Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 105/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10079

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 105/13

Verkündet am:

10. Juni 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] § 5a Abs. 2 Satz 1

Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a [X.] ist nicht erläuterungsbedürftig.

[X.], Urteil vom 10. Juni 2015 -
IV ZR 105/13 -
LG [X.]

[X.]

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 23. Zi-vilkammer des [X.] vom 14.
Februar 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen.

Diese wurden aufgrund Antrags d.
[X.] jeweils mit [X.] zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.]) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts erhielt d.
[X.] mit Schreiben des Versicherers vom 1. November 2004 mit den [X.]n die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgeset-zes ([X.]) und jeweils eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchs-1
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recht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.]

D. [X.] zahlte in der Folge
Prämien in Höhe von insgesamt 5.380

Mit Schreiben vom Mai 2008 kündigte d.
[X.] die Verträge und der [X.] zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September und November 2008 erklärte d. [X.] den Widerspruch nach §
5a [X.]

Mit der Klage verlangt d.
[X.],
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung,
Rückzahlung aller auf die
Verträge
geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der
bereits gezahlten Rückkaufswerte, insgesamt 4.315,22

Nach Auffassung d.
[X.] sind
die Versicherungsverträge
nicht wirk-sam zustande gekommen, weil d. [X.] zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversi-cherungsrichtlinien der [X.] nicht vereinbar sei.

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. [X.] sei ordnungsgemäß über das [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] belehrt worden und die
Versicherungsverträge
seien
wirksam zustande gekommen. Die Rege-lung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.] kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung
der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der
Versiche-rungsverträge
sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit
den
[X.] die [X.], die
Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und jeweils eine ordnungsgemäße [X.]. Die Revision macht ohne Erfolg
geltend, der Begriff der "Textform"
in den Widerspruchsbelehrungen der [X.] sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. [X.] diesem Begriff ohne weite-res entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann
ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauer-haften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung 8
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der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Auch der Klammerzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form"
ist entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, d. [X.] von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Klammerzusatz zutreffend so verstehen, dass es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.]
den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.]Z 202, 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den [X.] ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsur-12
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teil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. [X.] zahlte bis zur Kündigung im Mai 2008 dreieinhalb Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im November 2004 über die Möglichkeit, die
Verträge
nicht zustande kommen zu lassen, belehr-ten
[X.] und ihre trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft aus-gesprochene Beendigung im Mai 2008 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der
Verträge für die Vergan-genheit begründet, was für d. [X.] auch erkennbar war. Auch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für die Berück-sichtigung der Gesichtspunkte von [X.] und Glauben sind in der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014

IV ZR 73/13, [X.]Z 202,
102 Rn. 41 f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015

1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchli-chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die [X.]
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len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen
der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. [X.], die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die
Verträge
ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese Verträge
gleichwohl in Vollzug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat. Hier kommt hinzu, dass sie sie sodann zunächst nicht einmal rück-wirkend, sondern lediglich durch Kündigung mit Wirkung
für die Zukunft beendet hat, sich den vom Versicherer auf die Kündigung hin berechne-ten Rückkaufswert hat auszahlen lassen und erst danach unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der
Verträge
diese von Anfang an nicht mehr hat gelten lassen wollen und Rückzahlung aller Prämien [X.] hat. Auch in diesem Fall ist das Vertrauen des Versicherers in den Bestand der
Verträge
für die Vergangenheit vorrangig schutzwürdig. [X.] ändern die Einwände der Revision, der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Aus-wahlentscheidung d. [X.] klare Verhältnisse schaffen können und der

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Verbraucher könne auf seine Rechte nicht verzichten, nichts (vgl. [X.] aaO Rn.
36). Entscheidend ist das widersprüchliche Verhalten d. [X.], das ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer geweckt hat.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2012 -
31 [X.] (74) -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2013 -
2-23 S 9/12 -

Meta

IV ZR 105/13

10.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 105/13 (REWIS RS 2015, 10079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10079

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