Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 39/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4644

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 10. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 831 [X.]; Fa Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehler-hafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. [X.] (künf-tig: Patient) geführt habe. 1 Die Klägerin zu 1 rief am Morgen des 6. August 2000 gegen 3.13 Uhr in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2 und 3 an, weil ihr Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Not-falldienst. Der Beklagte zu 1, der für die Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst übernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zu Hause auf. Er [X.] - 3 - nostizierte eine Gastroenteritis, verordnete [X.] und verabreichte 2 ml M[X.]P. Das Formular für das Rezept und der "Notfall-/Vertretungsschein" wiesen den [X.] der Beklagten zu 2 und 3 auf. Der Beklagte zu 1 übermittelte die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten zu 2 und 3. Diese rechneten die ärztlichen Leistungen bei der [X.] als [X.] ab. An den Beklagten zu 1 entrichteten sie ein entsprechendes Honorar. Der Patient erlitt am Nachmittag des [X.] einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er am 22. November 2000 ver-starb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzurei-chender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt ver-kannt. Hierfür müssten auch die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der [X.] zu 1 den Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe über-nommen habe. 3 Das [X.] hat der Klage auf Schmerzensgeld, Erstattung der Be-gräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künfti-gen [X.] stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Kläger, die das zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering erachten, und die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstin-stanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilurteil abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom erkennenden Se-nat zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 schon deshalb nicht gegeben sei, weil ein Behand-lungsvertrag lediglich mit dem Beklagten zu 1 zustande gekommen sei. Durch die Verweisung an den Notfalldienst hätten die Beklagten zu 2 und 3 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in eine vertragliche Beziehung zu Anrufern treten wollten. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung des niedergelassenen [X.] zum Notfalldienst begründe keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber einem Anrufer. Die Bestellung eines Vertreters im Sinne von § 1 Abs. 2 der [X.] für den Notfalldienst könne auch nicht als Vollmacht zum [X.] eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenen Ärzten verstanden werden. Bei der Abrechnung der Kosten gegenüber der [X.] handle es sich um eine interne Abrechnungsmodalität im Verhältnis zum Kostenträger. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 scheide aus, da der Beklagte zu 1 nicht im zivilrechtlichen Sinn als Vertreter tätig geworden und somit auch nicht Verrichtungshilfe der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei (§ 831 BGB). I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 - 5 - A. 7 1. Es unterliegt allerdings nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es die [X.] nicht wörtlich wiedergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2007 Bezug genommen und im Berufungsurteil noch ausreichend deutlich gemacht, was die Parteien mit ihren Rechtsmitteln erstreben (vgl. Senat, [X.] 156, 216, 218; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 540 Rn. 8). 2. Auch der Erlass des [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hält das Berufungsgericht als Voraussetzung für ein Teilurteil für er-forderlich, dass über selbständige prozessuale und entscheidungsreife Ansprü-che geurteilt wird, für die nicht die Gefahr eines Widerspruchs zur Schlussent-scheidung entstehen kann (vgl. Senat zur subjektiven Klagehäufung, Urteil vom 12. Januar 1999 - [X.] ZR 77/98 - [X.], 734 und zur objektiven [X.] vom 5. Dezember 2000 - [X.] ZR 275/99 - VersR 2001, 610). Im [X.] besteht die Gefahr eines Widerspruchs schon deshalb nicht, weil die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nur auf deliktische Anspruchs-grundlagen gestützt werden können. Die Kläger begehren Schmerzensgeld, Beerdigungskosten, die von ihnen aufgewendeten Kosten für ein Sachverstän-digengutachten zur Vorbereitung des Prozesses und die Feststellung der Er-satzpflicht für künftigen materiellen Schaden, welcher nur in Form von entgan-genem Unterhalt in Frage käme. Hinsichtlich des materiellen Schadens kommt somit als Anspruchsgrundlage nur § 844 BGB in Betracht, wobei es sich bei den Sachverständigenkosten um Schadensfolgekosten handelt. Da sich der [X.] ereignet hat, können die Kläger auch den [X.] nur auf § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) [X.] - 6 - zen. Die Frage der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1 kann, ohne dass ein Widerspruch zur Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ent-steht, beantwortet werden. [X.] 9 1. Da nur deliktische Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als rechtsgeschäftlicher Vertre-ter und Erfüllungsgehilfe für die Beklagten zu 2 und 3 tätig geworden ist. 2. In Betracht kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 831 BGB. Diese ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte zu 1 nicht rechtsgeschäftlicher Vertre-ter der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei. 10 a) Voraussetzung für die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass er den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine [X.] jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von einem anderen zu leisten ist. [X.] tatsächliche Handlungen bilden in gleicher Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. [X.]sgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Ge-schäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbe-reich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - [X.] ZR 121/88 - [X.], 522, 523). Das dabei vor-ausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. [X.] kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die [X.] - 7 - keit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. [X.] beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann (vgl. [X.] 45, 311, 313; Soergel/Krause BGB, 13. Aufl. § 831 Rn. 19). Für die [X.] der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich [X.] derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist ([X.], Urteile vom 12. Juni 1997 - [X.] - [X.], 862, 863 "Testesser"; vom 5. Oktober 1979 - [X.] - [X.], 66 und vom 29. Juni 1956 - [X.] - NJW 1956, 1715 f.). b) Der erkennende Senat hat nach diesen Grundsätzen bei einem Arzt, der mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorü-bergehender Abwesenheit beauftragt war, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe des vertretenen Arztes angenommen. Daran ändert es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort tätigen Arztes zu behandeln ist (Senat, Urteile vom 16. Oktober 1956 - [X.] ZR 308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = [X.] und vom 20. September 1988 - [X.] ZR 296/87 - [X.], 1270, 1272, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 105, 189; [X.], [X.], 55, 56 und [X.] 2001, 311, 314; [X.], [X.], 375, 376; [X.]/[X.], [X.]., § 831 Rn. 6; allgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. [X.]/[X.], Kommentar zur Musterberufsordnung der [X.] Ärzte - [X.] - 4. Aufl. § 26 Rn. 13; [X.], Lexikon des [X.] 1984, Rn. 1290). Ob die Stellung des Beklagten zu 1 im Notfalldienst der eines solchen Praxisvertreters vergleichbar war, lässt sich der-zeit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. 12 c) Zwar waren die Beklagten zu 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Ge-meinsamen Notfalldienstordnung der [X.] und der [X.] - 8 - [X.] 1998 ([X.] 1998), die im Streitfall zur Anwendung kommt (zu den Rechtsgrundlagen für den Notfalldienst [X.] 120, 184, 186 m.w.N.; [X.], Urteil vom 25. Januar 1990 - [X.] - [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 1 = juris Rn. 4; [X.], 252, 254; Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 [X.] 29/93 - [X.]. 21737 juris Rn. 9 ff.; BVerwGE 65, 362, 363), grund-sätzlich zur Erfüllung des [X.] persönlich verpflichtet. Sie konnten sich aber von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit ei-nem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterver-zeichnis gemäß § 5 Abs. 2 [X.] 1998 aufgenommen worden war, vertreten lassen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit haben sie Gebrauch gemacht. Als zum Notfalldienst originär eingeteilte Ärzte hatten sich die Beklagten zu 2 und 3 allerdings zu vergewissern, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter die per-sönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertre-tung erfüllt, und sie hatten die für den Notfalldienst zuständige Stelle zu benach-richtigen (§ 1 Abs. 3 [X.] 1998). Der Notfallarzt hatte den Notfalldienst in der Notfallpraxis zu versehen (§ 8 Abs. 2 [X.] 1998). Demzufolge hielt sich der Beklagte zu 1 dort auf, als die Klägerin zu 1 anrief. Er benutzte die Rezeptvor-drucke und Formulare mit dem [X.] der Beklagten zu 2 und 3. Den Notfalleinsatz rechneten die Beklagten zu 2 und 3 gegenüber der [X.] als Leistung der Praxis ab und entrichteten an den Beklagten zu 1 ein Honorar (vgl. § 4 Abs. 3 des [X.] der kas-senärztlichen [X.]

vom 30. November 1996 i.d.F. vom 13. Mai 2000, [X.] 2000, 75 ff.). Dagegen haben die Beklagten zu 2 und 3 vorgetragen, dass zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1 ein persönlicher Kontakt nicht stattgefunden ha-be, weil die [X.] von der [X.] selbständig und ohne konkrete Informationen an die [X.] - der des [X.] erfolge. Das könnte eine Qualifizierung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsherren im Sinne des § 831 BGB in Frage stellen. [X.] fehlt es hierzu an tatsächlichen Feststellungen, weil es derer nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bisher nicht bedurfte. 15 d) Wäre der Beklagte zu 1 Verrichtungsgehilfe, würde das Berufungsge-richt zu prüfen haben, ob der in diesem Fall den Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis geführt ist (vgl. Se-natsurteil vom 14. März 1978 - [X.] ZR 273/76 - VersR 1978, 542). Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen. Die Beklagten zu 2 und 3 haben gel-tend gemacht, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung beim [X.] zu 1 schon infolge der gemäß § 5 [X.] 1998 erfolgten Aufnahme des [X.]n zu 1 in das Vertreterverzeichnis vorliegen, weil die kassenärztliche [X.] den Beklagten zu 1 ausgesucht und ihn berechtigt habe, niedergelas-sene Ärzte im Notfalldienst zu vertreten. 3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der [X.] zu befassen haben. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-gen. 16 - 10 - II[X.] 17 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Zoll

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 25 O 250/03 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 5 U 119/07 -

Meta

VI ZR 39/08

10.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 39/08 (REWIS RS 2009, 4644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4644

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