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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 28. Januar 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den [X.], 3 bis 8, 10 bis 21 der [X.]eilsgründe im [X.] über die jeweilige Einzelstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weiterge[X.]de Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Bei-hilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis gel-tend macht und die Verletzung sachlic[X.] Rechts rügt, hat den aus dem Tenor ersichtlic[X.] Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Nach den [X.]eilsfeststellungen war der Angeklagte seit der Gründung der [X.] im Februar 2002 Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Sitz in [X.]. Gesellschafter war ein aus Gefälligkeit für den Angeklagten [X.]. [X.] gründete der Angeklagte eine weitere Gesell-schaft, die [X.], deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. 3 Unter dem jeweiligen Briefkopf dieser Gesellschaften erstellte der Ange-klagte in den Jahren 2002 bis 2007 für mehrere Unternehmen gegen Entgelt sog. [X.], um ihnen die auf diese Rechnungen gestützte Hinter-ziehung von Steuern zu ermöglic[X.]. Bei den Rechnungen handelte es sich um Scheinrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, mit denen in Wirk-lichkeit nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden die [X.] von den [X.] dazu benutzt, durch Geltendmachung der in den Scheinrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge, durch Vorspiege-lung tatsächlich nicht vorhandener Betriebsausgaben und durch Verschleierung verdeckter Gewinnausschüttungen Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Ein-kommensteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 668.000,-- Euro zu [X.] - 4 - [X.]. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge üb[X.] die Rechnungsempfänger jeweils auf Konten der als Rechnungsausstel-ler genannten Unternehmen des Angeklagten. Nach Abhebung der eingegan-genen Gelder zahlte der Angeklagte von den [X.] jeweils 85 Prozent an die Rechnungsempfänger aus, die verbleibenden 15 Prozent be-hielt er als Provision. Die aus dem Handel mit Scheinrechnungen erzielten Erlöse gab der [X.] in den für die von ihm geleiteten Gesellschaften eingereichten [X.], [X.] und Umsatzsteuererklärungen nicht an; zum Teil stellte er Einnahmen der Gesellschaft fingierte Betriebsausgaben gegenüber. Hierdurch verkürzte er die von den Gesellschaften geschuldeten Steuern um einen Betrag von mehr als [X.] Euro. Da er plangemäß für sich auch [X.] Einkommensteuererklärungen abgab, verkürzte er in den Veranlagungszeit-räumen 2002 bis 2007 zudem Einkommensteuern in Höhe von mehr als 156.000,-- Euro. 5 II. Der Schuldspruch wird von den [X.]eilsfeststellungen getragen. 6 1. In den [X.] bis 22 der [X.]eilsgründe unterstützte der Angeklagte durch die Überlassung von [X.] die Hinterziehung von Umsatz-steuer, Gewerbesteuer und Körperschaft- bzw. Einkommensteuer durch die Empfänger der Scheinrechnungen. Er hat sich deshalb insoweit jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. In den Fällen 23 bis 39 hat der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen [X.] - 5 - weils selbst Einkommensteuern hinterzogen. Da in den Fällen 40 und 41 die Veranlagungsarbeiten für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 bei dem für den Angeklagten zuständigen Finanzamt [X.]-Stadt noch nicht [X.] abgeschlossen waren, als der Angeklagte verhaftet wurde, hat das Land-gericht den Angeklagten insoweit zurecht lediglich wegen versuchter Hinterzie-hung von Einkommensteuer durch Unterlassen verurteilt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist hinsichtlich der Fälle 1 und 4 der [X.]eilsgründe keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist wurde jeweils rechtzeitig durch verjährungsunterbrec[X.]de Maßnahmen unter-broc[X.]. Zumindest die Durchsuchungsbeschlüsse vom 10. Juli 2008 hatten die Geschäftsbeziehungen des Angeklagten und der von ihm geführten [X.] zu den Empfängern der [X.] zum Gegenstand. Der hierin zum Ausdruck kommende umfassende Verfolgungswille der [X.] im Hinblick auf die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen began-genen Steuerhinterziehungen erfasst auch die Beihilfe des Angeklagten zu den von den [X.] begangenen Steuerhinterziehungen. 8 III. Die [X.] in den [X.], 3 bis 8 und 10 bis 21 der [X.]eils-gründe - jeweils Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - haben keinen [X.]. Die zugehörigen Feststellungen enthalten keine ausreic[X.]de Tatsa-c[X.]grundlage zur Höhe der von den [X.] hinterzogenen Ertragsteuern. Sie ermöglic[X.] dem Senat nicht die gebotene Nachprüfung, ob das [X.] hinsichtlich des Angeklagten von einem zutreffenden Schuld-umfang ausgegangen ist, zumal das [X.] auch in diesen Fällen den Um-fang der verkürzten Steuern ausdrücklich als straferschwerenden Umstand ge-9 - 6 - wertet hat. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-strafe nach sich. 1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die [X.]eilsgründe die für [X.] erachteten Tatsac[X.], also das Tatgesche[X.] mitteilen, in dem die ge-setzlic[X.] Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhin-terziehung finden sich die Merkmale der Straftat in der Blankettstrafnorm des § 370 AO und den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlic[X.] Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der je-weiligen [X.] zu einer Steuerverkürzung geführt hat (st. Rspr.; vgl. zu-letzt [X.], [X.]. vom 12. Mai 2008 - 1 [X.] m.w.[X.]). Um dem Revisions-gericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu ermöglic[X.], ist es bei einer Verurteilung wegen Steuer-hinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblic[X.] Tatsac[X.] [X.] sind. Dazu gehören jedenfalls die Tatsac[X.], die den staatlic[X.] Steuer-anspruch begründen, und diejenigen Tatsac[X.], die für die Höhe der [X.] und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind. 10 2. Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines [X.] zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind (vgl. [X.] wistra 2000, 463 m.w.[X.]). Denn die Strafe jedes einzelnen Tatbeteiligten einer [X.] bestimmt sich - wie auch sonst - nach dem Maß seiner individuellen Schuld. Hieraus folgt, dass sich im Falle der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus dem [X.]eil auch ergeben muss, in welcher Höhe die eingetretene Steuerverkürzung vom Gehilfen gefördert wurde, wenn der Haupt-täter vom [X.] unabhängig weitere Steuern verkürzt hat, das [X.] - 7 - maß der vom Haupttäter verkürzten Steuern aber beim Gehilfen strafschärfend gewertet werden soll. 3. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene [X.]eil in den [X.], 3 bis 8 und 10 bis 21 der [X.]eilsgründe nicht, in denen der Angeklagte durch Übergabe von Scheinrechnungen nicht nur zur Hinterziehung von [X.], sondern auch zur Verkürzung von Ertragsteuern Hilfe geleistet hat. Denn die getroffenen Feststellungen lassen in diesen Fällen nicht erkennen, in welchem Umfang die von den [X.] verwirklichte Hinterziehung von Ertragsteuern durch Unterstützungsleistungen des Angeklagten gefördert wurde und inwieweit die Rechnungsempfänger unabhängig davon weiterge[X.]d Steu-ern verkürzt haben. Das [X.]eil ist daher insoweit im Ausspruch über die Einzel-strafen und im Übrigen im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufzuheben. 12 In den [X.]eilsgründen werden zwar hinsichtlich der von den Haupttätern verkürzten Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowohl jeweils die tatsächlich geschuldeten als auch die aufgrund unrichtiger Angaben der Haupt-täter zu niedrig festgesetzten Ertragsteuern genannt und hieraus der [X.] errechnet. Auch gibt das [X.] - zumeist unter ausdrückli-cher Nennung des festgestellten Gewinns aus Gewerbebetrieb - jeweils das zu versteuernde Einkommen und das aufgrund unrichtiger Angaben bei der [X.] zugrunde gelegte niedrigere zu versteuernde Einkommen an. Die aufgeführten Unterschiedsbeträge in den Bemessungsgrundlagen lassen sich dabei aber überwiegend nicht allein mit den in den [X.]eilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären. Es liegt daher nahe, dass in diesen Fällen Teilbe-träge der von den Haupttätern verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung 13 - 8 - der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen un-richtigen Angaben der Haupttäter beru[X.]. Jedenfalls kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Tatsac[X.]feststellungen in den [X.], 3 bis 8 und 10 bis 21 der [X.]eilsgründe nicht ausschließen, dass die Steuerverkürzungen der Haupttäter zum Teil auf unrichtigen Angaben beru[X.], die nicht im Zusammenhang mit den im [X.]eil festgestellten Unterstützungsleis-tungen des Angeklagten ste[X.]. Solche Steuerverkürzungen könnten dem [X.]n damit nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Da die [X.] die Höhe der durch die Haupttäter hinterzogenen Steuern als maßgeblic[X.] straferschwerenden Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten berücksichtigt hat, beruht das [X.]eil in den genannten Fällen auf diesem [X.] (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. vom 12. Mai 2009 - 1 [X.]). Die gebotene Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Aufhe-bung des [X.]s nach sich. 4. Anders als in den genannten Fällen enthält die Darstellung der Fälle 23 bis 41 der [X.]eilsgründe, die eigene Steuerhinterziehungen des Angeklagten betreffen, noch ausreic[X.]de Feststellungen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung des Schuldumfangs zu ermöglic[X.]. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit ein den geständigen Angeklagten beschwerender [X.] nicht vorhanden. Die Fälle 2, 9 und 22 der [X.]eilsgründe, die lediglich die Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zum Gegenstand haben, sind von dem [X.] ebenfalls nicht betroffen. 14 - 9 - [X.]Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 15 1. Bei Beihilfe zur Hinterziehung von Ertragsteuern durch Verschaffung von Scheinrechnungen müssen in steuerstrafrechtlic[X.] [X.]eilen grundsätzlich nicht nur Feststellungen zu den dem Haupttäter überlassenen Scheinrechnun-gen und der Höhe der von diesem verkürzten Steuern getroffen werden. [X.] sind in den [X.]eilsgründen sämtliche steuerlich erheblic[X.] Tatsac[X.] anzugeben, die erforderlich sind, damit das Revisionsgericht die Berechnung der Höhe der vom Haupttäter verkürzten Steuern nachvollzie[X.] kann. Beste-[X.] Anhaltspunkte, dass der Haupttäter Steuern auch unabhängig von Unter-stützungsbeiträgen des Gehilfen hinterzogen hat, muss zudem erkennbar sein, ob sich die Hilfeleistung des Gehilfen auf die gesamte Steuerverkürzung des [X.] oder nur auf einen näher zu bestimmenden Teil bezogen hat. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzuse[X.], die die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Geprä-ge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. [X.]R § 27 Abs. 1 [X.] 21, 27). 16 2. Unterstützt der Gehilfe mit seinem Verhalten die Hinterziehung ver-schiedener Steuern, hier etwa Umsatzsteuer und Ertragsteuern, kann nach § 154a Abs. 2 StPO eine Verfolgungsbeschränkung auf einzelne Steuerarten - etwa die Umsatzsteuer - in Betracht kommen, wenn der weiterge[X.]de Steu-erschaden bezüglich der übrigen Steuerarten für die Strafzumessung beim Ge-hilfen aufwändig zu ermitteln ist und nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dies schließt die straferschwerende Berücksichtigung des Umstandes, dass der [X.] - 10 - hilfe durch dieselben Handlungen auch die Verkürzung weiterer Steuern geför-dert hat, nicht aus. Lediglich dann, wenn auch die Höhe dieser weiterge[X.]den Steuerverkürzungen straferschwerend berücksichtigt werden soll, bedarf es einer revisionsgerichtlich anhand der [X.]eilsgründe im Einzelnen nachprüfbaren Berechnung des Umfangs auch dieser Steuerverkürzungen. 3. Angesichts des in der neuen Hauptverhandlung zu beachtenden Ver-bots der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) und damit einer Ober-grenze für die neu zu bildende Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint im vorliegenden Fall - auch mit Blick auf den für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand der Vorstrafen des Angeklagten - eine Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO erwägenswert. 18 [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
24.06.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 1 StR 229/09 (REWIS RS 2009, 2901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2901
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