Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 1 StR 189/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4246

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 189/13

vom
10.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
banden-
und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe eines Betra-ges von 1.064.366,89
Euro die Ansprüche Verletzter entgegen-stehen.

Gründe:
1.
Die Revision des Angeklagten bleibt aus den zutreffenden Erwägun-gen in der Antragsschrift des [X.] vom 14.
Mai 2013, die durch den Schriftsatz der Verteidigung vom 28.
Juni
2013 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg.
2.
Allein der Ausspruch über das Ausbleiben der Anordnung des
Verfalls
des Wertersatzes gemäß §
111i StPO bedarf der Änderung. Wie ebenfalls in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt wird, belegen die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des Tatgerichts einen Gesamtschaden aus sämtlichen verfahrensgegenständlichen Betrugs-
und Computerbetrugstaten in Höhe von lediglich 1.064.366,89
Euro. Gründe für einen über den genannten [X.] hinausgehenden Betrag des lediglich Ansprüche Verletzter entgegen-stehenden [X.] -
entsprechend der im Tenor des angefochtenen 1
2
-
3
-
Urteils genannten Höhe von 1.072.402,80
Euro
-
lassen sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 StPO. Angesichts der sehr geringfügigen
Herabsetzung der Höhe des [X.] ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
1 StPO).
Wahl
Rothfuß
Jäger

Radtke
Mosbacher
3

Meta

1 StR 189/13

10.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2013, Az. 1 StR 189/13 (REWIS RS 2013, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4246

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1 StR 152/11

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