Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20)

7. Senat | REWIS RS 2020, 4149

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Gegenstand

Revisionszulassung; § 34 WHG Abgrenzung und Ergänzung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] vom 11. Dezember 2019 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 [X.] und dessen Ergänzungen durch Landesrecht beitragen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20)

09.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Dezember 2019, Az: 4 A 1219/17, Urteil

§ 132 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20) (REWIS RS 2020, 4149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4149

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