Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 425/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2676

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116B5STR425.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 425/16

vom
9. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2016
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aus-setzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab-gelehnt worden ist.
2.
Die weitergehende Revision
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen we-gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
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3
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1. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechts-fehlerfrei begründet.
a) Das [X.] hat bei dem Angeklagten eine günstige [X.] gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint. Zur Begründung hat es lediglich ange-führt, er habe trotz seiner Verurteilung im Jahr 1996 wegen sexuellen [X.] einem

gleichzeitig mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten

Be-rufungsverfahren die Begehung weiterer Sexualstraftaten durch ihn festgestellt worden.
b) Die Verneinung einer
günstigen Legalprognose mit dieser Begründung
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken begegnet bereits, dass das i-glich wegen einer einzi-gen Straftat schuldig gesprochen hat. Soweit die [X.] darüber hinaus auf die Feststellung weiterer Taten im parallel verhandelten

denselben [X.] und denselben Zeitraum betreffenden

Berufungsverfahren ver-weist, lässt sie außer Betracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entschei-dung über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB der Schuldspruch in je-nem Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Des Weiteren hat sich das [X.] im Rahmen der Legalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte weder in den Jahren seit seiner Verurteilung zu einer [X.] bis zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Anfang 2012 bis August 2013 noch in den Jahren seither strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
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3
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5
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4
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Schließlich hat sich das [X.] auch nicht

was indes geboten [X.] wäre

mit der Frage befasst, inwieweit insbesondere durch die Ertei-lung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose geschaffen werden [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2015

4 [X.],
[X.], 107 f.).
2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhand-lung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbe-gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.

Sander

Schneider König

Bellay Feilcke

6
7

Meta

5 StR 425/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 425/16 (REWIS RS 2016, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2676

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