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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/05 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
[X.] hat am 28. Juli 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2005 - 6 U 2909/99 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 • festgesetzt. Die mit dem im [X.] zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie die Hauptforderung von 842.756,27 • betreffen.
Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 • beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60 - 842.756,27 =) 895.738,33 • an der Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -
Meta
28.07.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. III ZR 92/05 (REWIS RS 2006, 2352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2352
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