]:C:2012:497, [X.] 2012, 1020, Rz 36; [X.], [X.]:C:2015:456, [X.], 621, Rz 24). [X.]erartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des [X.]igentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. [X.]uGH-Urteil Słaby u.a., [X.]:[X.], [X.] 2011, 1253, Rz 41). Auch die [X.]auer des Zeitraums, währenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der [X.]innahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des [X.]inzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. [X.]uGH-Urteil Redlihs, [X.]:C:2012:497, [X.] 2012, 1020, Rz 38).
b) [X.]em entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des [X.] im [X.]inzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. [X.]abei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem [X.]inzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der [X.]innahmeerzielung sprechen können (z.B. [X.]-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 21/09, [X.][X.] 233, 77, [X.] 2011, 524, Rz 22 ff.; in [X.], 286, [X.] 2012, 634, Rz 35; s. auch [X.] vom 9. April 2014 XI B 6/14, [X.] 2014, 1230 bei 40 Verkaufsangeboten und 16 Anzeigen für Uhren und Schmuck, sowie zur Problematik der "[X.]" allgemein auch [X.]/Loose, [X.] 2014, 169, 172 ff.; Hundt-[X.]ßwein, [X.]eutsches Steuerrecht 2012, 1371; [X.], [X.]er [X.] 2012, 164; Pinkernell, Steuerrecht kurzgefasst 2012, 309; Reiß in Reiß/[X.]/[X.], UStG § 2 Rz 38.17 ff.; [X.], Steuer- und Wirtschaftskartei 19/2012, 897; [X.], [X.], 1966; [X.], Steuern und Bilanzen 2012, 471; [X.], [X.]/PR 2012, 280; Grube, juris-PraxisReport Steuerrecht 27/2012, [X.]. 5). [X.]ass bereits beim [X.]inkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist nicht erforderlich (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 286, [X.] 2012, 634, Rz 36).
c) [X.]as [X.] hat seine Würdigung, die Klägerin sei mit dem Verkauf der Pelzmäntel nicht unternehmerisch tätig gewesen, auf die Rechtsprechung zu Münz- und Briefmarkensammlern gestützt. Solche Sammler seien nach den [X.]-Urteilen vom 29. Juni 1987 [X.] ([X.][X.] 150, 218, [X.] 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 [X.] ([X.][X.] 150, 224, [X.] 1987, 752) keine Unternehmer. [X.]ie Klägerin sei vergleichbar einem Sammler, der eine vorhandene Sammlung (hier: von [X.] der Schwiegermutter der Klägerin, die diese ihrem [X.] geschenkt habe) auflöse, nicht wie ein Händler am Markt aufgetreten. [X.]ie [X.] für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit liege beim [X.].
d) [X.]ies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand; denn das [X.] hat bei seiner Beurteilung nicht alle bedeutsamen Begleitumstände zutreffend berücksichtigt. Seine Würdigung ist deshalb für den [X.] nicht bindend (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, [X.][X.] 228, 456, [X.], 1109, Rz 33; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, [X.][X.] 245, 424, [X.] 2014, 734, Rz 27, m.w.N.).
aa) Bei seiner Würdigung hat das [X.] unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel (eine fremde "Sammlung") verkauft haben will. [X.]er Streitfall ist insoweit mit den vom [X.] herangezogenen Urteilsfällen nicht vergleichbar; denn die Klägerin hat es nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt übernommen, 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen auf einer Internet-Handelsplattform zu veräußern. [X.]iese Tätigkeit, die der [X.]hemann der Klägerin als "Verkaufsabwicklung" bezeichnet hat, ist --jedenfalls in dem vom [X.] festgestellten Umfang-- eine typisch unternehmerische Tätigkeit und für einen vom [X.] im Rahmen seiner Würdigung als Vergleich herangezogenen Sammler vollkommen untypisch.
bb) [X.]benfalls nicht berücksichtigt hat das [X.], dass die verkauften Gegenstände (Pelzmäntel) --anders als z.B. Briefmarken ([X.]-Urteil in [X.][X.] 150, 218, [X.] 1987, 744), Münzen ([X.]-Urteil in [X.][X.] 150, 224, [X.] 1987, 752) oder historische Fahrzeuge ([X.]-Urteil in [X.][X.] 233, 77, [X.] 2011, 524)-- keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände sind.
In Rz 12 des [X.]-Urteils in [X.][X.] 150, 224, [X.] 1987, 752 hat der [X.] des [X.] ausgeführt: "So wird für Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben (anders als bei Gebrauchsgegenständen wie z.B. Teppichen), regelmäßig anzunehmen sein, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden."
Unter II.2. der Gründe des [X.]-Urteils in [X.][X.] 150, 218, [X.] 1987, 744 hat der [X.] des [X.] die fehlende wirtschaftliche Tätigkeit eines [X.] wie folgt begründet: "[X.]as Sammeln von Briefmarken ist eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerfüllung darin findet, dass ein umfassender oder gar vollständiger Bestand an Serien, Motiven, Marken eines bestimmten Landes usw. geschaffen wird. ... [X.]er Kauf von [X.]inzelstücken und Kollektionen und die Veräußerung oder das Wegtauschen von [X.]inzelstücken sind unumgänglich, um die angestrebte Vollständigkeit der Sammlung zu erreichen. [X.]ie auf Vervollständigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorgänge sind trotz ständiger Wiederholung keine Umsatzakte."
Mit dieser Tätigkeit eines privaten Sammlers hat die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres [X.]hemanns bzw. ihrer Schwiegermutter nichts zu tun. Außerdem ist vorliegend --wie sich aus den Anzeigen ergibt, auf die das [X.] auf Seite 4 des Urteils Bezug genommen hat und die deshalb vom [X.] berücksichtigt werden dürfen-- angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen der Pelzmäntel nicht ersichtlich, welches "[X.]" verfolgt worden sein sollte.
cc) Weiter hat das [X.] nicht die "Vervielfachung" der Verkäuferkonten als aktive Maßnahme zum Vertrieb der Pelzmäntel in seine Würdigung einbezogen. [X.]ie Klägerin selbst (und übrigens auch ihr [X.]hemann) verfügten jeweils über mindestens zwei Verkäuferkonten. [X.]ies geht über die schlichte Veräußerung nicht mehr benötigter privater Gegenstände durch eine Privatperson über ein Verkäuferkonto erheblich hinaus. Auch dieses händlertypische Verhalten ist mit den vom [X.] des [X.] entschiedenen Fällen eines Münz- bzw. [X.], der seine Sammlung en bloc aufgibt und versteigern lässt, nicht vergleichbar (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.], 286, [X.] 2012, 634, Rz 39). Weiter wurden von der Klägerin zwei Bankkonten zur Abwicklung genutzt.
dd) [X.]er im [X.]inspruchs-- und Klageverfahren erhobene [X.]inwand der Klägerin, der Verkauf sei auf fremde Rechnung erfolgt, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil das [X.] tatsächlich festgestellt hat, dass die Kaufpreise auf Bankkonten der Klägerin gezahlt worden sind.
ee) [X.]ass die Klägerin mit den Verkäufen keinen Gewinn erzielt haben will, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG und [X.]uGH-Urteil Finanzamt [X.] Urfahr, [X.]:[X.], [X.], 752, Rz 25).
ff) Nicht gegen die [X.]instufung der Verkäufe als wirtschaftliche Tätigkeit spricht, dass das [X.] keinen Wareneinkauf der Klägerin mit dem für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen konnte; denn ein Wareneinkauf durch den Unternehmer in [X.] ist gemäß den Ausführungen unter [X.] und b nicht erforderlich und findet überdies bei der Veräußerung fremder Gegenstände naturgemäß nicht statt.
gg) Auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte [X.]auer ihrer Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar spricht die kurze [X.]auer einer Tätigkeit gegen deren Nachhaltigkeit; trotz kurzer [X.]auer ist jedoch von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, wenn eine Person innerhalb der kurz bemessenen Zeit planmäßig, wiederholt und intensiv am Marktgeschehen teilgenommen hat (vgl. [X.]-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 86/90, [X.][X.] 172, 549, [X.] 1994, 274, unter 1. zu einem Karnevalsprinzen). [X.]ies ist hier der Fall; denn das [X.] hat auf Seite 14 und 15 des Urteils festgestellt, die Klägerin sei planmäßig tätig gewesen und ihre Tätigkeit habe einen erheblichen Organisationsaufwand erfordert. Außerdem wurden mindestens 140 Pelzmäntel geliefert, wie das [X.] auf Seite 4 des Urteils festgestellt hat.
e) Soweit das [X.] im Rahmen seiner Beurteilung auf die [X.] des [X.] hingewiesen hat, ist die Anwendung der Regeln über die [X.] lediglich "ultima ratio"; vorher ist zunächst u.a. der --auch im Streitfall bedeutsame (vgl. Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 16. September 2010 16 K 315/09, juris, Rz 29 f.)-- Grundsatz der Beweisnähe zu berücksichtigen (vgl. grundlegend [X.]-Urteile vom 15. Februar 1989 [X.], [X.][X.] 156, 38, [X.] 1989, 462; vom 23. März 2011 [X.], [X.][X.] 233, 297, [X.] 2011, 884).
4. [X.]ie Sache ist spruchreif.
a) [X.]ie Tätigkeit der Klägerin ist aus den unter II.3. genannten Gründen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen, so dass sie die Lieferungen der Pelzmäntel im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hat. [X.]er [X.] darf diese Würdigung trotz § 118 Abs. 2 [X.]O selbst vornehmen, weil das [X.] die dafür maßgeblichen Tatsachen festgestellt hat (vgl. dazu allgemein [X.]-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Rz 38, m.w.N.).
b) Sonstige Rechtsfehler des [X.] im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei der Klägerin nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt kein Vorsteuerabzug aus einem Wareneinkauf zu berücksichtigen, da die Pelzmäntel nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] von der Schwiegermutter der Klägerin lange vor den Streitjahren zu privaten Zwecken erworben wurden. [X.]ie Anwendung des § 25a UStG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin angegeben hat, dass über die Anschaffungen in den Jahren 1960 bis 1985 keine Unterlagen mehr existieren, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG vorliegen. Angesichts der Größenordnung der Umsätze findet die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Anwendung.
5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.
Meta
12.08.2015
Urteil
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Juli 2012, Az: 14 K 702/10, Urteil
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 3 UStG 2005, § 25a Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 25a Abs 1 Nr 2 UStG 2005, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 3 EWGRL 388/77, Art 2 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 9 Abs 1 UAbs 1 EGRL 112/2006, Art 9 Abs 1 UAbs 2 EGRL 112/2006, Art 12 EGRL 112/2006, UStG VZ 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 2 Abs 1 S 1 UStG 1999, § 2 Abs 1 S 3 UStG 1999, § 25a Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 25a Abs 1 Nr 2 UStG 1999
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13 (REWIS RS 2015, 6763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6763
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (hier: ebay)
Änderung der Rechtsprechung zum steuerbaren Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern
(Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG - Umsatzsteuersatz für Tauf-, Trauer- …
Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig verpachtet war und vom Erwerber nur …
Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.