OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2021, Az. 6 U 127/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2659

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN TIERE KAUFRECHT SACHMANGEL EXAMENSTIPP

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Mangelhaftigkeit eines Dressurpferdes wegen Vernarbungen im Mundwinkel; zur Anwendbarkeit der Vermutung des § 476 BGB (§ 477 BGB) auf derartige Mängel.


Leitsatz

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Die Vermutung des § 476 BGB ist mit der Art eines solchen Mangels unvereinbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I.

1

[X.]ie Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Reitpferd.

2

[X.]er [X.] betreibt einen Zucht- und Ausbildungsstall für Reitpferde unter der [X.]ezeichnung „A“. [X.]ie Klägerin erwarb am 20.1.2015 vom [X.]n den Hengst „[X.]“ zum Preis von € 65.000. Zuvor hatte sie das Pferd am 10.1. und am 11.1.2015 besichtigt und reiterlich erprobt. Am 20.1.2015 fand in der Tierklinik [X.] eine Ankaufsuntersuchung statt (Anlage [X.]). Im [X.] wurde das Pferd der Klägerin übergeben.

3

In der Folgezeit zeigten sich Probleme mit der Anlehnung des Hengstes beim [X.]eritt. [X.]ie von der Klägerin konsultierte Tierärztin [X.] diagnostizierte laut Rechnung vom [X.] einen offenen rechten [X.] sowie ein Überbein der linken [X.] (Anlage K2).

4

Im Juli 2017 brachte die Klägerin das Pferd dem [X.]n zurück. [X.]ort lebte es fortan. Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2017 setzte die Klägerin erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Anlage K7). Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2017 trat sie vom Kaufvertrag zurück (Anlage K9).

5

[X.]ie Klägerin hat behauptet, das Pferd habe bereits bei Übergabe ein Überbein der [X.] sowie Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt. [X.]iese Vorerkrankungen seien der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. [X.]as Pferd könne nicht mit Gebiss geritten werden. [X.]ie Reitweise der Klägerin oder ihrer Angehörigen seien hingegen nicht ursächlich für irgendwelche körperlichen [X.]eschwerden des Pferdes [X.] sei als [X.]ressurpferd ungeeignet.

6

[X.]er [X.] hat behauptet, [X.] sei ein talentiertes [X.]ressurpferd. [X.]s sei ohne Mängel und Vorerkrankungen übergeben worden. [X.]twaige Rittigkeitsprobleme seien allein auf die reiterliche [X.]inwirkung nach der Übergabe zurückzuführen.

7

Wegen der weiteren [X.]inzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen [X.]eil verwiesen.

8

[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. Nach dem [X.]rgebnis der [X.]eweisaufnahme sei davon auszugehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht [X.] gewesen sei. [X.]er Klägerin habe daher kein Recht zum Rücktritt zugestanden. Auf eine bloße „Unrittigkeit“ könne die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht stützen.

9

Gegen diese [X.]eurteilung wendet sich die Klägerin mit der [X.]erufung. Im [X.]erufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. [X.]ie Klägerin trägt vor, das Pferd leide unter chronischen Verletzungen der Maulhöhle, nämlich an einem vernarbten [X.], der bei leichtester [X.]eanspruchung aufplatze, sowie an einer pathologischen Zubildung auf der [X.]. [X.]ine langfristige Nutzung als [X.]ressurpferd sei deshalb ausgeschlossen, was sich bereits innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang gezeigt habe.

10

Nach [X.]rlass des erstinstanzlichen [X.]eils forderte die Klägerin den [X.]n zur Herausgabe des Pferdes auf. [X.]er [X.] berief sich im Hinblick auf Unterhaltskosten auf ein Zurückbehaltungsrecht (Anlagen [X.]-86). [X.]ie Klägerin hinterlegte beim [X.] zur Absicherung der vom [X.]n behaupteten Ansprüche einen [X.]etrag in Höhe von € 40.000. [X.]ei Abholung am 30.11.2020 erbrachte sie eine weitere Zahlung in Höhe von € 10.780,56 (Anlage [X.]). Mit Schreiben vom 8.12.2020 erklärte sie gegenüber dem [X.]n erneut den Rücktritt. Für eine weitere Untersuchung in der Tierklinik [X.] fiel ein [X.]etrag von € 1.526,84 (Anlage K90), für den Transport ein [X.]etrag von € 870 an (Anlage K89). Im Januar 2021 verkaufte die Klägerin das Pferd zum Preis von € 10.000 weiter (Anlage [X.]).

11

[X.]ie Klägerin hat im [X.] zunächst ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom [X.] hat sie ihre Anträge neu gefasst.

[X.]ie Klägerin beantragt nunmehr,

  1. den [X.]n zu verurteilen, an die Klägerin € 111.630,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz aus € 65.000 seit dem 24.11.2017 aus [X.] ab Rechtshängigkeit sowie aus € 3.177,40 ab Zustellung des Schriftsatzes vom [X.] zu zahlen;
  2. den [X.]n zu verurteilen, der Auszahlung des beim [X.] - [X.] - zu dem [X.]. … - hinterlegten [X.]etrag von € 40.000 an die Klägerin zuzustimmen.

[X.]er [X.] stimmt der mit Schriftsatz vom [X.] vorgenommenen Klageänderung nicht zu. [X.]r beantragt,

die [X.]erufung zurückzuweisen.

12

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen [X.]ezug genommen.


II.


13

[X.]ie zulässige [X.]erufung der Klägerin hat in der Sache keinen [X.]rfolg.

14

1. [X.]er Antrag zu 2. stellt eine im [X.] unzulässige Klageänderung dar. Weder hat der [X.] der Klageänderung zugestimmt, noch ist sie sachdienlich (§§ 533, 263 ZPO). [X.]ei dem Anspruch auf Freigabe handelt es sich um einen weiteren Streitgegenstand. [X.]ie Klägerin hat die im Antrag genannte Summe hinterlegt, weil der [X.] die Herausgabe des Pferdes im Hinblick auf Haltungs-, Pensions- und Ausbildungskosten (einschließlich Schmied- und Tierarztkosten) verweigert hatte. [X.]er Prozess würde durch die Zulassung des neuen [X.] mit weiterem Streitstoff belastet, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. [X.]s müsste geklärt werden, ob dem [X.]n ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. [X.]ntgegen der Ansicht der Klägerin war das Pferd nicht mehr „zur Nacherfüllung“ beim [X.]n. [X.]urch den mit Schreiben vom 25.10.2017 erklärten Rücktritt hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, an einer weiteren Vertragserfüllung kein Interesse mehr zu haben. Auf die grundsätzliche Frage, ob der [X.] nur bei einem berechtigten Rücktritt erlischt, kommt es im Streitfall nicht an (vgl. dazu [X.], 1399 Rn. 15 m.w.N.).

15

2. [X.]er Klägerin steht gegen den [X.]n kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 440, 437 Nr. 2, 325, 346 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung des selbst erzielten [X.]rlöses und in Höhe weiterer Aufwendungen für Unterhalt, Tierarztkosten und Transport zu (Antrag zu 1.). [X.]as Pferd "[X.]" ist im [X.]punkt der Übergabe nicht mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 Abs. 1, 90a [X.]G[X.] behaftet gewesen.

16

a) [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Parteien einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 [X.]G[X.] geschlossen haben. [X.]as Tier steht insoweit einer beweglichen Sache gleich. [X.]ie Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des § 13 [X.]G[X.]. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]n steht dem nicht entgegen, dass sie mehr als fünf Pferde hält. Sie hat das streitgegenständliche Pferd unstreitig für private Zwecke erworben.

17

b) [X.]as Pferd wies zum [X.]punkt des Gefahrübergangs keinen Sachmangel (§ 434 Abs. 1, § 90a [X.]G[X.]) auf.

18

[X.]) [X.]ine [X.]eschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]) - insbesondere hinsichtlich der "Rittigkeit" oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse - haben die Parteien nicht getroffen. [X.]ine [X.]eschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer [X.]igenschaft der [X.] übernimmt und damit seine [X.]ereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser [X.]igenschaft einzustehen ([X.], [X.]. v. 20.3.2019 - VIII ZR 213/18, Rn. 22). [X.]aran fehlt es. [X.]ine schriftliche Vereinbarung über den Kauf liegt nicht vor. [X.]ie Klägerin hat vorgetragen, sie habe dem [X.]n übermittelt, dass es sich bei dem gesuchten Pferd um ein [X.]ressurpferd handeln müsse, das auch zum [X.]insatz in Prüfungen der schweren Klasse (S) geeignet ist. Auf einem ihr daraufhin zugeleiteten [X.] sei das [X.]ressurpferd mit überragenden sportlichen Perspektiven dargestellt worden, unter anderem auch unter Hinweis auf Platzierungen in der Klasse M (mittelschwer). [X.]r habe auch mitgeteilt, dass es sich um ein Pferd für den Spitzensport handele. [X.]amit ist eine [X.]eschaffenheitsvereinbarung nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Umstand, dass der [X.] das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen hat, lässt sich nicht ableiten, dass er die Gewähr dafür übernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. [X.]s liegt in der Natur der Sache, dass [X.] bei einem lebenden Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und ein Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt.

19

[X.]) [X.]s kann auch nicht angenommen werden, dass sich das Pferd für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet ([ref=1bd6e5ad-0b33-47d6-ab01-54e06f4c92af]§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]G[X.][/ref]).

20

(1) [X.]ei der vertraglich vorausgesetzten Verwendung geht es um die konkrete Nutzung der [X.] durch den Käufer, die die Parteien übereinstimmend unterstellt haben ([X.], [X.]. v. [X.] 213/18, Rn. 25). [X.]ie Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd um ein [X.]ressurpferd handelt, das in Turnieren zum [X.]insatz kommen sollte. Weitergehende Absprachen sind nicht ersichtlich. [X.]er Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende [X.]eschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre ([X.], [X.]. v. 27.5.2020 - [X.]/18, Rn. 25).

21

(2) Unter einem krankhaften Zustand sind klinische [X.]rscheinungen zu verstehen, wie etwa Lahmheit, pathologisch eingeschränkte [X.]eweglichkeit oder offensichtliche Schmerzen ([X.], [X.]. v. 27.5.2020 - [X.]/18, Rn. 39). [X.]s gehört hingegen nicht zur üblichen [X.]eschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Tiere unterliegen als Lebewesen einer ständigen [X.]ntwicklung und sind - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet. [X.]araus können sich unterschiedliche Risiken ergeben. [X.]er Käufer eines lebenden Tiers kann daher redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere [X.]eschaffenheitsvereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. [X.]loße Widersetzlichkeiten („[X.]“) stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar. Probleme bei der Rittigkeit können natürliche oder gesundheitliche Ursachen haben. Sie sind daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Insbesondere kann der Käufer nicht erwarten, dass er bestimmte Turniererfolge erzielen kann. [X.]ie [X.]ignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung wird bei Reitpferden auch nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen ([X.], [X.]. v. 27.5.2020 - [X.]/18, Rn. 26, 27, 40).

22

[X.]) [X.]“ war zum [X.]punkt des Gefahrübergangs weder krank noch aus anderen Gründen als Reit- und [X.]ressurpferd schlechthin ungeeignet.

23

(1) Unstreitig zeigten sich nach der Übergabe von „[X.]“ Probleme mit der Anlehnung des Pferdes beim [X.]eritt. [X.]ei einer tierzahnärztlichen Untersuchung am [X.] wurden ein offener rechter [X.] sowie ein Überbein der linken [X.] diagnostiziert (Anlage K2). [X.]ie Klägerin behauptet im [X.]erufungsrechtzug, das Pferd leide an Vorschädigungen im Maul. [X.]s bestünde eine Knochenhautentzündung im [X.]ereich der linken [X.]; ferner seien Narben im [X.]ereich der rechten Maulspalte, sowie eine sich als Überbein darstellende Weichteilschwellung vorhanden. [X.]abei handele sich um chronische Gesundheitsschäden, deren [X.]ntstehung schon lange vor die [X.] am 20.1.2015 zurückreiche. [X.]ie Schäden führten bei normaler reiterlicher [X.]inwirkung zu einer Schmerzreaktion in der Form, dass sich das Pferd nicht nach rechts stellen lasse und die für die [X.]ressur unabdingbare Anlehnung nicht herzustellen sei.

24

(2) [X.]ie genannten Probleme können zumindest teilweise einen Sachmangel darstellen, sofern sie bei Gefahrübergang bereits vorlagen. [X.]ie Probleme mit der Anlehnung des Pferdes stellen jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich genommen keinen Mangel dar. [X.]s handelt sich um ein Rittigkeitsproblem, das - wie die Klägerin auf S. 3 der Klageschrift selbst einräumt - neben medizinischen Gründen auch auf natürlichen Ursachen beruhen kann und daher keinen klinischen [X.]efund darstellt. [X.]ie nach Übergabe diagnostizierten Schäden im [X.]ereich des Mauls stellen sich hingegen als krankhafter Zustand dar und kommen damit als Sachmangel in [X.]etracht.

25

(3) Nach § 476 [X.]G[X.] a.F. (jetzt: § 477 [X.]G[X.]) wird bei einem Verbrauchsgüterkauf in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. [X.]ie Vermutung gilt gemäß § 90a Satz 3 [X.]G[X.] auch beim Kauf von Tieren. [X.]ie [X.]eweislastumkehr zugunsten der Klägerin setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. [X.]ies hat die Klägerin als Käuferin zu beweisen ([X.], [X.]. v. 27.5.2020 - [X.]/18, Rn. 53). [X.]er Verkäufer hat gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen, dass der Sachmangel zum [X.]punkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem [X.]punkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 4.6.2015 - [X.]-497/13, Rn. 73 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, Rn. 55).

26

(4) [X.]as [X.] hat nach durchgeführter [X.]eweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass die behaupteten gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen zwar zum Teil bestehen, dem [X.]n jedoch der Gegenbeweis gelungen ist, wonach sie zum [X.]punkt des Gefahrübergangs noch nicht vorlagen. [X.]ie [X.]eweiswürdigung des [X.]s ist nicht zu beanstanden. [X.]ntgegen der Ansicht der Klägerin hat das [X.] auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag oder erhebliche [X.]eweisantritte übergangen.

27

(a) [X.]er gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass sich innerhalb der sechs Monate nach Gefahrübergang im Rahmen der tierärztlichen Untersuchungen vom 4.3., 24.4., 19.5. und vom 5.6.2015 folgende [X.]efunde ergaben: Offener Mundwinkel rechts bzw. beidseitig, knöcherne Veränderung an der linken [X.], [X.] im [X.]ereich des linken Unterkiefers. Hierbei handelt es sich um krankhafte Veränderungen des [X.], die als Mangelerscheinung angesehen werden können.

28

(b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen und einer Würdigung sämtlicher Umstände des Falls ist jedoch davon auszugehen, dass der Sachmangel zum [X.]punkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war (§ 286 I ZPO).

29

([X.]) [X.]ie Klägerin hatte das Pferd unmittelbar am [X.] (20.1.2015) von der Tierklinik [X.] untersuchen lassen. [X.]ort sind weder offene Mundwinkel noch Vernarbungen noch [X.]ntzündungen noch ein Überbein festgestellt worden, obwohl das Maul Gegenstand der Untersuchung war. Auch auf den Röntgenbildern der Tierklinik [X.] sind keine signifikanten [X.]efunde erkennbar (vgl. [X.] Anlage [X.], [X.]l. 147, 151 d. A. und gerichtliches Sachverständigengutachten S. 19). [X.]ntgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht angenommen werden, dass die betroffenen [X.] nicht Untersuchungsgegenstand waren. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen wurde der betroffene [X.]ereich bei der [X.]ingangsuntersuchung routinemäßig im Rahmen der standardisierten Kaufuntersuchung erfasst ([X.]).

30

([X.]) [X.]er gerichtlich bestellte Sachverständige hat hinsichtlich der Mundwinkel außerdem festgestellt, dass sich aus den tiermedizinischen Fakten keine eindeutigen Hinweise ergeben, dass vor dem 20.1.2015 in oder an der Maulhöhle Veränderungen vorlagen, die das Aufplatzen der [X.] ursächlich erklären könnten. Stattdessen werfe die reiterliche [X.]inwirkung nach Gefahrübergang Fragen auf. [X.]s gebe keine nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründe dafür, dass bei normaler Reiteinwirkung das Aufplatzen der Mundwinkel nicht zu verhindern gewesen wäre.

31

([X.]) Hinsichtlich der Veränderungen am linken Unterkiefer ([X.], [X.]iastema) seien von den nach Gefahrübergang untersuchenden Tierärzten und der Tierzahnärztin [X.] in erster Linie akute Veränderungen beschrieben worden. [X.]ie angeblichen knöchernen Veränderungen seien nicht eindeutig und allenfalls als undeutliche und geringfügige Knochenunruhe im [X.]ereich der [X.] wahrzunehmen. Sie seien akuter Natur. Solche Veränderungen (Knochenhautentzündung) könnten innerhalb kurzer [X.] (2-4 Wochen) entstehen. Auch dieser anatomische [X.]ereich werde durch die reiterliche [X.]inwirkung beeinflusst. Komme es zu solchen [X.]ntzündungen, Veränderungen oder Verletzungen, müsse ursächlich eine reiterliche [X.]inwirkung als wesentliche Option angenommen werden ([X.], 23). [X.]in Überbein sei nach Auswertung des [X.]ildmaterials nicht feststellbar ([X.]).

32

([X.]) [X.]as [X.] hat aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen und weiterer Umstände zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die Mangelerscheinungen ihre Ursache nicht in einer schon bei Gefahrübergang gegebenen Vorschädigung haben (§ 286 I ZPO). [X.]er Sachverständige hat die [X.]ntzündungen, offenen Stellen und knöchernen Veränderungen als akute Zustände beschrieben. [X.]r hat damit chronische Veränderungen verneint. [X.]r führt die Verletzungen auf die reiterliche [X.]inwirkung nach Gefahrübergang zurück.

33

(ee) [X.] gegen einen bei Gefahrübergang angelegten Sachmangel spricht schließlich auch, dass die Klägerin noch im April 2017, mehr als zwei Jahre nach Gefahrübergang, offenbar von einem gesunden Pferd ausging. Sie wollte es aus anderen, nicht auf Mängeln im Sinne des § 434 [X.]G[X.] beruhenden Gründen bei dem [X.]n in [X.] geben. In ihrer [X.]-Mail vom [X.] heißt es, [X.] sei „einfach nicht unser Pferd“. [X.]r sei aber wirklich in Top Form („Haut und Maul sind gesund“) und er sehe besser aus denn je. [X.] brauche aber eher ein Pferd „zum Anpacken“ und ihre Tochter sei noch nicht weit genug, um es „auf seinem Level vorzustellen“ bzw. um ein so großes Pferd zu bedienen (Anlage [X.]2). [X.]iese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass die Klägerin zu diesem [X.]punkt selbst von einem gesunden Pferd ausging und die Rittigkeitsprobleme letztlich auf die fehlende Harmonie zwischen [X.] und Pferd zurückführt. [X.]ntgegen den mündlichen Ausführungen der Klägerseite in der [X.]erufungsverhandlung kann die [X.]-Mail nicht so verstanden werden, dass das Pferd nur zwischenzeitlich nach kompletter Schonung und Ausheilung akuter [X.]lessuren in einem guten Zustand war, ein Reiten „mit Gebiss“ aber weiterhin nicht möglich war. [X.]agegen spricht, dass die Klägerin in der [X.]-Mail nur individuelle reiterliche Gründe anführte.

34

(5) Mit ihrem erstmals im [X.]erufungsverfahren erhobenen [X.]inwand, der Gutachter habe das Pferd nicht selbst untersucht, kann die Klägerin nach § 531 III Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Sie hatte innerhalb der vom [X.] gesetzten Ausschlussfrist ausreichend Gelegenheit, [X.]inwendungen gegen das Gutachten zu erheben. [X.]er [X.]inwand verfängt auch in der Sache nicht. [X.]as Gutachten wurde im Oktober 2019 erstellt. [X.]s ist nicht ersichtlich, wie eine körperliche Untersuchung nach fast fünf Jahren zutage fördern soll, dass die behaupteten Mängel schon zum [X.]punkt der Übergabe vorlagen bzw. angelegt waren. [X.]er Gutachter hat sich daher mit den ärztlichen [X.]efunden und Röntgenbildern auseinandergesetzt, die zum Teil unmittelbar vor der Übergabe oder wenige Monate danach erstellt wurden. [X.]ie Röntgenbilder betrafen drei verschiedene [X.]punkte. Insbesondere auf den Röntgenbildern der Tierklinik [X.], die die [X.]ingangsuntersuchung durchführte, waren keine signifikanten [X.]efunde erkennbar, die auf eine chronische Veränderung schließen lassen ([X.]).

35

(6) [X.]ie Klägerin kann sich auch nicht mit [X.]rfolg darauf berufen, das [X.] habe dem Sachverständigen die falschen [X.]eweisfragen gestellt. Soweit die erste [X.]eweisfrage auf eine Verschlechterung des Zustands nach dem Verkauf abstellt, orientiert sie sich an der entsprechenden [X.]ehauptung des beweispflichtigen [X.]n. [X.]ie [X.]eweisfragen des [X.]s umfassten auch die [X.]ehauptung des [X.]n, die knöchernen Verletzungen hätten ihre Ursache in der reiterlichen [X.]inwirkung während der [X.]esitzzeit durch die Klägerin. [X.]er Sachverständige hat sich entgegen der Ansicht die Klägerin auch mit der Frage befasst, ob der Sachmangel schon vor Gefahrübergang vorhanden war.

36

(7) [X.]ie Klägerin ist auch mit ihrem erstmals im [X.]erufungsverfahren erhobenen [X.]inwand ausgeschlossen, die gesundheitliche Problematik von „[X.]“ sei schon auf dem [X.] des [X.]n aus dem [X.] erkennbar. [X.]ie auf der [X.]rkrankung beruhenden Verhaltensweisen zeigten sich bereits dort (Anlagen [X.], 80, 81). [X.]ie Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie das Video erst im [X.] übermittelt hat. [X.]as [X.] wurde bereits in der Klageschrift erwähnt. [X.]as Video ist im Übrigen als [X.]eweismittel auch ungeeignet, um die Feststellung der fehlenden Mangelhaftigkeit zum [X.]punkt des Gefahrübergangs zu widerlegen. [X.]er Umstand, dass das Pferd keine Maultätigkeit zeigt und Widerstände leistet, beim Versuch nach rechts gestellt zu werden, kann auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. Selbst wenn eine [X.]rkrankung die Ursache sein sollte, kann nicht angenommen werden, dass diese [X.]rkrankung noch bei Gefahrübergang - drei Jahre nach Aufnahme des Videos - bestand.

37

(8) [X.]ie Feststellung der fehlenden Mangelhaftigkeit zum [X.]punkt des Gefahrübergangs wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin bereits bei der [X.]rprobung vor dem Kauf feststellte, dass das Pferd rechts etwas steif ist und sich nicht in gleicher Weise nach rechts wie nach links stellen ließ. [X.]ie Klägerin hat in der Klageschrift (S. 3) selbst dargelegt, dass ein solches Verhalten bei (noch) nicht gleichmäßig gymnastizierten Pferden durchaus normal ist. [X.]s lässt also keine Rückschlüsse auf eine chronische [X.]rkrankung zu. Soweit die Klägerin ihren [X.]hemann sowie weitere, zum Teil professionelle [X.] ([X.] und [X.]) als Zeugen für die [X.]ehauptung anbietet, das Pferd habe bereits bei Übergabe eine Vorschädigung im Maul und eine Knochenhautentzündung im [X.]ereich der linken [X.] aufgewiesen, ist nicht ersichtlich, wie die Zeuge ohne bildliche [X.]iagnostik diesen [X.]efund erhoben haben sollen. [X.]ei der tierärztlichen Untersuchung am [X.] waren solche Schäden jedenfalls nicht feststellbar. Soweit die [X.] im [X.]ereich der Maulspalte bekunden sollen, kommt es darauf nicht entscheidend an, weil solche Verletzungen nach den Ausführungen des Sachverständigen auf reiterlicher [X.]inwirkung beruhen. Sie sprechen daher nicht für eine chronische [X.]rkrankung. [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass mit der Art eines solchen Mangels schon die Vermutung des § 476 [X.]G[X.] a.F. unvereinbar ist. [X.]enn es handelt sich um einen Sachmangel der jederzeit eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine [X.]rkrankung bei Gefahrübergang zulässt. [X.]s kommt deshalb auch nicht auf das Zeugnis der Tierärztin [X.] an, die nach dem Vortrag der Klägerin am [X.], also mehr als drei Monate nach der Übergabe, Vernarbungen diagnostiziert hat.

38

(9) Soweit die Klägerin im [X.] ein Schreiben von Frau [X.] vom 12.8.2020 vorlegt, kann sie damit nach § 531 III Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. [X.]as Schreiben steht auch inhaltlich der Feststellung der fehlenden Mangelhaftigkeit nicht entgegen. [X.]ie Zahnärztin führt aus, sie habe bei der ersten Untersuchung eine Schwellung der Unterkieferlade festgestellt. Ferner sei der linke Mundwinkel chronisch verletzt gewesen. Ursächlich sei höchstwahrscheinlich die reiterliche [X.]inwirkung. [X.]as komme vor, wenn das Pferd eine „steife Seite“ habe. [X.]amit setzt sich die Ärztin nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichtssachverständigen. Soweit der Mundwinkel „chronisch“ verletzt war, führt sie dies auf die reiterliche [X.]inwirkung zurück. Gemeint sind also wiederholte Verletzungen. Auf eine bei Gefahrübergang angelegte [X.]rkrankung lässt sich die Verletzung damit nicht zurückführen. Soweit Frau [X.] ausführt, es könne passieren, dass chronisch offene Mundwinkel nie mehr belastbar sind und eine Unterkieferlade nicht mehr zur Ruhe komme, handelt es sich um allgemeine Ausführungen. Sie stehen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht entgegen. [X.]er Sachverständige konnte einen chronischen [X.]efund gerade nicht feststellen.

39

(10) Ohne [X.]rfolg behauptet die Klägerin, das Pferd sei bereits nach einem Verkauf im [X.] wegen vergleichbarer Mangelerscheinungen zurückgegeben worden. [X.]ie Klägerin hat für ihre [X.]ehauptung keinen [X.]eweis angetreten. [X.]s trifft auch nicht zu, dass der [X.] die [X.]ehauptung mit Schriftsatz vom [X.] teilweise eingeräumt hat.

40

(11) [X.]ntgegen der Ansicht der Klägerin musste das [X.] nicht [X.]eweis über die [X.]ehauptung erheben, das Pferd sei in ihrer [X.]esitzzeit niemals mit harter Hand geritten worden, sondern mit ihm sei sehr vorsichtig umgegangen worden. Hierbei handelt es sich um Umstände, die subjektiv geprägt und daher einem [X.]eweis nicht zugänglich sind. Insbesondere führt die Klägerin selbst aus, dass das Pferd „[X.]“ besonders empfindlich war. [X.]s lässt sich daher nicht objektiv beurteilen, welche reiterliche [X.]inwirkung hart oder vorsichtig ist. [X.]ies hängt von dem jeweiligen Pferd und weiteren Umständen ab. [X.]ine besondere [X.]mpfindlichkeit stellt sich bei einem lebenden Tier nach den oben genannten Grundsätzen noch nicht als Sachmangel dar.

41

[X.]) Auch sonst ist nicht erkennbar, dass „[X.]“ nicht als [X.]ressurpferd reitbar und bei Turnieren von vornherein nicht einsetzbar war. Vielmehr hat das Pferd - vor und nach Gefahrübergang - unstreitig an Turnieren, wenn auch in niedriger Klasse, teilgenommen ([X.]l. 128 d.A.). [X.]er Umstand, dass das Pferd nach der Rückgabe an den [X.]n bei einer Turniervorstellung (Klasse M) an letzter Stelle gewertet wurde, lässt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf schließen, dass das Pferd über einen Gesundheitsmangel verfügt, der schon bei Gefahrübergang angelegt war.

42

3. [X.]a kein Sachmangel vorliegt, kann die Klägerin weder Rückerstattung des Kaufpreises, noch [X.]rstattung von [X.] und Unterhaltungskosten verlangen. Sie hat auch keinen Anspruch auf [X.]rstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

43

4. [X.]en nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom [X.] hat das Gericht zur Kenntnis genommen und seinen Inhalt erwogen. Soweit der Schriftsatz neuen Vortrag enthält, konnte dieser allerdings nicht mehr berücksichtigt werden. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht ersichtlich.

44

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.]ie die [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

6. [X.]ie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. [X.]ie [X.]ntscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des [X.]inzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen sich nicht.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

6 U 127/20

14.09.2021

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Vorgehend Urteil des LG Frankfurt am Main, 28. Mai 2020, 2-14 O 62/18

§§ 90a, 433, 434, 474, 476 BGB

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2021, Az. 6 U 127/20 (REWIS RS 2021, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 32/16 (Bundesgerichtshof)

Kauf eines Dressurpferds: Vorhandensein eines "Röntgenbefunds" als Sachmangel; Eignung des Pferdes für die gewöhnliche oder …


23 O 500/14 (LG Coburg)

Keine Mangelhaftigkeit eines Pferdes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei nachträglicher Ausbildung unerwünschter Verhaltensweisen


2 U 146/06 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 32/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 315/18 (Bundesgerichtshof)

(Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang; physiologische Abweichungen; Rittigkeitsprobleme; Beweislasttragung; Widersetzlichkeit als Mangel)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.