Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az. 4 AZR 355/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 11162

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2013 - 8 Sa 1086/12 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die [X.]n des [X.]angs zur [X.]age [X.] zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] ([X.]. zur [X.]. [X.] [X.]/[X.]).

2

Die Klägerin, eine ausgebildete Diplomsozialarbeiterin und [X.], ist seit dem 1. Mai 1990 als Angestellte im Pflegekinderdienst der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem [X.]/[X.]. Nachdem zum 1. November 2009 die neue Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst in [X.] getreten war, wurde die Klägerin in die neue [X.] S 12 des [X.]. zur [X.]. [X.] [X.]/[X.] ([X.] S 12 [X.]/[X.]) übergeleitet.

3

Nach den Feststellungen des [X.] obliegt es der Klägerin, für Kinder, die bereits wegen einer akuten Notfallsituation aus ihren Familien herausgenommen worden und in der sogenannten [X.] untergebracht sind, neue dauerhafte Pflegefamilien zu finden und diese während deren Aufenthalts in der Pflegefamilie zu begleiten, zu betreuen und im Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Bei einem dauerhaften Verbleib in der Pflegefamilie (sog. „Vollzeitpflege“) wechselt die Fallzuständigkeit vom [X.] auf den Pflegekinderdienst, wo sie verbleibt, bis eine neue Entscheidung getroffen oder die Vollzeitpflege spontan beendet wird.

4

Nachdem die Klägerin im Januar 2011 die Eingruppierung in der [X.] S 14 [X.]/[X.] geltend gemacht hatte, erstellte die Beklagte am 18. April 2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien deren Tätigkeiten beschreibt. Sie lautet auszugsweise:

        

„4.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des [X.] bei Kindeswohlgefährdung

        
                 

Dabei haben die [X.] Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse:

        
        

4.1.1.1

Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 [X.] nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem [X.], ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist.

20 %   

        

4.1.1.2

Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des [X.] gem. § 8 a [X.].

9 %     

        

4.1.1.3

Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren.

38 %   

        

4.1.1.4

Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen:

8 %     

                 

•       

Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB)

        
                 

•       

Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB)

        
                 

•       

Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB)

        
                 

•       

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a [X.])

        
                 

•       

Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB)

        
                 

•       

Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB)

        
                 

•       

Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB)

        
                 

•       

Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 [X.])

        
                 

•       

Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 [X.])

        
                 

•       

Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption

        
        

4.1.1.5

Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 [X.] bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des [X.]:

13 %   

                 

•       

Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

        
                 

•       

Beratung

        
                 

•       

[X.]

        
                 

•       

Durchführung eines Hilfeplanverfahrens

        
        

4.1.1.6

Inobhutnahmen (§ 42 [X.]) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

2 %     

        

4.1.2 

Einzelfallübergreifende Tätigkeiten

10 %   

                 

…       

        
        

9.    

BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz

        
                 

…       

        
                 

Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar.

        
                 

Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht [X.] gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren.

        
                 

Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung.

        
                 

…       

        
                 

Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a [X.] zu berücksichtigen.

        
                 

Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die [X.], psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“

        

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ein Entgelt nach [X.] S 14 [X.]/[X.] weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit bilde jedenfalls hinsichtlich der Einzelaufgaben gemäß Nr. 4.1.1.2 bis Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung einen großen Arbeitsvorgang, der einheitlich tariflich zu bewerten sei. Dieser erfülle die Anforderungen des [X.] der [X.] S 14 [X.]/[X.], weil in ihm in tariflich relevantem Ausmaß Einzeltätigkeiten anfielen, die diesen Anforderungen genügten. Eine Aufspaltung der Tätigkeiten nach Maßgabe der Einzelpunkte der Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht möglich; sie dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. September 2011 Vergütung nach der [X.] S 14 des [X.]. zur [X.]. [X.] TVöD-V/[X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbetrag ab dem jeweiligen [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass zwar die Einzeltätigkeiten zu den [X.]. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung die Anforderungen des begehrten [X.] erfüllten, diese jedoch nicht mit den anderen Einzeltätigkeiten zusammenzufassen seien. Dabei handele es sich jeweils um Tätigkeiten, die der Klägerin als Folge - und nicht zur Vorbereitung - einer Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie übertragen worden seien. Das Arbeitsergebnis der von der Klägerin verlangten Tätigkeiten bestehe in der Leistung von Hilfemaßnahmen und nicht in der Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe könne wegen der unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit auch nicht mit den Aufgaben zu den [X.]. 4.1.1.5 und 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Auch schließe die Protokollerklärung Nr. 13 zu dem [X.] der [X.] S 14 [X.]/[X.] dem Wortlaut nach eine solche Zusammenfassung aus. Dort sei ua. das Aufgabengebiet des [X.] ausdrücklich herausgenommen. Im Übrigen würden selbst dann [X.] der auf das [X.] entfallenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht erreicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe ; zur Verzinsung 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 14) Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

I. Für die Eingruppierung der Klägerin gilt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit [X.]. die Entgeltordnung des [X.]/[X.]. Die maßgebenden [X.]e im [X.]. zur [X.]. [X.] [X.]/[X.] lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

Durch [X.] Nr. 11 vom 24. Jan[X.]r 2011 ([X.]), in [X.] ab 1. Jan[X.]r 2011, fügten die Tarifvertragsparteien der [X.] [X.]. zur [X.]. [X.] [X.]/[X.] eine neue Protokollerklärung Nr. 13 hinzu, die wie folgt lautet:

        

„13. Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im [X.] bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

        

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 [X.],

        

-       

der Hilfeplanung nach § 36 [X.],

        

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 [X.]),

        

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 [X.])

        

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des [X.]es wie z. [X.], Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) ausmacht.

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.], die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] nach wie vor maßgebend ist, hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

aa)  Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 146, 22; 15. September 2004 - 4 [X.] - zu I 1 d aa der Gründe, [X.]E 112, 39). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. [X.] 22. November 1977 - 4 [X.] - zu II 3 bis 4 der Gründe, [X.]E 29, 364).

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (st. Rspr., zB [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.]E 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

Die Auffassung der Beklagten, Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, ist unzutreffend. [X.] bewertet werden nicht die einzelnen Arbeitsschritte, sondern der Arbeitsvorgang. Deshalb bedarf es auch bei - unterstellter - unterschiedlicher Wertigkeit von [X.] einer organisatorisch abgegrenzten Aufgabenübertragung, um sie verschiedenen Arbeitsvorgängen zuordnen zu können. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs selbst ist die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit einzelner Arbeitsschritte oder von [X.] ohne unmittelbare Bedeutung.

[X.]) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (st. Rspr., [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14; 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (st. Rspr., [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 22; 20. März 1996 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen (zB Obdachlose/Nichtsesshafte, Flüchtlinge/Asylbewerber), deren Status und [X.] rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN).

cc) Maßgebend ist danach die [X.]. Wird einer Sozialarbeiterin die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlichen komplexen Aufgaben übertragen, ohne dass in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dies gilt auch dann, wenn die dort enthaltenen einzelnen Arbeitsschritte unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen, die - für sich genommen - unterschiedlichen [X.]en zugeordnet werden könnten. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, dh. ergibt sich ihre Notwendigkeit - je nach konkreter Konstellation - erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschritt organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen.

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weitgehend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den [X.]. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführten Tätigkeiten, die [X.] der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen, dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis der umfassenden Betreuung und Kontrolle von [X.].

aa) Die äußere Organisation der Beklagten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] durch den Pflegekinderdienst entspricht der gesetzlichen Struktur. Diesem obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 [X.] in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle [X.], die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt mit der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des [X.]. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die dem Pflegekinderdienst übertragenen Aufgaben nicht notwendig den Kontakt zu den Herkunftseltern beinhaltet, was zwischen den Parteien streitig ist.

Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden [X.]. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung einer Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle. Diese Kontrollaufgabe ist der Behörde in § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich übertragen. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und ein Maßstab der Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a [X.]. Das Kindeswohl ist die generelle Leitlinie für die Begleitung der [X.]. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden. Die Annahme, die Beachtung dieser zentralen, gesetzlich geregelten Aufgabe sei aus der normalen Fallverantwortung, dh. der beratenden Begleitung und Kontrolle des [X.] herauszunehmen und einem gesonderten Arbeitsvorgang mit einem getrennt zu formulierenden Arbeitsergebnis zuzuordnen (so die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten, Nr. 4.1.1.2), ist angesichts der umfassenden Aufgabenzuweisung des [X.] unzutreffend.

[X.]) Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin ist [X.]. die begleitende Beratung und Unterstützung der Familien während des [X.] (§ 37 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die Erfüllung des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung des Pflegekindes (§ 37 Abs. 2 Satz 1 [X.]) sowie die Dokumentation der Art und Weise der Zusammenarbeit, des Umfangs der Beratung und der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt (§ 37 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 [X.]).

Ferner gehört zu dieser beratenden Begleitung und Kontrolle auch die „Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung“ von Hilfeplänen nach § 36 [X.] (Nr. 4.1.1.3 der Arbeitsplatzbeschreibung). Der Hilfeplan führt allgemein den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen auf. Inhalt des [X.] sind insbesondere die Beschreibung der Lebens- und Erziehungssit[X.]tion des Kindes aus der Sicht des Kindes, der Herkunftseltern sowie der Fachkräfte, die Begründung der Fehlentwicklung bzw. des Rückstands oder Stillstands der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht (erzieherischer Bedarf), ggf. aus den unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten, sowie die Nennung der bisher geleisteten Hilfen. Der Hilfeplan nach § 36 [X.] umfasst weiter die Begründung der im Einzelfall geeigneten und notwendigen Hilfeart aus Sicht des Kindes, der Herkunftseltern, der fallzuständigen Fachkraft des [X.], Leistungserbringer und ggf. weiterer Beteiligter (zB Schule, Arbeitsagentur), die Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag der [X.] und die Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform (Einzelmaßnahmen sowie Aufgaben der Beteiligten). Dabei sind die gemeinsame Gesamtzielsetzung der Hilfe zu beschreiben sowie die Teilziele in Bezug auf einzelne Maßnahmen ihrer Ausgestaltung zu benennen. Hinsichtlich der erwogenen Maßnahmen sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb Hilfen innerhalb der Herkunftsfamilie (ambulante oder teilstationäre Hilfeformen) nicht in Betracht zu ziehen sind, und das Handlungsprogramm zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind innerhalb oder ggf. außerhalb der Herkunftsfamilie zu beschreiben. Bestandteil des [X.] ist ferner die Darlegung der Verteilung der Aufgaben zwischen Eltern und Beteiligten, Sozialen Diensten, Einrichtungen bzw. Einzelpersonen, und die Verständigung zwischen allen Beteiligten über Kontakte und Besuchsmodalitäten zwischen Eltern und Kind. Erforderlichenfalls müssen die Pläne für eine Veränderung der [X.] in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums und die Erwartungen an Eltern und Kind als Voraussetzung einer Rückkehr beschrieben werden. Die sorgerechtlichen Zuständigkeiten sind ebenso zu dokumentieren wie die Festlegung des Beginns und des voraussichtlichen Beendigungszeitpunkts der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen, ggf. des zeitlichen Umfangs der Hilfe bzw. einzelner Maßnahmen sowie der Zeitpunkte bzw. [X.]ässe für die Überprüfung und Fortschreibung des [X.]. Zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung müssen Vereinbarungen von Informations- und Handlungspflichten der Beteiligten getroffen werden. Bestandteil des [X.] ist schließlich die Information über die zuständigen Beschwerdeinstanzen und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu ausf. [X.] in [X.] [X.] 4. Aufl. § 36 Rn. 72 ff.; [X.] in [X.] [X.]. FK-[X.] 7. Aufl. § 36 Rn. 46 ff.).

Auch hier sind die Beachtung und Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls ein zentraler Aspekt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang sowie der konkreten Pflicht zur Vereinbarung von Informations- und Handlungsformen zu deren Abwehr ergibt. Demgemäß werden Hilfepläne bei Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) iVm. § 162 Abs. 2 FamFG (notwendige Beteiligung des [X.]) herangezogen, um Aufschluss darüber zu geben, warum weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe aussichtslos sind und deshalb das Gericht entscheiden muss ([X.]/Kepert in LPK-[X.] 5. Aufl. § 36 Rn. 22; Stähr in [X.]/Noftz [X.] Stand Dezember 2014 § 36 Rn. 42). Auch bei familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB bietet der Hilfeplan eine Entscheidungsgrundlage ([X.] in [X.] [X.] § 36 Rn. 86; [X.]/[X.] § 36 [X.] Rn. 4). Dessen Erstellung und ständige Akt[X.]lisierung steht in einem Wechselverhältnis zu der Kontrollpflicht, die allgemein besteht und darüber hinaus in § 37 [X.] auch nochmals ausdrücklich normiert ist. Nach § 37 Abs. 3 [X.] ist sogar eine Überprüfungspflicht „an Ort und Stelle“ in der Pflegefamilie selbst vorgesehen, wenn sich dies aus den Erfordernissen des Einzelfalls ergibt (vgl. nur [X.] 21. Oktober 2004 - III [X.]/03 - zu II 2 a [X.] der Gründe). Den dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auftretenden Bedenken hinsichtlich der Durchführung eines solchen Eingriffs soll durch die Erstellung und Akt[X.]lisierung des [X.] und der in § 36 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Partizipation der Beteiligten Rechnung getragen werden (vgl. dazu [X.], Tod in der Pflegefamilie: Verletzung von Kontrollpflichten im Jugendamt?, NJW 2003, 3369). Auch hieraus wird die Verzahnung der Hilfeleistung und Unterstützung mit der ständigen Ausübung einer gebotenen Aufsicht und Kontrolle deutlich. Letztlich wird dies für die Hilfeplanerstellung und -akt[X.]lisierung von der Beklagten selbst konzediert, wenn sie vorträgt, die eigenverantwortliche Steuerung des fortlaufenden Hilfeplanverfahrens beziehe sich in erster Linie auf förderliche und beratende Tätigkeiten und nicht auf Gefahrenabwehr. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Kindeswohlgefährdung nach der Unterbringung in einer eigens vom Pflegedienst ausgesuchten Pflegefamilie abgewendet wurde und nur noch in Einzelfällen wieder auflebe. Ungeachtet der dabei anfallenden Zeitanteile räumt damit auch die Beklagte ein, dass die Kontrolle über die Wahrung des Kindeswohls in laufenden [X.] Bestandteil der Tätigkeit einer Mitarbeiterin des [X.] ist, auch wenn diese Gefahr sich „nur in Einzelfällen“ realisiert, die dann aber auch von dem Pflegekinderdienst bearbeitet und durch die entsprechenden Maßnahmen abgewehrt werden müssten. Dementsprechend gehen auch die Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des [X.] unter Nr. 9. der Arbeitsplatzbeschreibung von einer solchen umfassenden Betreuungs- und Kontrollpflicht aus, wo [X.]. ausdrücklich auf die fortwährende Berücksichtigung der Wahrung des Schutzauftrags gem. § 8a [X.] und das damit verbundene „Wächteramt“ hingewiesen ist.

Zu diesem Arbeitsvorgang gehören auch die Tätigkeiten der Klägerin, die unter Nr. 4.1.1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind, nämlich die Inobhutnahme iSv. § 42 [X.] als vorläufige Maßnahme zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie ist Bestandteil der umfassenden Begleitung und Kontrolle des [X.]. Auch die durch die Klägerin abzugebenden richtungsweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß Nr. 4.1.1.4 der Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Ob die Notwendigkeit dieser [X.] sich im Einzelfall einer konkreten Fallverantwortung stellt, lässt sich im Vorhinein nicht festlegen.

cc) Der Zuordnung von weiteren [X.] der Klägerin bedarf es nicht, weil die genannten Arbeitsschritte bereits mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb kann offenbleiben, ob die unter Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte weitere Betreuung derjenigen Kinder und Jugendlichen über die Beendigung oder den A[X.]ruch von [X.] hinaus dem oben dargestellten Arbeitsvorgang der Betreuung und Beratung von Kindern in [X.] zuzuordnen ist, auch wenn diese Aufgabe erst einsetzt, wenn die [X.] beendet sind und weitere Hilfen gem. § 27 ff. [X.] für die Kinder und Jugendlichen selbständig erarbeitet und eingeleitet werden. Es ist ferner auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte selbst der Tätigkeit in einem gesonderten Arbeitsvorgang eine tarifliche Wertigkeit entsprechend der [X.] [X.]/[X.] zumisst.

2. Der nach den genannten Kriterien bestimmte Arbeitsvorgang „Betreuung und Kontrolle von [X.]“ mit einem Zeitanteil von [X.] der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der ersten Alternative des [X.] der [X.] [X.]/[X.].

a) Dem Arbeitsvorgang sind die Tätigkeiten zuzuordnen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten unter den [X.]. 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.4 und 4.1.1.6 aufgeführt sind.

b) Dabei trifft die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Sie erfüllt daher die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

aa) Dies folgt bereits aus der Anwendung der Protokollerklärung Nr. 13 zur [X.] [X.]/[X.] (Protokollerklärung Nr. 13).

(1) Die Protokollerklärung Nr. 13 ist eine tarifvertragliche normative Regelung.

(a) Ob Protokollerklärungen oder Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt ([X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] 836/11 - Rn. 17 mwN).

(b) In der Protokollerklärung Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien eine normative Regelung getroffen.

(aa) Sie ist von beiden Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbart und unterzeichnet und in § 2 [X.] mit einer Inkrafttretensbestimmung versehen worden.

([X.]) In ihrem Satz 1 bestimmt sie, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten - solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 [X.] -, die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem [X.], vorgenommen werden, die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.] erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung ist ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des [X.]es organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten [X.] entzogen. Die Protokollerklärung Nr. 13 hat insoweit den [X.]harakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels.

In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 13 sind sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der [X.] nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllen. Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 legt für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die [X.] [X.]/[X.] fallen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 werden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert hat, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehören, die die in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollen nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des [X.]es organisiert werden. Indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten [X.] zu- oder gerade aberkannt wird, handelt es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheidet daher aus.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt daher nicht den in Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien begründet nicht die Zuordnung zu einer behördlichen Organisationseinheit das [X.], sondern die konkrete, in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 ausdrücklich genannte Tätigkeit. Ansonsten wäre zB eine Tätigkeit im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht in der Lage, die Anforderungen des [X.] der ersten Alternative der [X.] [X.]/[X.] zu erfüllen.

(2) Die in dem überwiegenden Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen den in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 genannten Tätigkeiten. Die Klägerin ist zwar dem Pflegekinderdienst der Beklagten und damit nicht dem [X.] zugeordnet und fällt daher nach Satz 3 Halbs. 1 der Protokollerklärung Nr. 13 zunächst „nicht unter die [X.]“. Ihre Tätigkeit erfüllt jedoch die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahme. Im Rahmen des Aufgabengebiets des [X.] sind aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten auszuüben, die die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen. Die Klägerin leistet im Rahmen der Fallverantwortung Hilfen zur Erziehung nach § 27 [X.], erstellt und überwacht die Hilfeplanung nach § 36 [X.] und ist mit der Inobhutnahme von Kindern nach § 42 [X.] betraut.

[X.]) Darüber hinaus sind die Entscheidungen, die die Klägerin im Rahmen der alleinigen Fallverantwortung für die Durchführung der Vollzeitpflege trifft, stets auch von der Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls geleitet. Dieses Kriterium ist schon kraft Gesetzes bei der beratenden Begleitung und Kontrolle der Vollzeitpflege, also allen Maßnahmen, die von der Klägerin veranlasst werden, zu beachten. Auch in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten ist dieses Kriterium erwähnt, zB in der „Tätigkeit“ mit der Nr. 4.1.1.2, die auch nach Auffassung der Beklagten die Anforderungen des [X.] der [X.] [X.]/[X.] erfüllt. Namentlich die in Nr. 9 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten „besonderen Anforderungen“ führen nachdrücklich die „dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls“ als zentralen Maßstab der klägerischen Tätigkeit im Rahmen der Fallverantwortung an.

Ein Zusammenhang mit der nach dem [X.] vorausgesetzten Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht ist gleichfalls strukturell gegeben. Solche Maßnahmen, insbesondere nach § 1666 BGB, sind bei der Wahrung des Kindeswohls nach dem Schutzauftrag des § 8a [X.] immer in die Entscheidungen einzubeziehen. Sie gehören, auch wenn sie nur in einer kleinen Zahl von Fällen tatsächlich zu realisieren sind, zum „Programm“ möglicher Maßnahmen, das die Klägerin, insbesondere nach § 37 Abs. 3 [X.], stets in ihre Erwägungen einzubeziehen hat. Auch bei der - unbestritten vorkommenden - Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen ist vorher zu prüfen, ob familiengerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Inobhutnahme überflüssig werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.]). Wenn [X.] der Arbeitszeit der Klägerin für Tätigkeiten im Rahmen einer letztlich durchgeführten Inobhutnahme erfolgen, und diese Maßnahme unter Beachtung des Schutzauftrags subsidiär gegenüber einer Anrufung des Familiengerichts ist (§ 8a Abs. 2 [X.]), ist die Möglichkeit einer Einschaltung des Familiengerichts und die Vorbereitung und ggf. Einleitung solcher Maßnahmen Bestandteil der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Dem entspricht, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, die Tätigkeiten mit den [X.]. 4.1.1.2 und 4.1.1.5, denen allein die ausdrückliche Erwähnung des Schutzauftrags nach § 8a [X.] gemeinsam ist, erfüllten die Anforderungen der [X.] [X.]/[X.].

c) Die tariflichen Anforderungen fallen innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs auch in relevantem Umfang an.

aa) Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach [X.] unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle der Eingruppierung nicht mehr statt; die Bewertung erfolgt einheitlich. Es bedarf dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten in relevantem Umfang verrichtet werden, die die Anforderungen des höheren [X.] erfüllen. Dann ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren [X.] zuzuordnen (st. Rspr., zB [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 47, [X.]E 129, 208; 18. Mai 1994 - 4 [X.] 461/93 - zu [X.] 4 c der Gründe; 28. Juni 1989 - 4 [X.] 287/89 -).

[X.]) Einer q[X.]ntitativen Bestimmung eines Untermaßes des Anteils der maßgebenden Teiltätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Die die tarifliche Bewertung begründenden [X.], die aus der „Garantenstellung“ der Klägerin erwachsen, sind sowohl anhand der Kriterien aus Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 13 als auch unmittelbar anhand der allgemeinen Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.] gegeben. Die während der gesamten Ausübung der Fallverantwortung für Pflegekinder anfallenden Tätigkeiten erfordern die ständige Überprüfung des Kindeswohls im Sinne von § 8a [X.]. Die dabei immer in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind Hilfen zur Erziehung nach § 27 [X.], [X.]. die Inobhutnahme nach § 42 [X.]. Die Entwicklung, Überwachung und Fortschreibung eines [X.] nach § 36 [X.] ist weiterhin ein Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin.

3. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.] zuzuordnen. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch ein möglicher gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Abschluss des [X.] (Nr. 4.1.1.5 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit [X.] der Arbeitszeit der Klägerin nach - wohl zutreffender - Auffassung der Beklagten selbst ebenfalls die Anforderungen dieses [X.] erfüllt.

III. [X.] der Beklagten für die jeweiligen monatlichen Entgeltdifferenzbeträge ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit ihrem Rechtsmittel unterlegen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 355/13

13.05.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 5. Juli 2012, Az: 7 Ca 72/12, Urteil

§ 22 BAT, Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, Anl C Entgeltgr S14 ProtErkl 13 S 1 TVöD-V, Anl C Entgeltgr S14 ProtErkl 13 S 3 TVöD-V, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, Az. 4 AZR 355/13 (REWIS RS 2015, 11162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11162

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