Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 27 W (pat) 8/14

27. Senat | REWIS RS 2014, 6023

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Glückspilz" – Anmeldungszweck der Monopolisierung einer dekorativen Verwendung - bösgläubige Markenanmeldung


Leitsatz

Glückspilz

Die Anmeldung einer Marke zu dem Zweck, eine dekorative Verwendung für sich zu monopolisieren, ist im Hinblick auf den von der Marke ausgehenden Einschüchterungseffekt bösgläubig.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 068 486 – [X.]/12 Lö

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], des [X.] [X.] und des [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die angegriffene Wortmarke 30 2010 068 486

2

GLÜCKSPILZ

3

wurde für die Waren

4

18: Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie ni[X.]ht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regens[X.]hirme, Sonnens[X.]hirme und Spazierstö[X.]ke, Peits[X.]hen, Pferdeges[X.]hirre und Sattlerwaren

5

21: Geräte und Behälter für Haushalt und Kü[X.]he; Kämme und S[X.]hwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit ni[X.]ht in anderen Klassen enthalten

6

25: Bekleidungsstü[X.]ke, S[X.]huhwaren, Kopfbede[X.]kungen

7

am 17. März 2011 in das Markenregister eingetragen.

8

Der Antragsteller beantragt die Lös[X.]hung dieser Marke. Er ist der Auffassung, die Anmeldung der Marke sei [X.] erfolgt. Seiner Ansi[X.]ht na[X.]h habe die Antragsgegnerin die Absi[X.]ht, den gesamten [X.] Markt für si[X.]h zu sperren, indem sie teils seit vielen Jahren in Gebrau[X.]h befindli[X.]he Bezei[X.]hnungen für si[X.]h als Marken anmelde. So habe sie Allgemeinplätze wie „[X.]“, „Kü[X.]henfee“, „Albglü[X.]k“, „Junges Gemüse“, „[X.]“, „[X.]“, „Uns[X.]huldslamm“, „Glü[X.]kspilz“, „Stadtpirat“, „[X.]“, „Honigku[X.]henpferd“, „Göttergatte“, „Hausherr“, „Pra[X.]htkerl“ als Marken s[X.]hützen lassen. Angemeldet habe sie darüber hinaus weitere verglei[X.]hbare Begriffe, u.a. „Glü[X.]ksbringer“, „Le[X.]kerbissen“, „Freunde auf ewig“, „[X.] [X.] treu“, „[X.]“, „Naturburs[X.]he“, „Glü[X.]ksgefühle“, „glü[X.]kli[X.]he [X.]en“, „mär[X.]henhaft“. Dies alles lasse die Strategie der Antragsgegnerin erkennen, humoristis[X.]he Dekormotive markenre[X.]htli[X.]h für si[X.]h zu monopolisieren, obwohl sie diese selbst, wie aus ihrem Internetshop ersi[X.]htli[X.]h, nur als dekorative Gestaltungselemente nutze.

9

Auf den markenmäßigen S[X.]hutz eigener Produkte komme es der Antragsgegnerin ni[X.]ht an. Vielmehr beabsi[X.]htige sie maßgebli[X.]h, andere Unternehmen gewinnbringend abzumahnen. Dies ergebe si[X.]h bereits aus ersten Abmahnvorgängen gegenüber Unternehmen, die entspre[X.]hende Begriffli[X.]hkeiten seit Jahren in Gebrau[X.]h hätten und Mitglieder der Antragstellerin seien.

Darüber hinaus hält der Antragsteller die Marke für ni[X.]ht hinrei[X.]hend unters[X.]heidungskräftig.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 27. April 2012 zugestellten Lös[X.]hungsantrag mit S[X.]hriftsatz vom 25. Juni 2012, eingegangen am 26. Juni 2012, widerspro[X.]hen.

Die Markenabteilung hat dem Lös[X.]hungsantrag entspro[X.]hen; dazu hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden. Bösgläubigkeit liege vor, [X.]n erkennbar sei, dass die Markenanmeldung in erster Linie dazu dienen solle, die Monopolwirkung der Marke zwe[X.]kfremd einzusetzen.

Dabei sei über die einzelne konkrete Markenanmeldung hinaus eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderli[X.]h, wobei das sonstige Verhalten des Anmelders - vor, bei oder au[X.]h na[X.]h der Markenanmeldung - ebenso Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf dessen Motivation zulasse, wie weitere verglei[X.]hbare Anmeldungen.

Hier spre[X.]he die Vielzahl verglei[X.]hbarer Anmeldungen (70 Wortmarken), jeweils für dieselben Warengruppen, dafür, dass es der Markeninhaberin eher darauf ankomme, ein mögli[X.]hst umfassendes Monopol für Sinnsprü[X.]he oder humorvolle Ausdrü[X.]ke der Alltagskultur zu erhalten und damit Mitbewerber aus dem Markt der sog. Dekoartikel mit derartigen Aufdru[X.]ken zu verdrängen, als die Marken zur Kennzei[X.]hnung eigener Produkte einzusetzen. Dieser Eindru[X.]k verstärke si[X.]h bei Betra[X.]htung des Warenangebotes der Markeninhaberin in ihrem Online-Shop. Sämtli[X.]he Produkte trügen die als Marken eingetragenen Begriffe dekorartig, während die betriebli[X.]he Kennzei[X.]hnung, bran[X.]henübli[X.]h positioniert dur[X.]h den S[X.]hriftzug „[X.]“ oder ein Kleeblatt erfolge.

Als Herkunftshinweis diene in aller Regel eine einzige Kennzei[X.]hnung. Nur beim Dekor ma[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]he Aufdru[X.]ke Sinn. Eine markenmäßige Benutzung der streitgegenständli[X.]hen Marke liege somit ni[X.]ht vor und ers[X.]heine angesi[X.]hts des Einsatzes anderer, dafür dur[X.]haus taugli[X.]her Kennzei[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht wahrs[X.]heinli[X.]h.

Obwohl eine Marke grundsätzli[X.]h ni[X.]ht bereits zum Anmeldezeitpunkt benutzt werden müsse, begründeten die Umstände erhebli[X.]he Zweifel am Benutzungswillen der Antragsgegnerin im Anmeldezeitpunkt.

Ein eigener Benutzungswille s[X.]hlösse die Annahme einer Bösgläubigkeit au[X.]h ni[X.]ht unbedingt aus ([X.] 26 W (pat) 50/11 - Margerite; 26 W (pat) 64/08 - Hop on Hop off). Der Antragsgegnerin müsse bekannt sein, dass es in dem vorliegenden Warensektor allgemein übli[X.]h sei, positiv besetzte, teilweise au[X.]h humoristis[X.]h überhöhte Ausdrü[X.]ke der Alltagsspra[X.]he als dekorative Produktgestaltungen zu ver[X.]den.

Die Behinderungsabsi[X.]ht manifestiere si[X.]h weiter im Verhalten der Antragsgegnerin. Sie habe auf der Grundlage der streitgegenständli[X.]hen Marke und der Eintragung Nr. 2010 070 607 („Glü[X.]kspilz“) gegen die Ver[X.]dung von großflä[X.]higen Aufdru[X.]ken des Begriffs „Glü[X.]kspilz“ auf [X.] Abmahnungen ausgespro[X.]hen, obwohl es si[X.]h dabei um eine rein dekorative Ver[X.]dung gehandelt habe. Ein Vorgehen gegen derartige, ni[X.]ht markenmäßige Ver[X.]dungsformen sei missbräu[X.]hli[X.]h und damit ein weiterer Beleg für die Behinderungsabsi[X.]ht.

Ob au[X.]h ein Lös[X.]hungsgrund na[X.]h § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Angesi[X.]hts des [X.] erlangten [X.] entspre[X.]he es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Lös[X.]hungsverfahrens aufzuerlegen.

Gegen den [X.]uss der Markenabteilung ri[X.]htet si[X.]h die Bes[X.]hwerde der Markeninhaberin. Sie bestreitet, [X.] gehandelt zu haben. Sie habe auss[X.]hließli[X.]h Marken zur Anmeldung gebra[X.]ht, die sie aktuell für die beanspru[X.]hten Waren benutze oder deren Markteinführung unmittelbar bevorstehe. Entspre[X.]hende Angebote seien in ihrem Onlineshop www.adelheidladen.de re[X.]her[X.]hierbar. Es gehe ihr in erster Linie darum, si[X.]h ein eigenes [X.] an dem jeweiligen Markenwort zu si[X.]hern. Ihr Anmelde-, Benutzungs- und Marktverhalten spre[X.]he gegen einen Re[X.]htsmissbrau[X.]h. Sie habe erst im Jahre 2010 damit angefangen, die von ihr benutzten Marken dur[X.]h Markeneintragungen in der [X.] abzusi[X.]hern, weil sie von anderen Markeninhabern wegen Verletzung der na[X.]hangemeldeten Marken „[X.]" und „[X.]" zur Einstellung großer Teile ihres Warensortiments gezwungen worden sei.

Sie selbst überziehe den Wettbewerb ni[X.]ht großflä[X.]hig mit Abmahnungen, um in der Folge S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend ma[X.]hen zu können. Sie sei ledigli[X.]h gegen zwei Mitglieder der Antragstellerin, die [X.] unter kennzei[X.]henmäßiger Benutzung einer mit ihrer Marke glei[X.]hlautenden Bezei[X.]hnung angeboten hätten, vorgegangen. Die entspre[X.]henden Verletzungsverfahren vor dem [X.] und dem [X.] zeigten eine kennzei[X.]hnende Benutzung. So habe das [X.] festgestellt, dass bereits deswegen von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen sei, da das Kennzei[X.]hen ni[X.]ht nur auf der [X.] ver[X.]det, sondern au[X.]h in der Angebotszeile wiederholt werde, worin jedenfalls kein dekorativer Gebrau[X.]h gesehen werden könne.

Da die angegriffene Marke in Bezug auf die beanspru[X.]hten Waren weder eine unmittelbar bes[X.]hreibende Bedeutung, no[X.]h einen engen sa[X.]hli[X.]hen Bezug aufweise, könne ihr au[X.]h ni[X.]ht jegli[X.]he Unters[X.]heidungskraft abgespro[X.]hen werden. Die zugrunde liegende Eintragungsents[X.]heidung des [X.] stehe im Einklang mit der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu anderen, verglei[X.]hbaren Marken der Antragsgegnerin sowie mit den Ents[X.]heidungen des [X.] und des [X.], die zumindest indirekt ebenfalls von der S[X.]hutzfähigkeit der fragli[X.]hen Marken ausgegangen seien.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

den [X.]uss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 25. November 2013 aufzuheben und den Lös[X.]hungsantrag zurü[X.]kzuweisen sowie der Antragstellerin die Kosten des Amts- und Bes[X.]hwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Bes[X.]hwerde kostenpfli[X.]htig zurü[X.]kzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen [X.]uss. Unabhängig von Bedenken, ob dem Zei[X.]hen [X.] überhaupt Unters[X.]heidungskraft zukomme, habe die Bes[X.]hwerdeführerin diese und weitere 62 Marken [X.] erworben; es habe ihr von vornherein an einem Benutzungswillen gefehlt. Au[X.]h na[X.]h zehnjähriger Marktpräsenz ver[X.]de die Bes[X.]hwerdeführerin die von ihr in Anspru[X.]h genommenen Kennzei[X.]hen ni[X.]ht markenmäßig, sondern auss[X.]hließli[X.]h als dekoratives Element, als Motiv ihrer Produkte. Das führe zur Bewertung des Markenerwerbs als [X.].

II.

Die zulässige Bes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Re[X.]ht und mit zutreffender Begründung, wel[X.]her si[X.]h der Senat ans[X.]hließt, die Lös[X.]hung der angegriffenen Marke gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung angeordnet. Das Bes[X.]hwerdevorbringen der Markeninhaberin bietet für eine davon abwei[X.]hende Ents[X.]heidung keinen Anlass.

Der Begriff „Bösgläubigkeit“ im hier maßgebli[X.]hen Sinne ist ein eigenständiger Begriff des Kennzei[X.]henre[X.]hts, der Art. 3 Abs. 2 [X.]. d MRL entnommen und dementspre[X.]hend auszulegen ist - au[X.]h Art. 52 Abs. 1 lit. [X.] entspre[X.]hend ([X.], 1032 (1033) - [X.] 2000; [X.], 581 (582) - [X.]). Da eine exakte Definition des Begriffs „Bösgläubigkeit“ ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. [X.] FS Ullmann 2006, 354; Meessen, [X.], 672 f.), ist „Bösgläubigkeit“ immer einzelfallbezogen festzustellen. Maßgebli[X.]h sind dabei die Ziele und Motive des Anmelders im [X.]punkt der Anmeldung, wie sie auf Grund aller bekannten Indizien feststellbar sind.

Ohne s[X.]hematis[X.]he Prüfung anhand sog. Fallgruppen ist vorrangig zu fragen, ob der Anmelder ersi[X.]htli[X.]h einen zwe[X.]kfremden Einsatz der Marke beabsi[X.]htigt hat ([X.], 1032 (1033) - [X.] 2000; [X.], 809 - SSZ).

§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein ni[X.]ht für eine Ver[X.]dung im lauteren Wettbewerb bestimmt sind.

Maßgebli[X.]h ist dabei die subjektive Absi[X.]ht des Markeninhabers, die Marke zwe[X.]kfremd einzusetzen. Ein wettbewerbsre[X.]htli[X.]h verwerfli[X.]hes Verhalten kann au[X.]h darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zwe[X.]kfremd als Mittel des [X.] einsetzt ([X.], 1032, 1033 - [X.]; [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000).

Grundsätzli[X.]h wird zwar vermutet, dass der Anmelder in redli[X.]her Absi[X.]ht gehandelt hat ([X.], 780 Rn. 19 - [X.]). Dies können aber konkrete Anhaltspunkte widerlegen. Die Feststellung einer Behinderungsabsi[X.]ht können au[X.]h aus dem sonstigen Verhalten des [X.] gezogene Rü[X.]ks[X.]hlüsse tragen.

Die Grenze zur gezielten Behinderung ist übers[X.]hritten, [X.]n das Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträ[X.]htigung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltung des Mitbewerbers und ni[X.]ht auf die Entfaltung des eigenen [X.] geri[X.]htet ist (vgl. [X.], [X.], 340; BGH [X.], 581, 582 - [X.]). Bösgläubigkeit s[X.]heidet zwar aus, [X.]n das Verhalten des [X.] vorrangig dazu dient, eigene Ges[X.]häfte zu fördern ([X.], 621 (624) Rn. 32 - Akademiks; [X.], 917 Rn. 23 - [X.]; [X.] Be[X.]kRS 2012, 02969 - [X.] Logistik). Jede [X.] ist s[X.]hließli[X.]h darauf ausgeri[X.]htet, Konkurrenten zu stören, ihnen Marktanteile zu verwehren oder abzunehmen. Für Bösgläubigkeit spri[X.]ht aber ein Vorgehen, dem keine eigenen dur[X.]h das Markenre[X.]ht ges[X.]hützten Interessen zu Grunde liegen ([X.], 210 (211) - [X.]; [X.], [X.]. v. 31. Mai 2011 - 27 W (pat) 72/10, Be[X.]kRS 2011, 23133 - [X.]; [X.] Karlsruhe GRUR-RR 2004, 73, 74 - Flixotide).

Das wettbewerbli[X.]h Verwerfli[X.]he liegt hier darin, dass die Markeninhaberin die mit der Eintragung der Marke verbundene - an si[X.]h unbedenkli[X.]he - Sperrwirkung zwe[X.]kfremd einsetzen wollte ([X.], 1034 - [X.]; [X.], 621 - AKADEMIKS).

Unter Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erweist si[X.]h das [X.]e Vorgehen bei der Markenanmeldung als erster Teilakt eines insgesamt unlauteren Einsatzes - insbesondere im Hinbli[X.]k auf die spätere Ausübung des Monopolre[X.]hts ([X.], 242 (243 f.) - Classe E; [X.], 510 ff. - S. 100; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2010 - 26 W (pat) 63/07, Be[X.]kRS 2011, 00178 - Sa[X.]hsendampf).

Die Markeninhaberin hat eine Reihe von Marken angemeldet, die andere Hersteller von [X.] an der Ver[X.]dung allgemein übli[X.]her Ausdrü[X.]ke behindern.

Ob die Absi[X.]ht, die Marke zwe[X.]kfremd einzusetzen, der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung war, kann dahingestellt bleiben. Es rei[X.]ht aus, dass diese Absi[X.]ht jedenfalls das wesentli[X.]he Motiv war ([X.], 1032 (1034) - [X.] 2000), da der Markeninhaber keine dieses überlagernden Interessen geltend gema[X.]ht hat. Au[X.]h kommt es ni[X.]ht darauf an, dass die Markeninhaberin wohl mehr daran interessiert ist, ein Monopol für eine dekorative Nutzung in ungere[X.]htfertigter Weise dur[X.]hzusetzen, und [X.]iger auf finanzielle Vergütungen abstellt. Beides ist missbräu[X.]hli[X.]h.

Dass diese in der Gesamtabwägung als im markenre[X.]htli[X.]hen Sinn [X.] zu bewertenden Beweggründe bei der Anmeldung vorlagen, ergibt si[X.]h aus dem Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführerin selbst. So ist sie na[X.]h eigenem Bekunden trotz zehnjähriger Benutzung von sinnspru[X.]hhaften Allgemeinplätzen als Dekor von sogenannten Lifestyleprodukten erst auf den Gedanken zu den zahlrei[X.]hen Markenanmeldungen gekommen, als sie dur[X.]h Abmahnungen aus [X.] in der Ver[X.]dung ihrer Dekore behindert wurde. Sie selbst ist mit zwei Abmahnungen gegen Wettbewerber vorgegangen, die [X.] mit einer (gestalteten) [X.]-Bes[X.]hriftung vertrieben haben. In diesem Zusammenhang ging die Bes[X.]hwerdeführerin auf Na[X.]hfrage dur[X.]h den Senat in der mündli[X.]hen Verhandlung davon aus, s[X.]hon die Ver[X.]dung von „[X.]“ auf der [X.] selbst sei markenmäßig. In Verbindung mit dieser na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats unzutreffenden Auffassung (vgl. au[X.]h [X.], 359 - [X.]) lassen si[X.]h die Beweggründe zu den Abmahnungen als re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h ansehen, au[X.]h [X.]n es si[X.]h bislang allein um zwei Fälle handelt, die bestandskräftig zugunsten der Bes[X.]hwerdeführerin endeten. Entgegen deren Ansi[X.]ht ist die (gestaltete) Bes[X.]hriftung einer [X.] mit dem Wort „Glü[X.]kspilz“ nämli[X.]h keine kennzei[X.]hnende, markenmäßige Ver[X.]dung. [X.] weisen auf ihrer Lauf- oder Oberflä[X.]he bekanntli[X.]h zahlrei[X.]he Gestaltungen und Bes[X.]hriftungen auf, die dekorativ oder werbend wirken, ohne auf die betriebli[X.]he Herkunft der [X.] hinzuweisen. Au[X.]h soweit [X.]n vor Hotels, Restaurants oder Ges[X.]häften auf das jeweilige Etablissement hinweisen, legt dies ni[X.]ht nahe, die [X.] stamme von den Betreibern oder Anbietern der beworbenen Waren und Dienstleistungen. Ebenso [X.]ig wird das Publikum annehmen, eine mit 'Bitte Füsse abtreten' bes[X.]hriftete [X.] stamme von einer Firma diesen Namens. Das Verhindern einer sol[X.]hen dekorativen Ver[X.]dung dur[X.]h Dritte ist re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h.

Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des [X.], [X.]n man dessen Re[X.]htsauffassung, auf die si[X.]h die Markeninhaberin beruft, teilen würde. Das Geri[X.]ht sah nämli[X.]h jedenfalls in der Wiederholung des Kennzei[X.]hens in der Angebotszeile (des [X.]) keinen dekorativen Gebrau[X.]h. Au[X.]h das [X.] sah in der Ver[X.]dung in der Angebotszeile eine markenmäßige Ver[X.]dung, in der Aufs[X.]hrift auf der [X.] aber nur eine dekorative Nutzung. Diese Abmahnvorgänge wären damit zwar re[X.]htmäßig, den mit der Marke verbundene [X.] nützt die Markeninhaberin aber, wie sie in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat, und dies entspri[X.]ht ni[X.]ht einem vom Markenre[X.]ht gebilligten Zwe[X.]k.

S[X.]hließli[X.]h hat die Markeninhaberin keinerlei na[X.]hvollziehbaren Vortrag gehalten, aus dem si[X.]h auf die Absi[X.]ht zukünftiger markenmäßiger Ver[X.]dung ihrer beanspru[X.]hten Zei[X.]hen s[X.]hließen ließe. Die bisherige Ver[X.]dung, deren Bewertung dur[X.]h die Markenstelle beizutreten ist, ist bloß dekorativ.

Der Senat kann im Auftritt der Bes[X.]hwerdeführerin keine markenmäßige Benutzung von Glü[X.]kspilz erkennen. Die s[X.]hli[X.]hte Behauptung des Gegenteils ersetzt plausiblen und glaubhaften Vortrag hierzu ni[X.]ht. Die na[X.]h § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] an si[X.]h gebotene Amtsermittlung wird bes[X.]hränkt dur[X.]h Pfli[X.]hten der Beteiligten zur Mitwirkung und Darlegung (§ 92 [X.]). Die Grenze zwis[X.]hen [X.] und [X.] ist dort zu ziehen, wo es um Tatsa[X.]hen geht, die nur einer der Beteiligten kennen kann und die das Geri[X.]ht mit den ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmitteln ni[X.]ht herausfinden kann. Das betrifft vorliegend die Nutzungsabsi[X.]ht. Kommt ein Beteiligter seiner Mitwirkungspfli[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h, verpfli[X.]htet dies das Geri[X.]ht ni[X.]ht zu weiteren Ermittlungen auf anderem Weg, solange si[X.]h diese ni[X.]ht aufdrängen ([X.] DV[X.] 2002, 1412 f.). Als Herkunftshinweise und somit markenmäßige Kennzei[X.]hnung der Waren dienen im Online-Shop der Bes[X.]hwerdeführerin ledigli[X.]h die Zei[X.]henfolge „[X.]" und das Kleeblatt, ni[X.]ht jedo[X.]h die dekorativen Elemente wie Glü[X.]kspilz. Au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung hat die Bes[X.]hwerdeführerin ni[X.]hts dargetan, woraus si[X.]h ein Herkunftshinweis ni[X.]ht nur aus [X.], sondern au[X.]h aus Glü[X.]kspilz ergibt.

Die Bes[X.]hwerdeführerin hat au[X.]h ni[X.]hts dazu vorgetragen, dass und wie sie zukünftig einen kennzei[X.]hnenden Einsatz des beanspru[X.]hten Wortes plane. Die Tatsa[X.]he, dass die Benutzungss[X.]honfrist no[X.]h ni[X.]ht abgelaufen ist, steht der Annahme eines zwe[X.]kfremden Einsatzes ni[X.]ht entgegen. Zwar könnte die Marke no[X.]h markenmäßig benutzt werden, dies hat die Bes[X.]hwerdeführerin aber weder dargelegt no[X.]h behauptet. Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass allein beabsi[X.]htigt sei, die Bezei[X.]hnung dauerhaft als dekoratives Element auf den Artikeln anzubringen. Sollte die Bes[X.]hwerdeführerin eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke am Anmeldetag beabsi[X.]htigt haben oder Vorbereitungen dafür getroffen haben, hätte sie dies jedenfalls in der Verhandlung darlegen und glaubhaft ma[X.]hen müssen.

Dass die Bes[X.]hwerdeführerin mit der Markenanmeldung eine dekorative Nutzung gegen Angriffe Dritter verteidigen will, ist zwar verständli[X.]h und grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu missbilligen, aber der dafür gewählte Weg. Dass si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin ungere[X.]htfertigten Angriffen ausgesetzt sah, bere[X.]htigt sie ni[X.]ht, nun ihrerseits über das Markenre[X.]ht weitere Marktteilnehmer zu behindern.

Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kostenents[X.]heidung bleibt die Bes[X.]hwerde ohne Erfolg. Da die verfahrensgegenständli[X.]he Marke [X.] angemeldet wurde, entspra[X.]h es der Billigkeit, der Markeninhaberin die Kosten des patentamtli[X.]hen Verfahrens aufzuerlegen. (§ 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Glei[X.]hes gilt für die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens (§ 63 Abs. 1, § 71 Abs. 1 [X.]).

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde war zuzulassen, da die Beurteilung der Bösglaubigkeit einer Anmeldung zur Abwehr ungere[X.]htfertigter Angriffe sowie die unters[X.]hiedli[X.]he Beurteilung einer markenmäßigen Benutzung in Abgrenzung zum dekorativen Gebrau[X.]h dur[X.]h die [X.] einerseits und das [X.] andererseits einer hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Klärung bedarf.

[X.]uss

In der Bes[X.]hwerdesa[X.]he

betreffend die Marke 30 2010 068 486 – [X.]/12 Lö

([X.])

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] sowie des [X.] [X.] und des [X.] k.A. S[X.]hmid

bes[X.]hlossen:

1.

Das Rubrum des [X.]usses vom 29. April 2014 wird dahin klargestellt, dass der Antragsteller und Bes[X.]hwerdegegner vollständig bezei[X.]hnet ist mit:

[X.], vertreten dur[X.]h den Vorstand [X.], [X.] 4, [X.]

2.

Der Tatbestand des [X.]usses vom 29. April 2014 wird auf Seite 5 dahin ergänzt, dass es anstatt

„Sie habe auf der Grundlage der streitgegenständli[X.]hen Marke und der Eintragung Nr. 2010 070 607“ heißt

„Sie habe auf der Grundlage der streitgegenständli[X.]hen Marke und der Eintragung Nr. 30 2010 070 607“

3.

Der Tatbestand des [X.]usses vom 29. April 2014 wird auf Seite 6 dahin ergänzt, dass es am Ende des Antrages der Markeninhaberin heißt: „(…aufzuerlegen) sowie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zuzulassen.“

4.

Im Übrigen wird der Antrag der Bes[X.]hwerdeführerin auf Beri[X.]htigung des Tatbestandes aus dem S[X.]hriftsatz vom 7. Juli 2014 zurü[X.]kgewiesen.

Gründe

Der [X.]santrag, über den der Senat in der seiner Ents[X.]heidung zugrundeliegenden Besetzung (§ 80 Abs. 4 Satz 2 [X.]) zu ents[X.]heiden hat, ist zwar na[X.]h § 80 Abs. 2 [X.] zulässig, aber in der Sa[X.]he nur wie im Tenor ersi[X.]htli[X.]h begründet.

1.

Das Rubrum des [X.]usses vom 29. April 2014 war auf die insoweit übereinstimmende Anregung der [X.]en na[X.]h § 80 Abs. 1 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der vollständigen Bezei[X.]hnung des Antragstellers klarzustellen, da die Re[X.]htsform und Vertretungsverhältnisse insoweit fehlten.

2.

Die verkürzte Markenbezei[X.]hnung war antragsgemäß zu beri[X.]htigen. Au[X.]h war die unterlassene Mitteilung des Antrags auf Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu ergänzen, da die [X.] vollständig widerzugeben sind, au[X.]h [X.]n si[X.]h der Vorgang aus dem Protokoll ergibt. Die S[X.]hreibweise in Klein- oder Großbu[X.]hstaben ist bei ni[X.]ht als Bildmarke angemeldeten Zei[X.]hen ni[X.]ht festgelegt und war daher ni[X.]ht zu beri[X.]htigen.

3.

Der weitergehende [X.] war zurü[X.]kzuweisen, weil der Tatbestand des [X.]usses vom 29. April 2014 entgegen der Ansi[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführerin weitere Unri[X.]htigkeiten oder Unklarheiten ni[X.]ht enthält.

a)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, den Tatbestand auf Seite 3 dahingehend zu ergänzen, dass neben dem Eintragungsdatum au[X.]h das Anmeldedatum der angegriffenen Wortmarke vom 22. November 2010 angegeben wird.

Die Bes[X.]hwerdegegnerin hält die beanstandete Auslassung im Tatbestand für ledigli[X.]h eine re[X.]htli[X.]he Bewertung, ni[X.]ht hingegen einen Tatsa[X.]henvortrag.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil das unstreitige Anmeldedatum aktenkundig ist und ni[X.]ht in den knapp zu haltenden Tatbestand aufzunehmen war. Au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin hat in ihrer Bes[X.]hwerdebegründung vom 14. April 2014 darauf verzi[X.]htet, das Datum vorzutragen.

b)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, den Tatbestand auf Seite 3 im letzten Absatz dahingehend zu ergänzen, dass die Antragsgegnerin dem Lös[X.]hungsantrag mit S[X.]hriftsatz vom 25. Juni 2012 ni[X.]ht nur widerspro[X.]hen, sondern den Widerspru[X.]h au[X.]h eingehend (wird mit zwölf Beispielen ausgeführt) begründet hat.

Die Bes[X.]hwerdegegnerin hält die beanstandete Auslassung für ni[X.]ht mitteilungsbedürftige Re[X.]htsansi[X.]hten.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil eine ergänzungsbedürftige Auslassung ni[X.]ht vorliegt. Es handelt si[X.]h bei der beanstandeten Stelle um ein kurz gehaltenes Referat des aktenkundigen Verfahrens vor dem [X.], wel[X.]hes vollumfängli[X.]h zu zitieren ni[X.]ht geboten ist. Die Tatbestandberi[X.]htigung dient ni[X.]ht dem Begehren der [X.], dass ihr Vortrag in der Weise und dem Umfang im Tatbestand dargestellt wird, die ihren eigenen Vorstellungen und Wüns[X.]hen entspri[X.]ht (vgl. Ha[X.]ker/[X.], [X.], 10. Aufl., § 80 Rn. 7 [X.]). Im Übrigen handelt es si[X.]h bei den vermissten Zitaten um Re[X.]htsansi[X.]hten bzw. um tatsä[X.]hli[X.]hen Vortrag, den der Senat im Rahmen des [X.] auf Seite 5 des [X.]usses wie erforderli[X.]h mitteilt.

[X.])

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt,  den Tatbestand auf Seite auf Seite 7 oben am Ende des ersten Absatzes dahingehend zu ergänzen, dass wegen der Einzelheiten des Sa[X.]h- und Streitstandes auf die S[X.]hriftsätze der [X.]en vom 09.02.2012, [X.], 25.10.2012, 04.04.2013, 04.11.2013, 08.01.2014, 06.03.2014, 14.05.2014, 15.04.2014 und 24.04.2014 nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen werde.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil na[X.]h §§ 80, 82 [X.], 313 ZPO eine globale Bezugnahme auf den aktenkundigen s[X.]hriftsätzli[X.]hen Vortrag der [X.]en überflüssig ist, vielmehr davon auszugehen ist, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündli[X.]hen Verhandlung war (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 313 Rn. 18, § 320 Rn. 4). An einer einer [X.] zugängli[X.]hen Auslassung fehlt es, [X.]n si[X.]h der Tatbestand aus einer ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h zu erklärenden Inbezugnahme der vorbereitenden S[X.]hriftsätze ergibt.

d)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen, die Markenabteilung habe in ihrem [X.]uss vom 25. November 2013 zur Vorbenutzung des Zei[X.]hens „[X.]" in Hinsi[X.]ht auf die beanspru[X.]hten Waren und/oder sonstige „Lifestyle-Artikel" vor dem [X.]punkt der Anmeldung keine Feststellungen getroffen.

Der Bes[X.]hwerdegegner meint, der Antrag sei zurü[X.]kzuweisen, weil si[X.]h das Begehren der Antragsgegnerin aus dem Tatbestand bereits ergebe und es si[X.]h auf eine Re[X.]htsauffassung beziehe.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil das Referat der Ausführungen des angefo[X.]htenen [X.]usses entgegen der Ansi[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführerin ni[X.]ht ergänzungsbedürftig ist, vielmehr si[X.]h aus der zitierten Mutmaßung ergibt, dass sie ni[X.]ht erwiesen ist. Im Übrigen s[X.]heint die angenommene Kenntnis des fragli[X.]hen Marktes und seiner Übungen unstreitig zu sein.

e)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, den Tatbestand auf Seite 5 dahingehend zu ergänzen, dass die Markeninhaberin darauf hingewiesen habe, dass die Anzahl von über 70 Wortmarken u.a. auf Na[X.]hanmeldungen der glei[X.]hen Marken für andere Klassen beruhe.

Der Bes[X.]hwerdegegner beantragt, den Antrag zurü[X.]kzuweisen, weil der  Tatbestand ri[X.]htig sei.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil das zugrundeliegende, unstreitige Vorbringen aktenkundig und ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnungsbedürftig ist, auf die Ausführungen oben b) und [X.]) wird ergänzend verwiesen.

f)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen, sie habe in Abrede genommen, die angegriffene Marke zu wettbewerbswidrigen Zwe[X.]ken angemeldet zu haben.

Der Bes[X.]hwerdegegner meint, der Antrag sei zurü[X.]kzuweisen, da er si[X.]h wiederum ledigli[X.]h auf eine Re[X.]htsauffassung der Bes[X.]hwerdeführerin beziehe und im Übrigen in seiner Paus[X.]halität keinerlei Bedeutung für die Ents[X.]heidung der Angelegenheit habe.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben b) und [X.]) war der Antrag zurü[X.]kzuweisen; das aktenkundige Bestreiten der Bes[X.]hwerdeführerin liegt auf der Hand und versteht si[X.]h von selbst.

g)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen, sie habe darauf verwiesen, dass sämtli[X.]he von der Gegenseite im Amtsverfahren vorgelegte „Ver[X.]dungsbeispiele Dritter" aktuellen Datums gewesen seien und ni[X.]ht aus der [X.] der Anmeldung der streitgegenständli[X.]hen Marke stammten.

Der Bes[X.]hwerdegegner kann eine entspre[X.]hende Behauptung in den zu den Akten gerei[X.]hten S[X.]hriftsätzen ni[X.]ht na[X.]hvollziehen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben b) und [X.]) war der Antrag zurü[X.]kzuweisen; die aktenkundigen [X.]räume sind ni[X.]ht zwingend zu erwähnen.

h)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen,

die Gegenseite sei für sämtli[X.]he Voraussetzungen zur Begründung von „Bösgläubigkeit" darlegungs- und beweispfli[X.]htig,

ihre Markenanmeldestrategie sei ein Anzei[X.]hen gegen [X.]widrigkeit,

dass die Re[X.]htsauffassung der Markenabteilung über die markenmäßige bzw. bloße ästhetis[X.]he Ver[X.]dung in Widerspru[X.]h zu der Kennzei[X.]hnungspraxis der Bran[X.]he stehe,

dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des 27. Senats des [X.] es wegen der fünfjährigen Benutzungss[X.]honfrist na[X.]h §§ 25, 43 [X.] ohne jede Bedeutung sei, ob der Markeninhaber bereits bei der Markenanmeldung eine Benutzung der Marke beabsi[X.]htige,

dass sie si[X.]h für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung auf die entspre[X.]hende Annahme eines ni[X.]ht unbea[X.]htli[X.]her Teil des Verkehrs über einen Herkunftshinweis berufen habe,

dass sie si[X.]h auf die Uns[X.]hädli[X.]hkeit des Vorgehens gegen Dritte bei der Annahme einer [X.]e Markenanmeldung berufen habe, dass sie si[X.]h auf die Unerhebli[X.]hkeit von Umständen na[X.]h der Anmeldung/Eintragung bei der Beurteilung einer Bösgläubigkeit berufen habe,

dass sie si[X.]h auf einen Beurteilungsspielraum bei der Frage markenmäßiger oder dekorativer Benutzung berufen habe,

dass sie si[X.]h auf die Vers[X.]hiedenheit der Streitgegenstände von Lös[X.]hung wegen Bösgläubigkeit und aufgrund Verfalls berufen habe und

dass sie si[X.]h auf eine widerlegbare Vermutung zur Benutzungsabsi[X.]ht berufen habe.

Der Bes[X.]hwerdegegner hält dies für Re[X.]htsausführungen und weist darauf hin, dass die Markeninhaberin die derzeitige Benutzung als Motiv, die sie selbst au[X.]h exakt so bezei[X.]hne, fortzusetzen beabsi[X.]htige, was sie im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt habe.

Diese Anträge waren zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h bei den begehrten Ergänzungen ni[X.]ht um übergangenes tatsä[X.]hli[X.]hes Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführerin handelt, sondern jeweils als Re[X.]htsansi[X.]ht ni[X.]ht im Tatbestand zu erwähnen ist.

i)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen, dass sie vorgetragen habe, dass es neben ihr viele Unternehmen gebe, die als Markenstrategie „positiv besetzte, teilweise au[X.]h humoristis[X.]h überhöhte Ausdrü[X.]ke der Alltagsspra[X.]he" als Marken angemeldet hätten.

Der Bes[X.]hwerdegegner meint, der Antrag sei zurü[X.]kzuweisen, da er si[X.]h ni[X.]ht auf eine na[X.]hvollziehbare Tatsa[X.]henbehauptung der Antragsgegnerin beziehe.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben b) und [X.]) war der Antrag zurü[X.]kzuweisen; das aktenkundigen Vorbringen war ni[X.]ht zwingend zu erwähnen.

j)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im Tatbestand zu ergänzen,

dass es au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung im Belieben des Markeninhabers liege, gegen [X.] und wel[X.]he Benutzungshandlung er vorgehe und

dass sie si[X.]h darauf berufen habe, dass Bösgläubigkeit auss[X.]heide, [X.]n das Verhalten des Markeninhabers vorrangig dazu diene, eigene Ges[X.]häfte zu fördern und/oder si[X.]h ein [X.] an dem Zei[X.]hen zum S[X.]hutz für dessen Weiterbenutzung zu si[X.]hern.

Der Bes[X.]hwerdegegner hält dies für Re[X.]htsauffassungen.

Die  Anträge waren zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h ni[X.]ht um übergangenes tatsä[X.]hli[X.]hes Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführerin handelt, sondern als Re[X.]htsansi[X.]ht ni[X.]ht im Tatbestand erwähnt werden muss.

k)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, im dritten Absatz auf Seite 9 des [X.]usses den Satz „So ist sie na[X.]h eigenem Bekunden trotz 10-jähriger Benutzung von sinnspru[X.]hhaften Allgemeinplätzen als Dekor von sogenannten Lifestyleprodukten erst auf den Gedanken zu den zahlrei[X.]hen Markenanmeldungen gekommen, als sie dur[X.]h Abmahnungen aus [X.] in der Ver[X.]dung ihrer Dekore behindert wurde" zu strei[X.]hen, da sie dies ni[X.]ht vorgetragen habe.

Der Bes[X.]hwerdegegner hält es für zutreffend, dass die Antragsgegnerin bekundet habe, die nunmehr als Marken angemeldeten Dekore bereits langjährig benutzt zu haben. Au[X.]h die Beurteilung dieser Markenworte als sinnspru[X.]hhafte Allgemeinplätze sei zutreffend.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h bei dem beanstandeten Zitat (-sinn) ni[X.]ht um einen Teil des Tatbestandes handelt, sondern als wertende Zusammenfassung des Vortrages der Bes[X.]hwerdeführerin aus der Bes[X.]hwerdebegründung vom 14. April 2014 unter [X.]) (Seite 16, [X.]. 39 d.A.) Gegenstand der Ents[X.]heidungsgründe des Senates ist.

l)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt, auf Seite 10 den letzten Satz im ersten Absatz „Diese Abmahnvorgänge wären damit re[X.]htmäßig, den mit der Marke verbundenen Eins[X.]hü[X.]hterungseffekt nutzt die Markeninhaberin aber, wie sie in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat, und dies entspri[X.]ht ni[X.]ht einem vom Markenre[X.]ht gebilligten Zwe[X.]k" zu strei[X.]hen, da sie dies ni[X.]ht in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen habe.

Der Bes[X.]hwerdegegner hält dies erneut als auf die Re[X.]htsauffassung der Bes[X.]hwerdeführerin bezogen und um Re[X.]htsausführungen des Senats, die ohnehin dem [X.] ni[X.]ht zugängli[X.]h seien.

Der Antrag war zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h bei dem beanstandeten Zitat ni[X.]ht um einen Teil des Tatbestandes handelt, sondern als gewertete Wiedergabe des Vortrages der Bes[X.]hwerdeführerin aus der Verhandlung Gegenstand der Ents[X.]heidungsgründe des Senates ist. Die Bes[X.]hwerdeführerin hat erläutert und auf Na[X.]hfrage des Vorsitzenden wiederholt, dass sie si[X.]h gegen [X.] mit einer Glü[X.]kpilz-Aufs[X.]hrift auf der Laufflä[X.]he weiterhin wehren würde, au[X.]h weil sie dies für eine markenmäßige Ver[X.]dung halte.

m)

Die Bes[X.]hwerdeführerin beantragt,

auf Seite 10 im zweiten Absatz den ersten Satz „S[X.]hließli[X.]h hat die Markeninhaberin keinerlei na[X.]hvollziehbaren Vortrag gehalten, aus dem si[X.]h auf die Absi[X.]ht zukünftiger markenmäßiger Ver[X.]dung ihrer beanspru[X.]hten Zei[X.]hen s[X.]hließen ließe",

auf Seite 11 im ersten Absatz den Satz „Zwar könnte die Marke no[X.]h markenmäßig benutzt werden, dies hat die Bes[X.]hwerdeführerin aber weder dargelegt no[X.]h behauptet" und

auf Seite 11 im ersten Absatz der Satz „Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass allein beabsi[X.]htigt sei, die Bezei[X.]hnung dauerhaft als dekoratives Element auf den Artikeln anzubringen"

zu strei[X.]hen.

Der Bes[X.]hwerdegegner hält dies für Re[X.]htsausführungen des Senats, die einem [X.] ni[X.]ht zugängli[X.]h seien.

Au[X.]h diese Anträge war zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h bei den  beanstandeten Zitaten ni[X.]ht um einen Teil des Tatbestandes handelt, sondern eine Wertung des Senates der vorgetragenen und aktenkundigen Ver[X.]dungsbeispiele und Erörterungen in der mündli[X.]hen Verhandlung im Rahmen der Ents[X.]heidungsgründe.

Wie bereits erwähnt wurde im Termin ausdrü[X.]kli[X.]h bespro[X.]hen, dass der Senat die vorgetragene Benutzung für eine rein dekorative und ni[X.]ht markenmäßige Ver[X.]dung des Zei[X.]hens hält. Die Bes[X.]hwerdeführerin war allein gegenteiliger Ansi[X.]ht ohne ergänzende Ver[X.]dungsbeispiele mitteilen oder ankündigen zu können.

Dr. [X.]      [X.] S[X.]hmidt

Meta

27 W (pat) 8/14

29.04.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 27 W (pat) 8/14 (REWIS RS 2014, 6023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6023


Verfahrensgang

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Az. I ZB 69/14

Bundesgerichtshof, I ZB 69/14, 15.10.2015.


Az. 27 W (pat) 8/14

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 8/14, 29.04.2014.


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