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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; § 34 WHG Abgrenzung und Ergänzung
Die Entscheidung des [X.] vom 11. Dezember 2019 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Abgrenzung des abweichungsfesten Inhalts von § 34 [X.] und dessen Ergänzungen durch Landesrecht beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
09.10.2020
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Dezember 2019, Az: 4 A 1219/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 7 B 4/20, 7 B 4/20 (7 C 9/20) (REWIS RS 2020, 4149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4149
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 BN 1/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Ermessen der Wasserbehörde: Festsetzung eines Wasserschutzgebietes; räumliche Abgrenzung; Einbeziehung von Grundstücken; andere Schutzmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit
7 BN 2/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiet
7 CN 1/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Wasserschutzgebietsverordnung; Schutzgebietsabgrenzung
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Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme
7 C 9/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage
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