Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZR 50/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4476

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016UXIIZR50.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 50/14
Verkündet am:

5. Oktober 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 f Abs. 2
a)
Für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil ergangen ist (im [X.] an [X.] Beschluss vom 13.
No-vember 2008
IX
ZB
231/07
mRZ 2009, 223).
b)
Eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] kann aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende durch eine anderweitige dienstliche Tätigkeit zeitweise an der Ausübung des Vorsitzes gehindert ist.
c)
Der Präsident des [X.] ist berechtigt, seine eigene Verhin-derung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen (im [X.] an [X.] Urteil vom 31.
Januar 1983

II
ZR
43/82

DRiZ 1983, 234).
[X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 -
XII ZR 50/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Oktober
2016
durch die
[X.] Dr.
Klinkhammer,
Schilling, Dr.
Günter
und
Dr.
Botur
und die [X.]in Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Die
Revision gegen
das Urteil des
20.
Zivilsenats
des Oberlan-desgerichts
[X.]
vom 31.
März
2014
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger hatte die Stute "D.

"
aufgrund eines entgeltlichen [X.] seit dem 1.
November 2009 bei dem Beklagten eingestellt. Am 24.
Dezember 2009 befand sich das Pferd auf einer Weide des Beklagten. Nachdem sich
"D.

" und eine Stute auf der Nachbarweide beschnüffelt
hatten, drehte sich "D.

" um und schlug nach der anderen Stute aus. Dabei verletzte sie sich mit dem linken Hinterbein an dem Elektrozaun, der die beiden Weiden voneinander trennte.
Die Stute
des [X.] zog sich eine ca. 15
cm lange Riss-verletzung zu, die tierärztlich monatelang
behandelt werden musste.
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Tierarztkosten von insge-samt 12.428,18

nen Umbau der Pferdebox von "D.

" von 809,68

weiterer
Behandlungskosten
in Höhe
von 1.120

in Anspruch genommen. Zusätzlich begehrt
er
den Ersatz einer Wertminderung des Pferdes 1
2
-
3
-
infolge bleibender Taktfehler in allen Grundgangarten in Höhe von 4.400

,
die
Kosten für die Feststellung des [X.] durch einen Sachverständigen in Höhe von 1.826,41

Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden aus der Verletzung der Stute.
Das [X.] hat durch Grund-
und Teilurteil der Zahlungsklage in Höhe von 2.471,24

nebst Zinsen stattgegeben und sie in Höhe von 791,35

(Gutachterkosten)
und 809,68

(Umbaukosten)
abgewiesen. Die [X.] hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
und die Feststellungsklage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und der [X.] eingelegt. Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die mündliche Verhandlung vom 10.
März 2014 unter Leitung
des stellvertretenden Senatsvorsitzenden die [X.]be-rufung des [X.] zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat es das Urteil
des [X.]s aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt
der Kläger seine zweitinstanzlichen
Zahlungs-
und Feststellungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
3
4
5
6
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgen-des ausgeführt:
Der Kläger könne wegen des [X.] weder aus einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten noch aus einer Verletzung von [X.] einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten herleiten. Dabei könne es dahinstehen, welche der Parteien nach dem Charak-ter des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags im Falle eines offenen Beweis-ergebnisses die Beweislast tragen müsse. Im vorliegenden Fall könne nämlich positiv festgestellt werden, dass die Verletzung des Pferdes nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bei Errichtung und Unterhaltung des [X.] zurückzuführen sei, sondern allein auf die dem Pferd inne-wohnende Tiergefahr. Diese Feststellung gründe sich auf die
Angaben der Sachverständigen.
Das Pferd habe sich die Verletzung unabhängig von der Stromversor-gung des [X.] zugezogen und im Rahmen einer Rangauseinanderset-zung durch den Zaun hindurch in Richtung eines anderen Pferdes ausgetreten, ohne dass die Stromversorgung der cordummantelten Litzen für dieses instinkt-geleitete Verhalten eine Bedeutung gehabt habe. Außerdem sei auch eine etwa unterbrochene Stromversorgung für den Schadensfall nicht ursächlich ge[X.], weil Pferde sich durch einen stromführenden Zaun nicht von [X.] abhalten ließen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der hier in Rede stehende Weidezaun nur über zwei stromführende Litzen verfügt
habe. Insoweit fehle es an einem Schutzzweckzusammenhang zwischen einem eventuellen Mangel des Zauns und der aufgetretenen Verletzung des Pferds. Der Beklagte habe auch nicht die Pflicht gehabt, die Weide von anderen Weiden mittels eines 7
8
9
-
5
-
Treibewegs oder eines Korridors abzugrenzen. Die Einrichtung eines [X.] zwischen Weiden sei nur bei Haltung von Hengsten geboten. Das Verletzungsbild der Stute lasse auch keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Litzen ordnungsgemäß gespannt gewesen seien oder die Verletzung der Stute bei ordnungsgemäß gespannten Litzen hätte verhindert werden können.

II.
Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge des [X.] und der ma-teriell-rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, der zur Entscheidung berufene 20. Zivil-senat des [X.]
[X.]
sei
bei der mündlichen Verhandlung vom 10.
März 2014, auf der die angegriffene Entscheidung beruht,
nicht ordnungs-gemäß besetzt gewesen.

a)
Bei nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts ist der absolute Revisionsgrund des §
547 Nr.
1 ZPO gegeben. Ein Besetzungsmangel im Sin-ne dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn gegen die Vorschriften der §§
21
e -
21
g [X.] verstoßen worden ist (vgl. [X.] Urteil vom 12.
März 2015

VII
ZR
173/13

NJW 2015, 1685 Rn.
27 [X.]). Deshalb kann die Revi-sion gegen ein Berufungsurteil auf die Rüge gestützt werden, dass das [X.] entgegen §
21
f Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil der Rechtsbegriff der Verhinderung des Vorsitzenden verkannt [X.] ist (vgl. [X.] Beschluss vom 13.
November 2008

IX
ZB 231/07

FamRZ 2009, 223 Rn.
4 [X.]).

Nach §
21
f Abs.
1 [X.] führen
den Vorsitz in den [X.] bei den [X.]en neben dem
Präsidenten
die Vorsitzenden [X.]. 10
11
12
13
-
6
-
Nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt gemäß §
21
f Abs.
2 Satz
1 [X.] das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers an dessen Stelle. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass die Führung der Senate beim [X.] [X.]n anvertraut wird, die aufgrund ihrer besonde-ren Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten ([X.] Urteil vom 12.
März 2015

VII
ZR
173/13

NJW 2015, 1685 Rn.
34 [X.]). Im Hinblick auf dieses
Ziel, den Vorsitz in einem Spruchkörper einem besonders qualifizierten [X.] vorzubehalten, ist §
21
f Abs.
2 Satz
1 [X.] eng auszulegen. Eine Ver-tretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorüberge-henden Verhinderung zuzulassen ([X.]Z 95, 246
= NJW 1985, 2337; [X.] Ur-teil vom 28.
Mai 1974

4
StR
37/74

NJW 1974, 1572
f.
jeweils [X.]), die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann ([X.] Beschluss vom 21.
Oktober 1994

V
ZR
151/93

NJW 1995, 335, 336). Eine vorüberge-hende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen besteht etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstbefreiung. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der geschäftsplanmäßige Vorsitzende durch eine anderweitige
dienstliche Tätigkeit oder aus ähnlichen Gründen zeitweise an der Ausübung des Vorsitzes [X.] ist
(vgl.
[X.]Z 164, 87, 90 = NJW 2006, 154, 155;
[X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. §
21
e [X.] Rn.
39 [X.]). So hat der [X.] beispielweise einen Verhinderungsgrund
angenommen, wenn das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben mit
anderen dem Vorsitzenden
übertragenen Oblie-genheiten zu dessen [X.] führt (vgl. [X.]St 21, 174
= NJW 1967, 637, 638
[X.]).
Eine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden kann auch dann vorliegen, wenn dieser aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben nicht in der Lage ist, eine Sitzung ordnungsgemäß vorzubereiten (vgl. [X.]St 15, 390
= NJW 1961,
1076, 1077; BVerwG Beschluss vom 24.
April 1974

VII
CB
10.73

juris Rn.
11).
-
7
-
b)
Nach diesen Grundsätzen war das
Berufungsgericht
bei der mündli-chen Verhandlung vom 10.
März 2014 vorschriftsmäßig besetzt, weil ein Fall der vorübergehenden Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden im Sinne von §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] gegeben war.
aa) Nach dem zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vom
10.
März 2014 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan
(vgl. hierzu [X.] Beschluss vom 13.
November 2008

IX
ZB
231/07

FamRZ
2009, 223
Rn.
14)
war für die Ent-scheidung im vorliegenden Fall der 20.
Zivilsenat des [X.]
[X.]
zuständig.
Vorsitzender dieses Senats ist der Präsident des [X.]
[X.], stellvertretender Senatsvorsitzender
war zu diesem Zeitpunkt [X.] am [X.]
Dr. W.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Besetzungsrüge nicht damit begründet
werden, dass der Präsident des [X.] als geschäftsplanmäßiger
Vorsitzender
des 20.
Zivilsenats des [X.] [X.] ausweislich der Akte an dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Denn
für die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennen-den Gerichts ist auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen, auf welche das Urteil ergangen ist ([X.] Beschluss vom 13.
November 2008

IX
ZB
231/07

FamRZ 2009, 223 Rn.
14 [X.]). Die Besetzung des Gerichts im Rahmen früherer mündlicher Verhandlungen ist ebenso wenig entscheidend
wie diejenige bei der Beweisaufnahme oder der Urteilsverkündung ([X.] Urteil vom 4.
November 1997

VI
ZR
348/96

NJW 1998, 377, 378).
Deshalb ist es unerheblich, dass bei allen prozessleitenden Entscheidungen in dem Beru-fungsverfahren, die vom Vorsitzenden des 20.
Zivilsenats zu treffen gewesen wären, nur der stellvertretende
Vorsitzende
[X.] am [X.] Dr.
W. tätig geworden ist.
14
15
16
-
8
-
cc) Entscheidend ist daher insoweit, ob bei der Berufungsverhandlung vom 10.
März 2014 ein Fall der vorübergehenden Verhinderung des [X.] im Sinne von §
21
f Abs.
2 Satz
1 [X.] gegeben
war.
Das ist zu bejahen.
(1) Der Präsident des [X.] [X.] hat in seiner vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme ausgeführt, er sei am 10.
März 2014, einem Montag, wegen unaufschiebbarer und zwingender dienstlicher Aufgaben in der [X.] daran gehindert gewesen, den Vorsitz in der Beru-fungsverhandlung zu übernehmen. Durch dringende
Personalgespräche, Rück-sprachen und Besprechungen in der Verwaltung sowie durch dienstliche
Tele-fonate und die
Bearbeitung eiliger Verwaltungsvorgänge sei er an diesem Tag so in Anspruch genommen gewesen, dass er seinen Vertreter habe bitten müs-sen, die Leitung der Sitzung zu übernehmen.
Der umfangreiche Anfall von [X.] an diesem Tag sei auch darauf zurückzuführen,
dass er an den drei vorangegangenen Arbeitstagen ganztägig durch auswärtige Konferen-zen gebunden gewesen sei. Außerdem habe er sich vom 24.
Februar 2014 bis 2.
März 2014 im Urlaub befunden. Eine Verschiebung der Verwaltungsarbeiten auf die folgenden Tage sei nicht möglich gewesen, weil die angefallenen [X.] teilweise keinen Aufschub geduldet hätten und auch die nachfolgenden Arbeitstage bereits blockiert gewesen seien. Am 11.
März 2014 hätten bereits längerfristig terminierte [X.] stattgefunden, die seine persönliche Anwesenheit erforderten, am 12.
März 2014 habe er an einer auswärtigen Tagung
teilnehmen
müssen und für den 13.
März 2014 sei eine seit längerem geplante Überhörung eines [X.]s terminiert gewesen.
(2)
Damit ist ein Grund für eine vorübergehende Verhinderung im Sinne von §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] hinreichend dargelegt. Der Präsident des Oberlan-desgerichts war an den Arbeitstagen vor der mündlichen Verhandlung vom 10.
März 2014 aufgrund von auswärtigen Konferenzen
daran gehindert, sich auf 17
18
19
-
9
-
die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren ausreichend [X.]. In den drei vorangehenden Arbeitstagen war es ihm aufgrund seiner Abwe-senheit auch nicht möglich, die angefallenen Aufgaben aus dem Bereich der [X.] zu erledigen. Die nachfolgenden Arbeitstage standen [X.] bereits terminierter Amtsgeschäfte ebenfalls nur eingeschränkt zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Unter diesen Um-ständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Präsident des [X.] am 10.
März 2014 seine Verhinderung festgestellt hat, um die aufgelaufenen und teilweise auch dringlichen Angelegenheiten aus dem Bereich der [X.] zu erledigen.
(3)
Ein
Besetzungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ver-hinderung des Vorsitzenden in der Verfahrensakte nicht dokumentiert ist.
Die Geschäftsverteilung
innerhalb des Spruchkörpers obliegt dem [X.] (§
21
g [X.]). Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen, wenn und so-weit die Vertretung durch [X.] des Spruchkörpers selbst
erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden ([X.]St 21, 174
= NJW 1967, 637, 638; [X.] Urteil vom 17.
November 1967

4
StR
452/67

NJW 1968, 512, 513; Urteil vom 31.
Januar 1983

II
ZR
43/82

DRiZ 1983, 234, 235 und
Beschluss vom 21.
Oktober 1994

V
ZR 151/93

NJW 1995, 335, 336).
Nach der Rechtsprechung des [X.] muss
der Vertre-tungsfall als solcher zudem nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden. Die Feststellung als solche ist formfrei und kann auch in anderer Weise getrof-fen werden ([X.]St 21, 174
= NJW 1967, 637, 638; [X.] Urteil vom 31.
Januar 1983

II
ZR
43/82

DRiZ 1983, 234, 235).
20
21
22
-
10
-
Aus der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des [X.] ergibt sich, dass er vor Beginn der mündlichen Verhandlung in die-ser Sache seine Verhinderung gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden angezeigt und diesen gebeten hat, den Vorsitz in der Sitzung zu übernehmen. Damit war der Vertretungsfall hinreichend festgestellt.
c) Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, eine fehlerhafte Besetzung des 20.
Zivilsenats des [X.] [X.] ergebe sich daraus, dass der Präsident des [X.] seit Beginn des Jahres 2013 nicht einmal 10
% aller mündlichen Verhandlungen des 20. Zivil-senats des [X.] [X.] selbst geleitet habe.
Die Revision trägt hierzu vor, dass in den nach dem [X.] dem 20.
Zivilsenat übertragenen Rechtsstreitigkeiten wegen [X.] aus Tierhalterhaftung und aus tierärztlicher Behandlung, auch soweit es um Amtshaftungsansprüche geht, die aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden sowie in Rechtsstreitigkeiten über Pferde nur relativ wenige, auf derartige Rechtstreitigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte aufträten. Soweit diese Rechtsanwälte in den letzten Jahren dem Prozessbe-vollmächtigten des [X.] entsprechende Mandate übertragen hätten, sei [X.] berichtet worden, dass der Präsident des [X.] niemals den Vorsitz in den Verhandlungen geführt habe und auch sonst nicht als Senatsvor-sitzender in Erscheinung getreten sei.
Dieses Vorbringen gibt dem Senat keinen hinreichenden Anlass für wei-tere Ermittlungen, in welchem Umfang der Präsident des [X.]
die ihm übertragene Aufgabe als Vorsitzender des 20.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommen hat.
23
24
25
26
-
11
-
Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.] eine fehlerhafte Besetzung des [X.] auch daraus ergeben kann, dass
der Präsident eines [X.] nicht mindestens 75
% der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnimmt. Denn
nur ein solcher Prozentsatz ermöglicht es dem Senatsvorsit-zenden, den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Recht-sprechung seines Senats auszuüben. Auch trägt nur ein solcher Prozentsatz in sachgerechter Weise dem gesetzlich geforderten Regelfall Rechnung, dass nach §§
21
f Abs.
1, 115 [X.] der Präsident des [X.] den [X.] in seinem Senat zu führen hat (vgl. [X.]Z 37, 210, 216
= NJW 1962, 1570, 1571 und [X.]Z 49, 64
= NJW 1968, 501). Für die Feststellung, ob der [X.] beim [X.] die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Umfang wahrgenommen hat, kann [X.] nicht nur auf die Zahl der Sitzungen abgestellt werden, an denen er
wäh-rend eines bestimmten Zeitraums teilgenommen hat. Dadurch bliebe unberück-sichtigt, dass der Vorsitzende
auch in anderer Weise einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats Einfluss nehmen kann (vgl. [X.]Z 37, 210, 216
f.
= NJW 1962, 1570, 1572). Gerade bei einem Senat eines [X.], bei dem regelmäßig nur ein Teil der Verfahren aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden, lässt sich aus der Anzahl der Sitzungen, an denen der Vorsitzende nicht teilgenommen hat, nicht in ausreichendem Maße schließen, dass der Vorsitzende auf andere [X.], etwa durch seine Mitwirkung in [X.] oder bei Zurückweisun-gen von Berufungen durch Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO, in dem rechtlich gebotenen Umfang seine Aufgaben als Vorsitzender wahrgenommen hat.
Danach gibt das Vorbringen der Revision keinen hinreichenden Anlass weiter aufzuklären, inwieweit der Präsident des [X.] [X.] seit 2013 die von ihm übernommenen richterlichen Aufgaben in dem erforderlichen 27
28
-
12
-
Umfang wahrgenommen hat. Denn der Vortrag der Revision bezieht sich nur auf einen Teil der
Geschäftsaufgaben, die dem 20.
Zivilsenat des [X.] durch die maßgebliche Geschäftsverteilung zugewiesen sind.
Die Revision beschränkt ihre Behauptung zum einen auf mündliche Verhandlungen in Verfahren, die Rechtstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus Tier-halterhaftung
und tierärztlicher Behandlung
oder solche über Pferde betreffen. Im maßgeblichen Zeitraum war der 20.
Zivilsenat des [X.] [X.] jedoch darüber hinaus auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereins-
und
Ge-nossenschaftsrecht, für Vereinsregister-
und Genossenschaftsregistersachen und unternehmensrechtliche Verfahren nach §
375 Nr.
7 und 8 FamFG zustän-dig. Zum anderen
stützt die Revision ihre Kenntnis auf Mitteilungen von Rechts-anwälten, die den Prozessbevollmächtigten des [X.] in entsprechenden Rechtstreitigkeiten mandatiert haben, wodurch sich die Anzahl der Verfahren, an denen der Präsident des [X.] nach ihrer Behauptung nicht mitgewirkt haben soll, noch weiter verringert. Deshalb ergeben sich aus den Ausführungen der Revision keine ausreichenden
Anhaltspunkte für
eine von Amts wegen durchzuführende Aufklärung, ob der Präsident des [X.] die ihm obliegenden Rechtsprechungsaufgaben in dem rechtlich gebote-nen Umfang wahrgenommen hat.
2. Das angefochtene Urteil hält auch den materiell-rechtlichen Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat weder die Rechtsnatur eines [X.]s verkannt noch die Verteilung der Beweislast unzutref-fend beurteilt.
a) In
der Rechtsprechung und in der Literatur ist zwar streitig, ob auf ei-nen [X.] uneingeschränkt das Recht des Verwahrungsver-trags anzuwenden ist. In der Rechtsprechung der [X.]e wird dies bejaht (vgl. [X.] 2011, 473; [X.], 29
30
-
13
-
85). Im Schrifttum wird dagegen betont, dass es sich um einen typengemisch-ten Vertrag handele, der nicht uneingeschränkt als Verwahrungsvertrag qualifi-ziert werden könne, sondern auf den auch mietrechtliche Vorschriften ange-wendet werden müssten (so [X.]/[X.] BGB [2015]
Vorbemerkung zu §§
688
ff. Rn.
40; Häublein NJW 2009, 2982
ff.; vgl. auch [X.] Urteile vom 20.
Juni 1990

VIII
ZR
182/89

NJW-RR 1990, 1442 [Mietvertrag]
und vom 12.
Juni 1990

IX
ZR 151/89

juris).
b) Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Vertrags als Ver-wahrungs-
oder Mietvertrag haftet der Pensionsinhaber jedoch, wenn das un-tergestellte Pferd infolge einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung verletzt wird, gemäß §
280 Abs.
1 Satz
1 BGB. Daher bestimmt sich die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast in jedem Fall nach §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB. Nach der Rechtsprechung des [X.]
hat der Schuldner

über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus

sich nicht nur hinsichtlich seines Verschul-dens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls
bewei-sen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (Senatsurteile vom 22.
Oktober 2008

XII
ZR
148/06

NJW 2009, 142 Rn.
15
f. [X.] und vom 16.
Februar 2005

XII
ZR
126/02

ZMR 2005, 520 zu §
282 BGB a.F.).
c) Diese Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar hat das Berufungsgericht die Rechtsnatur
eines [X.]s ebenso dahinstehen lassen wie die Frage nach der Verteilung der Beweislast. Dagegen ist aber aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, da die angegriffene Entscheidung nicht auf der Verteilung der Beweislast beruht. Die (objektive) Beweislast ist nur dann maßgeblich, wenn sich ein Gericht trotz ausgeschöpfter Erkenntnismöglichkeiten vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen [X.] keine Überzeugung bilden kann (sog. non liquet). Nach ihr bestimmt sich 31
32
-
14
-
dann, zu wessen Nachteil die [X.] einer entscheidungserheblichen Tatsache
gereicht
(vgl. [X.]/Prütting 4.
Aufl. §
286 Rn.
100; [X.]/
[X.] ZPO 31.
Aufl. Vor §
284 Rn.
15).
Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht jedoch nach Anhö-rung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung die Überzeugung [X.] können, dass
die Verletzung der Stute nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, sondern allein auf die dem Pferd innewohnen-de Tiergefahr zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung daher nicht nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung getroffen.
Es
hat sich vielmehr auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens, gegen dessen fachlichen Inhalt die Revision keine Einwendungen erhoben hat,
mit den als schadensursächlich in Betracht kommenden Umständen aus dem

33
-
15
-

Verantwortungsbereich des Beklagten auseinandergesetzt und schließlich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als Schadensursache ausge-schlossen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Klinkhammer
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
5 O 18/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
20 U 32/13 -

Meta

XII ZR 50/14

05.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZR 50/14 (REWIS RS 2016, 4476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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