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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 272/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a.
- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Januar 2010, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger 1. 2. 3. 4. 5. - 3 -6. 7. 8. Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin , Herr als gesetzlicher Vertreter der Nebenklägerin
, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger [X.]und 2. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- 4 - 1. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der [X.]
, [X.]
, M.
,
[X.]
, B. und
Z.
wird das [X.]eil des [X.] vom 18. No-vember 2008, soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser [X.] - an eine andere [X.] des [X.]. Von Rechts wegen
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - in einem Verfahren gegen insge-samt drei Angeklagte - von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tatein-heitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die St[X.]tsanwaltschaft und sechs Nebenkläger mit ih-ren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des [X.]eils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 1 - 5 - [X.] 2 Das angefochtene [X.]eil betrifft den Einsturz des Daches der von der [X.] [X.] betriebenen [X.] am 2. Januar 2006. 15 [X.] fanden dabei den Tod, sechs weitere wurden schwer verletzt. Die St[X.]tsanwaltschaft hat dem Angeklagten, einem Diplomingenieur (FH), Fachbereich Ingenieurbau, zur Last gelegt, er habe den Tod und die [X.] dieser Besucher durch unzureichende Überprüfung der [X.] der Eishalle im Rahmen eines ihm von der [X.] [X.] erteilten Auftrags zur Ermittlung des [X.] fahrlässig verursacht. Unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt habe er es unterlassen, die Träger des [X.] umfassend aus nächster Nähe - —handnahfi - zu betrachten. Risse und weitere Schäden seien so unentdeckt geblieben. Auf diese mit dem gebotenen Nachdruck hingewiesen, hätten die Verantwortlichen der [X.] [X.] tiefer gehende Untersuchungen veranlasst und schließlich Maßnahmen ergrif-fen, um der Gefahr, die von der eingeschränkten Tragfähigkeit der [X.] der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schließung der [X.] oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast. 3 Das [X.] hat die vorgeworfene Pflichtverletzung zwar festgestellt. Es sah es jedoch nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit für erwiesen an, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für das Unglück ursächlich war. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der [X.] [X.] die Befunde, wären sie denn vom Angeklagten erhoben und mitge-teilt worden, zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. 4 - 6 - I[X.] 5 Das [X.] hat dazu folgende Feststellungen getroffen: 6 1. Planung und Bau des [X.]nkomplexes. Die [X.] [X.] betrieb seit dem [X.] auf dem Gelände [X.] 18 eine Schwimm- und [X.]. Die [X.] wurde während der Sommermonate als Tennishalle genutzt. Es handelte sich um zwei eigenständige, von einander getrennte Gebäudeteile, die durch einen Mitteltrakt verbunden waren. Die Dächer der beiden [X.]n waren jeweils als Flachdach-konstruktion in [X.] ausgeführt. Die [X.] wurde [X.] in einer zweiseitig offenen Bauweise hergestellt. Von vorneherein war die Erstellung einer rundum geschlossenen [X.] ins Auge gefasst und beim Bau planerisch zu berücksichtigen. Die Verglasung der zunächst noch offenen Seiten erfolgte dann im Jahre 1977. 7 Die Planung der [X.] war hinsichtlich der Tragfähigkeit der aus geleimten Holzteilen gebildeten Überdachung, einer sogenannten [X.], von vorneherein mit Mängeln behaftet. Auch die Errichtung verlief nicht fehlerfrei. 8 Für die Kämpferträgerkonstruktion gab es eine allgemeine baurechtliche Zulassung. Diese erstreckte sich aber nur auf eine Ausführung der Kämpferträ-ger als Doppel-T-Träger bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m. Wegen der großen [X.]annweite (ca. 40 m) erhielten die (ca. 48 m langen) Träger jedoch ei-ne Höhe von 2,87 m. Außerdem entschieden sich die Planer für [X.] -ger. Eine baurechtliche Zulassung im Einzelfall wurde nicht eingeholt. Ob diese hätte erteilt werden können, ist offen. Jedenfalls hätte die dann zuständige oberste [X.] Baubehörde besondere und erhöhte Anforderungen bezüg-lich der Güteklasse der Holzauswahl (ausschließlich Güteklasse I) und des verwendeten [X.] (ausschließlich feuchtigkeitsunempfindliche Resorcinharz-produkte) gestellt, Auflagen hinsichtlich der Ebenheit der Kämpferstegplatten vor der Verklebung erteilt und Hinweise auf die mindere Belastbarkeit bei der Verwendung von Generalkeilzinkenstößen sowie zur Holzfeuchte bei der Her-stellung der Bauteile gegeben. Tatsächlich wurde dann Holz der [X.] und überwiegend feuch-tigkeitsempfindlicher [X.] ([X.]) verwendet. 10 Die gewählte Konstruktion bewirkte, dass die Biege-, Druck- und [X.] die nach der entsprechenden [X.]-Norm maximal zulässigen Wer-te um 42 % überschritten. Dies blieb verborgen, da der zuständige Bauingeni-eur die erforderlichen statischen Nachweise nicht oder unzutreffend erbrachte. 11 Die Überschreitung der zulässigen Belastungswerte führte dazu, dass statt des vorgeschriebenen statischen [X.] von mindestens 2,1 von vorneherein nur der Faktor 1,5 erreicht wurde. Aufgrund des üblichen Alte-rungsprozesses war bis zum [X.] - ca. 33 Jahre nach der [X.] der [X.] - mit einer Minderung des [X.] um den [X.] 0,5 - 0,6 zu rechnen, bei ordnungsgemäßer Bauweise also mit einem verbleibenden Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5. Wegen des tatsächlich [X.] verblieb am [X.] rechnerisch nur noch ein Si-cherheitsfaktor —unter 1fi. 12 - 8 -Hinsichtlich der Schneelast war zum [X.]punkt der Errichtung der [X.] - ordnungsgemäße Planung und mängelfreier Bau vorausgesetzt - 150 kg/m² der richtige Bemessungswert. In einem handschriftlichen Zettel aus der Statik wurde der Wert der maximal zulässigen Schneelast sogar mit 175 kg/m² beziffert. 13 Die Verwendung des wasserlöslichen [X.]s hätte aufgrund dreier Aspekte keine Verwendung finden dürfen: 14 - Zum einen schon wegen der großen [X.]annweite und der damit beding-ten hohen Belastung der Konstruktion. 15 - Weiter wegen der erhöhten Feuchtigkeit (Kondenswasser) in [X.] [X.]n. Hierauf hatte der Architekt der [X.] schon in seinem Schreiben vom 22. Juli 1971 an die [X.] [X.] hingewiesen. 16 - Schließlich wegen der sogenannten Blockverklebung der vorgefertigten Stege auf die vorgefertigten Gurte statt der Verbindung der einzelnen Brettla-gen durch Nagelpressklebung. Die Blockverklebung - sie war nicht Stand der Technik - hatte zur Folge, dass die Klebefugen häufig größer als ein Millimeter waren. Dann ist [X.] nicht mehr geeignet. 17 Statt des [X.]s hätten in allen Bereichen Resorcinharzpro-dukte als Klebstoff verwendet werden müssen. Die Mehrkosten bezifferte der Architekt seinerzeit auf 25.000,-- DM. 18 Über die Planungsfehler hinaus war der Herstellungsprozess mangel-haft, da die Zinkenprofile der Generalzinkenstöße der Stegplatten und die Ge-neralkeilzinkenstöße der Gurte unterschiedliche Profile aufwiesen, so dass die Verklebungen nicht durchgehend gleichmäßig waren, und da zwischen der [X.] und deren Verklebung zur fertigen [X.] - 9 -beim Transport mehr als die nach [X.] zulässige Maximalzeit von 24 Stunden verstrichen war. 20 2. Die Betriebszeit. 21 Die ständige Feuchtigkeit als Folge bauphysikalisch bedingter Kondens-wasserbildung löste den [X.] im Laufe der [X.] immer weiter auf. Dies schwächte die - ohnehin vermindert tragfähige - Dachträgerkonstruktion bis sie schließlich nicht mehr in der Lage war, die - bei starkem Schneefall - [X.] Lasten zu tragen. Hinzu kam Folgendes, wenn dies auch - wie die Untersuchungen nach dem Unglück am 2. Januar 2006 ergaben - für den Einsturz der [X.] nicht ur-sächlich war: 22 - Wegen Mängeln in der Dacheindeckung (zu geringe Neigung) und zu gering bemessener Regenablaufrohre kam es während der gesamten Betriebs-dauer der [X.] immer wieder zu größeren Wassereinbrüchen, woran auch Nachbesserungsarbeiten im Jahre 1975 nichts änderten. Seit Ende der siebziger Jahre wurden an den Hohlkastenträgern deutliche Wasserablaufspu-ren und Wasserflecken erkennbar. 23 - Mit der Verglasung der [X.] im Jahr 1977 erfolgte der Einbau von vier Abluftanlagen auf die Dachfläche mit einem Gewicht von jeweils 575 kg. Dies erfolgte ohne Baugenehmigungsverfahren und ohne statische Über-prüfung. 24 Bei einer Untersuchung der Sekundärkonstruktion über dem Dach der Schwimmhalle hatte der Angeklagte schon im Jahre 2001 in einem [X.] in diesem Bereich starke Beschädigungen und fehlende Standfestigkeit die-25 - 10 -ses Teils festgestellt, die er auf die besonderen klimatischen Verhältnisse in der Schwimmhalle zurückführte. Dem Tragwerk des Daches der Schwimmhalle at-testierte er in einem weiteren Kurzgutachten vom Mai 2002 zwar [X.] Tragfähigkeit. Er wies aber darauf hin, dass die Rohrleitungssysteme in diesem Bereich in äußerst bedenklichem Zustand seien. Die in Folge dro-hender Undichtigkeiten eintretenden Durchnässungen hätten dann negativen Einfluss auf die gesamte Holzkonstruktion mit möglichen Schäden, die nicht ohne weiteres erkannt werden könnten. Außerdem weise - so der Angeklagte schon im Jahre 2001 - die frei tra-gende [X.] über dem Eingangsbereich der [X.]n erhebliche Schäden auf. —Die Tragfähigkeit der Holzleimbinder scheint nicht mehr gege-ben, da sich die einzelnen Leimverbindungen bereits lösen. ... Eine Sanierung kann nur durch Ersatz des gesamten [X.] erfolgen.fi 26 [X.] wiederholte diese Hinweise auf Mängel bei der Schwimmhalle und am Vordach in der hier maßgeblichen Studie für die [X.] im März 2003. 27 Die [X.] [X.] sah sich zunächst nicht veranlasst, bezüglich der [X.] festgestellten Mängel irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Erst als im Jahr 2005 ein Bauteil des [X.] heruntergefallen war, wurde die [X.] tätig, indem sie das Vordach abstützte und später abriss. 28 [X.] —ist der [X.], dass die [X.] möglichst wenig Geld in den [X.]nkomplex investieren wollte. Insbesondere ab dem [X.] wurde seitens der [X.] nur mehr das unbedingt Nötigste veranlasst aufgrund 29 - 11 -finanzieller Probleme und der Unschlüssigkeit darüber, was mit der [X.] [X.] sollte. 30 Seit dem [X.] stellte die [X.] [X.] - allgemeine - Über-legungen an, was mit dem Gebäudekomplex [X.] und Schwimmhalle in Zu-kunft geschehen solle, da die Technik insbesondere der Schwimmhalle veraltet und der Betrieb unwirtschaftlich war. Dabei war für die [X.] auch eine Option, den Gebäudekomplex vollständig abzureißen. In diesem Zusammenhang sollte vorab der im Falle einer Sanierung erforderliche Aufwand ermittelt werden. Dazu trat die [X.] zunächst an den Architekten [X.]
heran. Dieser sollte die Schwimm- und [X.] begutachten, um erforderliche Sanie-rungskosten zu ermitteln und die Frage zu klären, ob sich eine Sanierung bei der vorhandenen Bausubstanz überhaupt lohne. Bei einem deshalb anberaum-ten Ortstermin fielen dem Zeugen in der Eishalle [X.] und an den Nebenträgern des Dachtragewerks Wasserspuren auf. Aufgrund des —augenfäl-ligen Zustands des gesamten Gebäudekomplexesfi teilte der Zeuge mündlich und zudem mit Schreiben vom 9. Juli 2002 den Verantwortlichen der [X.] mit, dass, bevor ein Sanierungsplan mit Kostenschätzung gemacht werden könne, [X.]ezialfachleute das Gebäude genauer, d.h. in ausreichender Tiefe untersu-chen müssten. Nachdem der Zeuge dann wochenlang nichts mehr von der [X.] gehört hatte, rief er dort an. Er bekam die Auskunft, dass man es sich [X.] überlegt habe. 31 Nach den Darlegungen eines von der [X.] gehörten [X.] hätte eine umfassende und tiefgehende Untersuchung, insbesondere eine ordnungsgemäße und fachgerechte Standsicherheitsprüfung mindestens 30.000,-- • gekostet. 32 - 12 - 33 3. Der dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorgang. 34 Statt des Architekten [X.]
wurde nunmehr der Angeklagte am 27. Januar 2003 mit der Abgabe des hier maßgeblichen Bestandsgutachtens - später auch Studie genannt - gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von 3.000,-- • einschließlich Mehrwertsteuer, beauftragt. Gefordert waren in einem —Gesamtgutachtenfi - so die [X.] - mit den —technischen Erläuterungenfi die Kostenschätzungen für die als notwendig erkannten Sanierungsmaßnahmen für folgende Bauteile: Dachhaut, [X.], Dachentwässerung, Abdichtungen, Stahlbetonkonstruktion und Fas-sadenkonstruktion der Schwimm- und der [X.], Sekundärdachkonstruk-tion und Wärmedämmung der Schwimmhalle, Abdichtungen und Stahlbeton-konstruktion der Tiefgarage sowie Bodenaufbau, Dämmung und Estrich der [X.]. —Die Erstellung eines Standsicherheitsgutachtens war seitens der [X.] [X.] nicht in Auftrag gegeben worden und auch nicht gewolltfi. [X.] war deshalb auch nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen anzusehen und zu überprüfen. 35 Dagegen war eine —handnahefi Untersuchung, so die Feststellung der sachverständig beratenen [X.], also eine Betrachtung der gesamten Dachkonstruktion aus nächster Nähe vom Auftrag umfasst. 36 [X.] überprüfte den Gebäudekomplex bei [X.], nachdem ihm verschiedene Unterlagen hierzu übergeben worden waren. Eine (geprüfte) Statik über die Dachkonstruktion befand sich nicht darunter. 37 - 13 -Die gebotene —handnahefi Untersuchung der Dachkonstruktion, insbe-sondere aller Leimbinder, nahm der Angeklagte dabei nicht vor. Vielmehr unter-suchte er lediglich den ersten Leimbinder genauer, der einen deutlich sichtba-ren Wasserfleck aufwies, ohne hier jedoch Schäden festzustellen. Die übrigen Leimbinder begutachtete er nur mit einem Teleobjektiv im Bereich der Auflager der Träger auf den Betonpfeilern. Bei einer —handnahenfi Überprüfung hätte der Angeklagte offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seit-lichen Stegplatten und Verfärbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion vorgefunden. In den Fugen hätte man feststellen können, dass hier brüchige Leimverbindungen vorliegen. Die Verfärbungen wären Hinweise auf das Ein-dringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion gewesen. 38 Unter dem Datum des 13. Februar 2003 erstellte der Angeklagte eine Grobgliederung für einen Maßnahmenkatalog, die er dem Bauamt der [X.] [X.] übergab. Darin führte er aus, die Dachkonstruktion der [X.] sei in Ordnung. Anschließend fand ein weiterer Ortstermin statt. 39 Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasste der Angeklagte dann in [X.] —Studie für die Sanierung des Bauvorhabens [X.] und Schwimmhalle, [X.] 18 in 83435 [X.]fi vom 21. März 2003 zusammen. Darin führte er unter anderem aus: 40 —– baulicher Zustand der [X.]: Die Tragkonstruktionen - sowohl Holz- als auch Stahlbetonkonstruktion der gesamten [X.] - befin-den sich in einem allgemein als gut zu bezeichnenden Zu-stand. In der Holzkonstruktion sind lediglich Wasserflecken aufgrund von Unregelmäßigkeiten/Wassereinbrüchen aus - 14 -der Dachentwässerung festzustellen. Diese haben jedoch weder auf die Qualität noch auf die Tragfähigkeit des [X.] Einfluss. Schäden sind aufgrund der aufgetretenen Durchfeuchtung nicht erkennbar. – Fazit: Abschließend ist festzustellen, dass die Ge-samtanlage aus tragwerkplanerischer Sicht einen guten [X.] macht.fi [X.] schrieb ergänzend, dass aufgrund der Lebensdauer der Anlage verschiedene Bauteile nunmehr sanierungs- bzw. erneuerungsbedürftig seien. Insbesondere gelte dies für die Dachkonstruktion der Schwimmhalle mit ihren untergeordneten Bauteilen, die umlaufende Attikaverkleidung in der Schwimm- sowie in der [X.], [X.] in der [X.], sowie die Kompletterneuerung des Eingangsbereichs. Einen Sanierungs- oder Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Dachkonstruktion der [X.] erwähnte der Angeklagte nicht. 41 4. Weiteres zur Betriebszeit. 42 Im März 2004 erstellte der Architekt
[X.], Referent für Bäder-bau des Bayerischen Schwimmverbands, im Auftrag der [X.] [X.] nach einer Ortsbesichtigung eine Stellungnahme, in der er betonte, dass [X.] bezüglich der Dachkonstruktion der Schwimmhalle genauere Untersu-chungen nötig seien. Eine Reaktion seitens der [X.] erfolgte hierauf nicht. 43 Während der gesamten Dauer der Betriebszeit der [X.] erfolgte keine Behandlung der Dachträger, wie z.B. das Aufbringen eines Schutzan-44 - 15 -strichs. Genauso wenig sah sich die [X.] [X.] veranlasst, zu [X.] einem [X.]punkt eine Überprüfung der [X.] durch einen [X.] auf ihre Tragfähigkeit vorzunehmen, obwohl aufgrund der häufigen Wassereinbrüche und der sichtbaren Wasserablaufbahnen an den Trägern hierzu Anlass bestanden hätte. Bis zum [X.]punkt des Einsturzes am 2. Januar 2006 hatte die [X.] [X.] auch keine konkreten Maßnahmen für ei-ne Sanierung oder Erneuerung des Gebäudekomplexes in die Wege geleitet. Im städtischen Bauamt bestanden bei den Verantwortlichen bis dahin keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Dachkonstruktion. Tatsächlich bestand trotz aller Mängel keine akute Gefahr des Einsturzes der [X.], sofern nicht zusätzliche Belastungen, etwa durch Schnee, hinzukamen.
5. Der Einsturz der [X.]. 45 Bedingt durch Schneefälle vor und am 2. Januar 2006 befand sich auf dem Dach der [X.] eine hohe Schneedecke. Am Vormittag des [X.] ermittelte der Betriebsleiter um 10.00 Uhr eine Schneelast von 166 kg/m². Dies empfand er im Hinblick auf den ihm vorliegenden oben genannten Zettel aus einer Statik mit dem darauf vermerkten [X.] von 175 kg/m² als unproblematisch. Möglicherweise betrug die Schneelast zu dem ge-nannten [X.]punkt sogar nur 146 kg/m² und lag damit unter dem zur Bauzeit als statisch richtig angesehenen Höchstwert von 150 kg/m². Deshalb entschloss sich das Betriebspersonal, - erst - nachdem vom [X.] eine Warnung vor weiteren starken Schneefällen ab 15.00 Uhr herausgegeben [X.] war, die [X.] ab 16.00 Uhr nach Beendigung des [X.] zu sperren, um das Dach am nächsten [X.] räumen zu lassen, wie dies in früheren Jahren schon geschehen war. Nicht berücksichtigt waren bei 46 - 16 -diesen Werten, die das Betriebspersonal zum Maßstab nahm, die konstruktiven und baulichen Mängel und die alterungsbedingte Schwächung der [X.], die deshalb tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Lasten zu tra-gen. 47 Um 15.55 Uhr stürzte das Dach der [X.] ein. 15 Menschen [X.] durch herabfallende Teile getötet, sechs weitere wurden schwer verletzt. II[X.] 1. Das [X.] hat die Pflichtverletzung des Angeklagten in der Un-terlassung der —handnahenfi Untersuchung der Dachkonstruktion gesehen, also in der fehlenden Begutachtung der Dachträger aus nächster Nähe. Ohne diese hätte er in seiner [X.] vom 21. März 2003 den guten Zustand der Dachkonstruktion nicht bescheinigen dürfen. 48 Bei einer —handnahenfi Untersuchung hätte der Angeklagte die oben ge-nannten Schäden (offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seitlichen Stegplatten, Verfärbungen an den Kleinfugen der [X.], brüchige Leimverbindungen, mit den Verfärbungen Hinweise auf das Ein-dringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion) feststellen können. Dies hätte ihn dann veranlassen müssen, der [X.] eine aufwändigere und tiefergehende Untersuchung vorzuschlagen. In Betracht gekommen wäre die Erweiterung [X.] oder die Hinzuziehung weiterer [X.]ezialsachverständiger. Dies [X.] der Angeklagte nachdrücklich empfehlen sowie eine statische Standsicher-heitsprüfung anraten müssen. 49 - 17 - 50 Den Schwerpunkt der Pflichtverletzung des Angeklagten hat die [X.] im Unterlassen der —handnahenfi Untersuchung gesehen und nicht in der Bescheinigung des guten Zustandes der [X.] in seiner in Schriftform übersandten Studie. 2. [X.] hat allerdings nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit festzustellen vermocht, dass das Fehlverhalten des Angeklagten für den Einsturz der [X.] am 2. Januar 2006 ursächlich war. Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der tatsächlich eingetretene Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit vermieden worden wäre. 51 Aufgrund der pflichtgemäßen Untersuchungen wäre kein Zustand [X.] worden, der ein sofortiges Handeln unbedingt erfordert hätte, weil etwa akute Einsturzgefahr bestanden hätte. 52 Aufgrund dessen, dass die oben geschilderten Vorgänge, die schon ge-nügend Anlass zu tiefergehenden Untersuchungen hätten geben müssen, nicht fruchteten, hat es die [X.] sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge-schlossen, dass entsprechende Vorschläge des Angeklagten zu weitergehen-den Untersuchungen bei den Verantwortlichen der [X.] [X.] Ge-hör gefunden hätten. Darauf weise insbesondere hin, dass die entsprechenden Forderungen der Architekten [X.]
im Juli 2002 und [X.] im März 2004 zu genaueren Untersuchungen unbeachtet blieben. 53 - 18 - IV. Der Freispruch des Angeklagten hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung nicht frei von [X.] ist. 54 1. [X.] ist von zutreffenden rechtlichen Überlegungen aus-gegangen. 55 a) [X.] hatte im Rahmen des ihm von der [X.] [X.] erteilten [X.] zur Feststellung des [X.] der Eishalle eine von der [X.] übernommene - abgeleitete - Garantenstellung ge-genüber der Allgemeinheit. Im Rahmen des Umfangs seines [X.] hatte er alles zu tun, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der Besucher der [X.] zu vermeiden. 56 [X.]) Begehen durch Unterlassen ist nach § 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen [X.] durch [X.] entspricht. Bei den unechten [X.] muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand aus-nahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstel-lung des Unterlassens mit [X.] setzt deshalb voraus, dass der [X.] als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat ([X.], [X.]. vom 25. Juli 2000 - 1 [X.][X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16] m.w.[X.]). 57 - 19 -bb) Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das [X.] dem Herbeiführen des Schadens gleichzu-stellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entscheidung letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften rei-chen demgemäß nicht ohne weiteres zur Begründung einer strafbewehrten [X.] aus. Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufklärungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere Umstände - wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine ständige Ge-schäftsverbindung, überlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in de-nen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die für seine [X.] maßgebenden Umstände offenbart - vorliegen (vgl. [X.], [X.]. vom 25. Juli 2000 - 1 [X.][X.]R StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 16]; [X.]. vom 22. März 1988 - 1 [X.]; [X.]. vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 - [[X.]St 6, 198, 199]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 22 f.). 58 cc) Nach diesen Maßstäben oblag es dem Angeklagten - der auch be-reits zuvor für die [X.] [X.] Begutachtungen in Bezug auf etwaige Bauwerksmängel der Eis- und Schwimmhalle vorgenommen hatte und der als Bauingenieur über entsprechendes Fachwissen verfügte -, die im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Untersuchungen der Eishalle auf bauliche Mängel ordnungsgemäß vorzunehmen. Dazu gehörte auch, die [X.] [X.] bei der Schätzung des [X.] über die im Rahmen seines [X.] erkennbaren Hinweise auf gravierende Mängel zu unterrich-ten. Nur so konnte die [X.] gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwendung der davon ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Besucher der [X.] - 20 -halle veranlassen. Diese - neben die Verantwortlichkeit der [X.] [X.] als Betreiberin der [X.] tretende - Garantenstellung des Angeklag-ten erwuchs aus seiner Übernahme der Feststellung von [X.] im Rahmen des [X.]. Sie bezog sich auch auf die Beseitigung der von diesen Mängeln für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren. Denn die vertragliche Übernahme der Feststellung sanierungsbedürftiger [X.] begründete zugleich eine Schutzfunktion gegenüber der Allgemeinheit, die in den durch eine unzureichende Mängelfeststellung und -beseitigung geschaf-fenen Gefahrenbereich geraten würde. b) Der sachkundige Angeklagte, ein Bauingenieur, musste auch wissen, dass - selbst nur pauschale - Aussagen zum Sanierungsbedarf der [X.] nicht verlässlich gemacht werden können, ohne die Leimbinder aus nächster Nähe auf Risse und Fugen hin zu überprüfen. Die möglichen Konse-quenzen unzureichender Prüfung und damit weiterhin verborgen gebliebener Mängel in der Dachkonstruktion eines in die Jahre gekommenen [X.]nkom-plexes mit großer [X.]annweite, bei der er selbst schon - gerade an Leimverbin-dungen - erhebliche Schäden festgestellt hatte, waren für ihn vorhersehbar. 60 c) Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung sind Erfolgsde-likte. Strafbarkeit liegt bei diesen nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrlässigkeit beruht. [X.] Fahrlässigkeit ist nur bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gefährdungsdelikt erfasst werden. —[X.] ist straflos (vgl. Vogel in [X.]. § 15 Rdn. 179). 61 - 21 -Zur Beurteilung der Kausalität bei den (unechten) [X.] ist auf die hypothetische Kausalität, die so genannte —[X.] abzu-stellen. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als —[X.] in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Hand-lung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.]. vom 4. März 1954 - 3 [X.] - [[X.]St 6, 1, 2]; [X.]. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - [[X.]St 43, 381, 397]; [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [[X.]St 37, 106, 126]; [X.]. vom 6. November 2002 - 5 [X.] - [[X.]St 48, 77, 93]; Weigend in [X.]. § 13 Rdn. 70; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; [X.] in [X.]/[X.], StGB § 13 Rdn. 10; [X.], StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.[X.]). 62 Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten also nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen wäre, wenn der Erfolg nicht unabhängig davon eingetreten wäre. Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist ([X.], [X.]. vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57 - [[X.]St 11, 1]; [X.]. vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 -; [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106, 126 f.]; [X.]. vom 19. April 2000 - 3 [X.] - [[X.]R StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 1]; [X.]. vom 6. März 2008 - 4 [X.] - [[X.]St 52, 159, 164]). 63 - 22 -Es genügt nicht, dass ein Unterlassen der gebotenen Handlung das [X.] erhöht (zur Risikoerhöhungstheorie vgl. Vogel in [X.]. § 15 Rdn. 193). Es kann hier dahinstehen, ob Ursächlichkeit angenommen werden kann, wenn bei Vornahme der Handlung der Erfolg zwar nicht vermieden, aber mit [X.] die dem Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation durch Beeinflussung des [X.] verändert worden wäre (so [X.], Kausalität und Garanten-stellung bei den unechten Unterlassungen, [X.], 73, 76 f.). 64 Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation [X.] erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf [X.] angesiedel-ten Entscheidung von [X.] vergleichbar, nichts zu veranlassen, (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106] - [X.]) bzw. mit [X.] Untätigbleiben der Mitglieder entsprechen-der Gremien (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 6. November 2002 - 5 [X.] - [[X.]St 48, 77] - [X.]). [X.]ießen etwa die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, eine gebotene Handlung zu unterlassen, so liegt - nur - hin-sichtlich dieser Entscheidung selbst mittäterschaftliches Handeln vor. Keiner der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs wäre er überstimmt worden ([X.]St 37, 106, 129). Entsprechendes gilt beim [X.] Konsens der Angehörigen eines Gremiums, dem die Schadens-abwendungspflicht als Ganzes obliegt, nichts zu tun. Auch dann kann sich kei-nes der - parallel - schweigenden Mitglieder darauf berufen, sein Widerspruch hätte ohnehin kein Gehör gefunden. Die Frage, ob die so getroffene Kollegial-entscheidung - das kollektive Unterlassen, die kollektive Pflichtwidrigkeit - für den Erfolg kausal war, beantwortet sich auch dann nach den Regeln der hypo-thetischen Kausalität (vgl. [X.]St 37, 106, 126 f.). 65 - 23 -2. Allerdings ist die Beweiswürdigung, aufgrund derer die [X.] zum Ergebnis fehlender Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den Tod und die Verletzung der Besucher der Eishalle am 2. Januar 2006 kommt, nicht frei von [X.]. 66 67 a) Die Formulierung, —mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeitfi müsse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den [X.] feststehen, be-sagt nicht, dass höhere Anforderungen an das erforderliche Maß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. —Mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeitfi ist nichts anderes als die überkommene Beschrei-bung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes (vgl. [X.], [X.]. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [[X.]St 37, 106, 127]). Da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt, muss das Gericht eine hypothetische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden. Hierbei —nach höherer oder geringerer Wahrschein-lichkeit abzustufen, trifft die Art und Weise der Überzeugungsbildung nichtfi (Weigend in [X.]. § 13 Rdn. 72). b) [X.] hat für ihre Bewertung, die Verantwortlichen der [X.] wären entsprechend ihrer bisherigen Handhabung auf jeden Fall untätig geblieben, insbesondere darauf abgestellt, dass auch der Architekt [X.] im Jahre 2002 - wie später auch noch der Architekt [X.] im Jahre 2004 - [X.] vertiefte Untersuchungen anregten. Dabei hat sich die [X.] nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidungsgrundlage für die Ver-antwortlichen der [X.] bei [X.] —handnaherfi Untersuchung der De-ckenkonstruktion der [X.]ndecke durch den Angeklagten nicht [X.] dargestellt hätte. Der Architekt [X.] hatte zwar - bei oberflächli-cher Betrachtung zur Abklärung der Frage, ob er einen Prüfungsauftrag [X.] - 24 -haupt übernimmt - Mängel erkannt, wie [X.] und Wasserspuren [X.] einen - gemeint ist wohl: schlechten - Allgemeinzustand. Dies führte dann bei ihm, wie im Jahre 2004 beim Architekten [X.], - nur - zur Einsicht, ohne ver-tiefte Untersuchungen sei der Sanierungsbedarf nicht zu ermitteln. Auf konkrete Schäden, die erhöhte Risiken unmittelbar hätten signalisieren können, haben beide nicht hingewiesen. Das konnten und mussten sie auch nicht. [X.] hätte der Angeklagte bei —handnaherfi Untersuchung im Februar/März 2003 signifikante, konkret auf Gefahr hindeutende Erscheinungen an Träger-elementen der Dachkonstruktion der [X.] entdeckt und diese Informa-tion an die [X.] weitergegeben. Insbesondere Hinweise auf die brüchigen Leimverbindungen wären Alarmsignale gewesen, selbst wenn bei der [X.] [X.] darüber geherrscht haben sollte, dass weitgehend wasserlöslicher Klebstoff verwendet worden war. Das Ausmaß der Schäden und der Umfang der tatsächlichen Gefahr wären zwar erst bei weitergehenden Untersuchungen zutage getreten. Dass das Aufdecken konkreter auf eine mögliche Gefahrenla-ge hindeutender Schäden an der Tragkonstruktion bei den Verantwortlichen der [X.] überhaupt keine Reaktion ausgelöst hätte, hätte jedenfalls der Erörterung bedurft. c) Als durchgreifender Darstellungsmangel (Lücke) erweist sich in [X.] Zusammenhang insbesondere, dass sich die [X.] nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die [X.] bei einer Mitteilung der oben genannten, konkreten auf eine potentielle Gefahrenlage hinweisenden Mängel im Tragwerk des Daches der [X.] nicht wenigstens für den Fall höherer Schneelas-ten vorsorglich mit einer Begrenzung des Betriebs bzw. der Veranlassung frü-herer Räumung des Daches reagiert hätte. Im Hinblick auf das Alter der [X.] und in Kenntnis der früheren Warnhinweise (Mängel an der Dachkonstruktion der Schwimmhalle, Auflösung der Leimverbindungen am Vordach, herabstür-69 - 25 -zende Teile) hätte es sich den zuständigen Mitarbeitern im Bauamt der [X.] [X.] dann aufdrängen können, dass nicht mehr ohne weiteres von der zum [X.]punkt der Erbauung des [X.]nkomplexes statisch maximal zuläs-sigen Schneelast ausgegangen werden darf. Zumal die [X.] nach den bisheri-gen Feststellungen den Kostenaufwand für eine vertiefte Untersuchung scheu-te, hätte es möglicherweise nahe gelegen, dass sie dann zunächst die kosten-günstigere Variante gewählt hätte und dem Betriebspersonal neue Anweisun-gen für die während des Betriebs der [X.] maximal zulässige Belastung des Daches mit Schnee gegeben hätte. Auch dies hätte jedenfalls der Erörterung bedurft. d) Vor allem aber hätte sich die [X.] mit folgender Frage ausei-nandersetzen müssen, die sich ihr nach den bisherigen Feststellungen hätte aufdrängen müssen: 70 Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte mit seiner positiven Äußerung in seiner Studie vom 21. März 2003 zur Tragkonstruktion - auch des Daches der [X.] - der Erwartungshaltung seitens der Verantwortlichen der [X.] entsprechen wollte. Diese waren möglicherweise erkennbar an einer solchen kostengünstigen - scheinbar - zweifelsfreien sachverständigen Äußerung inte-ressiert. Denkbar ist dann, dass ihnen eine solche Information willkommen war, um teure tiefergehende Untersuchungen zu vermeiden und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vordergründig risikolos hinausschieben zu können. 71 Folgende Punkte könnten hierauf hindeuten: 72 Nach den bisherigen Feststellungen bestand keine Pflicht des Angeklag-ten zur Überprüfung der Standsicherheit der [X.]n. Er ermittelte deren Stand-73 - 26 -festigkeit und die Tragkraft der Dachkonstruktion auch nicht. Er äußerte sich in seiner —[X.] vom 21. März 2003 gleichwohl - zwar vorsichtig (guter Eindruck, allgemein als gut zu bezeichnender Zustand) - aber letztlich ausdrücklich positiv zur Tragfähigkeit sowohl der Stahlbeton- wie auch der Holzkonstruktion. Dies lag außerhalb des Auftrags. Und er äußerte sich zudem zur Tragkonstruktion der [X.], ohne sich hierzu eine ausreichende Erkenntnisgrundlage ver-schafft zu haben. Dessen dürfte er sich als Fachmann auch bewusst gewesen sein. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er selbst bereits im Jahre 2001 am Vordach des Eingangsbereichs beschädigte Leimverbindungen festgestellt hatte. Außerdem wies der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Äußerung zur Sekundärkonstruktion des Daches der Schwimmhalle und zum dortigen Rohrsystem selbst darauf hin, dass eindringendes Wasser zu Schäden führt, die nicht leicht von außen erkennbar sind. Trotz allem stellte er seine po-sitiven Äußerungen nicht unter den Vorbehalt vertiefter Überprüfungen. Der all-gemeine Hinweis, dass Teile der in die Jahre gekommenen [X.]nkomplexe ei-ner Sanierung bedürften, beinhaltet dies jedenfalls nicht, zumal das Dach der [X.] dabei gerade nicht genannt wird. Auch den Verantwortlichen der [X.] waren nach den bisherigen Fest-stellungen die genannten früheren Warnhinweise (Vordach und Schwimmhalle) und das Alter der [X.] bekannt. Sie hätten wohl auch erkannt haben können, dass der Auftragsumfang (kein Gutachten zur Standfestigkeit) und das [X.] (3.000,-- •) im Widerspruch standen zu der uneingeschränkt posi-tiven Aussage des Angeklagten zum Tragwerk - auch des Daches - der [X.] ohne jeden Vorbehalt vertiefter Prüfungen. Denn auch im [X.] der [X.] dürften Fachleute mitgewirkt haben. Die Verantwortlichen der [X.] könnten die positive Aussage zum Tragwerk der [X.] in der —[X.] des Angeklagten als willkommenen - nur scheinbar - tragfähigen und bewusst 74 - 27 -nicht hinterfragten Freibrief dafür genommen haben, weiterhin keine ernsthaften Aktivitäten zur Abwehr von Gefahren zu entfalten, die bei einer 33 Jahre alten, möglicherweise in einem ersichtlich schlechten Zustand befindlichen und nie auf ihre Standfestigkeit überprüften [X.] dieser Bauweise nicht völlig [X.] waren. Dies hätte jedenfalls der Erörterung bedurft. 75 Denn damit könnte sich die Auswirkung der - nach den bisherigen Fest-stellungen vorwerfbar - auf unzureichender Grundlage erstellten —[X.] des Angeklagten auf das Verhalten der Verantwortlichen der [X.] [X.] anders, als bisher festgestellt, darstellen. Der Schwerpunkt könnte dann beim [X.], der Abgabe dieser Erklärung liegen. Dessen Ursächlichkeit für die Untätigkeit der [X.] und in der Folge für den Einsturz und für den Tod [X.] die Verletzungen der Besucher am 2. Januar 2006 könnte sich bei [X.] Feststellungen dann geradezu aufdrängen. 76 Sollte sich das Verhalten der Verantwortlichen der [X.] in diesem Zu-sammenhang ebenfalls als pflichtwidrig herausstellen, könnte Nebentäterschaft mit einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten vorliegen. Zwar kann die Zurech-nung eines Erfolgs nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen [X.] individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen Delikten entfällt die bei [X.] begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. [X.], StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. [X.] [X.]O § 15 Rdn. 16c, vgl. auch [X.], [X.]. vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52 - [[X.]St 4, 20, 21]). Da die [X.] jedes Tatbeitrags auch in diesen Fällen erwiesen sein muss, wird 77 - 28 -der Begriff der Nebentäterschaft zwar heute vielfach als überflüssig angesehen (vgl. etwa [X.] in [X.]. § 25 Rdn. 222). In Fällen der vorliegen-den Art könnte dies die gemeinsame Verursachung - ohne dass Mittäterschaft vorliegt - jedoch treffend kennzeichnen, zumal in derartigen Fällen hinsichtlich der Zurechnung des Erfolgs auch normative Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB § 25 Rdn. 3; [X.] [X.]O Vor § 13 Rdn. 38, 48 ff.). [X.] Verursachung läge vor, wenn zwischen dem Ange-klagten und den Verantwortlichen der [X.] gar - ausdrücklich oder stillschwei-gend - bewusstes Zusammenwirken festzustellen wäre. 78 3. Nach allem bedarf die Sache daher - diesen Angeklagten betreffend - der erneuten Verhandlung und Entscheidung. 79 [X.] [X.] [X.] Elf
[X.]
Meta
12.01.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 1 StR 272/09 (REWIS RS 2010, 10595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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