Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. StB 22/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6353

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 22/13
vom
10. April 2014
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
hier:
sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 10.
April 2014 gemäß §
372 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 [X.] beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluss des [X.] vom 28.
Oktober 2013 wird verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Hanseatischen [X.]s vom 19. August 2005 in Verbindung mit den Urteilen des [X.] vom 16. November 2006 und des Hanseati-schen [X.]s vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hier-gegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochte-nen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wer-den, ohne Erfolg.
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Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Rahmen der von § 359 Nr. 5 [X.]
vorausge-setzten "hypothetischen [X.]"
(vgl. [X.]/Schmitt-[X.], [X.], 57. Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem Ergebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf Freispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen Strafgesetzes auf eine geringere Strafe erkannt, wenn das Gericht in seine Überzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die das [X.] gestützt ist. Soweit mit der sofortigen Be-schwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vor-liegenden, von der [X.] Regierung übersandten Zusammen-fassungen früherer Aussagen des Zeugen B.

seien wegen Folte-rung des Zeugen als "nullum"
zu betrachten und unverwertbar, bzw. die dort wiedergegebenen Erklärungen stammten nach dem Inhalt der Urteilsgründe möglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies -
unbeschadet dessen, dass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon gar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat -
allenfalls weiter zu untermau-ern, dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekun-

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dungen des Zeugen B.

gegenüber seinen [X.] Vertei-digern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 [X.]
handelt. An der Plausibilität der "hypothetischen [X.]"
in dem [X.] Beschluss ändert dies nichts.

[X.]Spaniol

Meta

StB 22/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. StB 22/13 (REWIS RS 2014, 6353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6353

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