Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 5536

STREIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE BAHN

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Gegenstand

(Grundsatz der Tarifeinheit - Antwort auf Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)


Tenor

Der Zehnte Senat schließt sich der Auffassung des [X.] an, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das [X.] vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 [X.] mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“).

Gründe

1

I. Der Vierte Senat hat gem. § 45 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]rbGG angefragt, ob der Zehnte Senat an seiner Rechtsauffassung zur eingeschränkten Geltung von § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] im Falle der sog. Tarifpluralität bei Tarifgeltung kraft [X.] nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] festhält. Der Zehnte Senat hat bisher angenommen, nach dem Grundsatz der Spezialität komme hier allein der Tarifvertrag zur [X.]nwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen [X.]rbeitnehmer am besten gerecht werde(Senat 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.], 1).

2

II. Der Zehnte Senat schließt sich der [X.]uffassung an, § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] gelte auch dann uneingeschränkt, wenn in einem Betrieb kraft Tarifbindung des [X.]rbeitgebers nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] auf mehrere [X.]rbeitsverhältnisse derselben [X.]rt verschiedene Tarifverträge zur [X.]nwendung kommen. Das [X.] ordnet in § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrags im [X.]rbeitsverhältnis beiderseits [X.] an. Es besteht kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene [X.]rbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Insbesondere enthält das [X.] keinen insoweit vorgehenden allgemeinen Grundsatz der Tarifeinheit. Die durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft oder durch Verbandsmitgliedschaft und eigenen [X.]bschluss des Tarifvertrags legitimierte Geltung der Tarifnormen darf nicht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung aufgehoben werden. [X.]ngesichts der vom [X.] im Beschluss vom 27. Januar 2010 (- 4 [X.] ([X.]) -) ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung sieht der Zehnte Senat von einer weiteren Begründung ab.


        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Petri    
                 

Meta

10 AS 3/10

23.06.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend ArbG Mannheim, 31. Juli 2007, Az: 12 Ca 120/07, Urteil

§ 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 45 Abs 3 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10 (REWIS RS 2010, 5536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5536

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