Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 604/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2867

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/13
Verkündet am:

17. September 2014

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1385 Nr.
2 und Nr.
4, 1386, 1379 Abs.
2, 1353 Abs.
1 Satz
2
Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach §
1379 Abs.
2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der [X.] nach §§
1385 Nr.
4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
[X.], Beschluss vom 17. September 2014 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.] am Main

AG [X.]

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
September 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter
Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss
des 2.
Familien-senats in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 9.
Oktober 2013
wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung der [X.].
Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 27.
Juli 2012 vonei-nander getrennt. Mit Schreiben vom 3.
September 2012 forderte der Antragstel-ler
die Antragsgegnerin auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 27.
Juli 2012 zu erteilen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 6.
September 2012 mit, es müsse zunächst die Rich-tigkeit des angegebenen Trennungsdatums geklärt werden, das sie am 1
2
-
3
-
13.
September 2012 bestätigte. Gleichzeitig kündigte sie an, dass die geforder-ten Angaben zum Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung
erfol-gen würden. Nachdem die Antragsgegnerin sich in der Zwischenzeit nicht [X.] geäußert hatte, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.
November 2012 unter Fristsetzung bis zum 19.
November 2012 erneut zur Auskunft auf, wobei er "klarstellend"
erklärte, dass in diesem Auskunftsver-langen
als "minus"
auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des
Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Mit Schreiben vom 22.
November 2012 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg-nerin mit, dass das Schreiben des Antragstellers vom 8.
November 2012 wäh-rend ihres
Urlaubs eingegangen sei und die Beantwortung der [X.] noch ausstehe. Es sei jedoch ein Besprechungstermin mit der [X.]
für den 6.
Dezember 2012 vereinbart.
Am
26.
November 2012 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den [X.] auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
gestellt, den er
darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin sich
ohne ausreichenden Grund beharr-lich geweigert habe, ihn über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2012 hat
die
Antragsgegnerin
die begehrte [X.] über ihr
Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilt.
Das Amtsgericht hat
den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner
Beschwerde hat der Antragsteller seinen Antrag zudem auf §
1385 Nr.
2 BGB gestützt. Die Antragsgegnerin habe bei der Auskunftserteilung ein privile-giertes Sparvermögen von 70.000

verschwiegen, außerdem habe sie eine Woche vor der Trennung einem Bankschließfach die dort eingelegten [X.] von 5.000

und 900 bis 1.000
Schweizer [X.] entnommen. Weiterhin sei ein Giroguthaben in Höhe von [X.]

, das in der Auskunft vom 20.
De-3
4
-
4
-
zember 2012 noch angegeben worden sei, im März 2013 nicht mehr vorhanden gewesen.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[X.] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung aus-geführt:
Das Gestaltungsbegehren des Antragstellers sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§
1386, 1385 Nr.
2, 4
BGB nicht vorlägen.
Die Antragsgegnerin habe sich nicht beharrlich und grundlos geweigert, den Antragsteller über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten.
Sie sei erstmalig am 3.
September 2012 aufgefordert worden, Auskunft über den [X.] ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 27.
Juli 2012 zu ertei-len. Auch mit der weiteren und letzten Aufforderung vor der Antragstellung im
Schreiben vom 8.
November 2012 habe der Antragsteller
eine Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung eingefordert, auch wenn in diesem Schreiben klargestellt worden sei, dass in diesem Auskunftsverlangen eine [X.] zur allgemeinen Unterrichtung über den [X.] als "mi-nus"
enthalten sei. Beide Aufforderungen seien
nicht geeignet gewesen, eine beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin zur Unterrichtung nach §
1385 Nr.
4
BGB mit der Folge einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemein-5
6
7
8
9
-
5
-
schaft herbeizuführen. Die [X.] nach §
1385 Nr.
4
BGB, die allgemein aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach §
1353 BGB folge, entspreche nicht dem Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB, sondern sei von diesem grundsätzlich inhaltlich verschieden, so dass die erfolglose Aufforderung zur Auskunft nicht zur Annahme einer Weige-rung zur Unterrichtung führen
könne.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Erweiterung der [X.]spflicht auf das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und [X.] vom 6.
Juli 2009. Danach bestehe nur ein scheinbarer Wertungswiderspruch darin, dass einerseits getrennt lebende Eheleute schon während der Trennungszeit nach §
1379 Abs.
2 BGB einander zur Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verpflichtet seien, andererseits jedoch die beharrliche Weigerung zu der nur wesentlich eingeschränkteren allgemeinen [X.]
über den [X.] zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft berechtigen solle. Dies könnte zwar die Ansicht unterstützen, die allgemeine [X.] sei als "minus"
in der Vermögensauskunftspflicht
enthal-ten. Hiergegen spreche jedoch, dass es der [X.] trotz der Ein-führung der Verpflichtung zur Auskunft über das Trennungsvermögen bei der allgemeinen
[X.] als Voraussetzung für die vorzeitige Aufhe-bung der Zugewinngemeinschaft belassen habe. Dies
könne
nicht als ein
re-daktionelles Versehen des Gesetzgebers
angesehen werden, weil der getrennt lebende Ehegatte nicht so sehr des Schutzes durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedürfe, da er durch die Beweislastumkehr in §
1375 Abs.
2 Satz
2
BGB ausreichend gegen eine verzögerte Auskunft
und mögliche illoyale [X.] in der Trennungszeit geschützt sei.

10
-
6
-
Dies könne letztlich jedoch dahinstehen, da die Antragsgegnerin sich [X.] nicht beharrlich geweigert habe, den Antragsteller zu unterrichten. [X.] sei eine Unterrichtungsverweigerung nur,
wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten nicht erwartet werden könne. Dies setze eine dreimalige fruchtlose Aufforderung
zur Unterrichtung voraus, an der es hier
fehle. Die Antragsgegnerin sei nur zweimal zur Auskunft
aufgefordert worden. In der Zusage der Antragsgegner im Schreiben vom 13.
September 2012, die Auskunft zu erteilen, könne keine Selbstmahnung in dem Sinne gesehen wer-den, dass entsprechend den Grundsätzen zum Verzug eine weitere Aufforde-rung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch die Erteilung der zunächst un-zutreffenden
Auskunft durch Verschweigen der 70.000

parguthaben könne
nicht als eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung verstanden werden, auch wenn grundsätzlich eine zutreffende Auskunft oder eine zutreffende Unter-richtung
geschuldet sei. Außerdem sei diese unzutreffende Auskunft bereits mit Schreiben vom 13.
Februar 2013 korrigiert worden.
Auch aus §
1385 Nr.
2
BGB ergebe sich für den Antragsteller keine
Be-rechtigung, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das Verschweigen des [X.] von
70.000

rrigen Annahme, dass der nach §
1374 Abs.
2 BGB privilegierte Vermögenserwerb im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nicht offenbart werden müsse, stelle keine Verfü-gung i.S.d.
§
1365 BGB oder des §
1375 Abs.
2
BGB dar. Die während der Trennungszeit vorgenommenen Verfügungen
über das Girokonto mit einem Guthaben von [X.]

und
über das im Bankschließfach eingelegte [X.] könnten keine
Gesamtvermögensgeschäfte
i.S.d.
§
1365 BGB sein, da nicht das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin davon betroffen gewesen sei. Dafür, dass die vorbezeichneten Handlungen illoyale Vermögensverfügun-gen nach §
1375 Abs.
2 Satz
1
Nr.
1 bis 3
BGB künftig befürchten ließen, fehl-ten
konkrete Anhaltspunkte.

11
12
-
7
-
I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangen kann.
1. Nach §
1386 BGB i.V.m. §
1385 Nr.
4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich ge-weigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der [X.] grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforde-rung des anderen [X.] zur Unterrichtung voraus (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
28; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1385 BGB Rn.
5).
Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine
Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er
zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine
Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. §
1385 Nr.
4 BGB verweigert.

Danach hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits nicht in der geeigneten Form zur Un-terrichtung über den Bestand ihres Vermögens aufgefordert
hat. Deshalb
bedarf die Frage, wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufge-fordert worden sein muss, um eine beharrliche Weigerung gemäß §
1385 Nr.
4 BGB annehmen zu können, hier keiner weiteren Erörterung
(vgl. hierzu die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene eigene Entscheidung OLG [X.] FamRZ 2010,
563, 564; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
28; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1385 BGB Rn.
5; [X.] 13
14
15
-
8
-
BGB/J.
Mayer [Stand: 1.
Mai 2014] §
1385 Rn.
13; [X.], 1713, 1717, wonach regelmäßig eine dreimalige Aufforderung erforderlich ist).
a) Nach seinem Wortlaut knüpft
§
1385 Nr.
4 BGB an
die Weigerung ei-nes
Ehegatten an, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermö-gens zu unterrichten. Da eine solche [X.] gesetzlich nicht ge-regelt
ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift an die aus §
1353 Abs.
1 Satz
2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten [X.], sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güter-standes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres
Ver-mögens zu informieren (vgl.
OLG [X.] FamRZ 2010, 563, 564;
[X.]
FamRZ 2009, 1906, 1907 jeweils zu §
1386 Abs.
3 aF.; [X.]/[X.] BGB [2007] §
1386 Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1385 BGB Rn.
5 jeweils mwN; [X.]/[X.] BGB 73.
Aufl. §
1386 Rn.
8; [X.]/Wegen/Weinreich BGB 9.
Aufl. §
1385 Rn.
13; zur Unterrich-tungspflicht vgl. [X.] Urteil vom 25.
Juni 1976

IV
ZR
125/75

FamRZ 1978, 677, 678
und Senatsurteil vom 5.
Juli 2000

XII
ZR
26/98

FamRZ 2001, 23, 25).

Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen hat der Antragsteller die [X.] nicht in geeigneter Form auf Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens in Anspruch genommen. Vielmehr hat er zunächst mit Schreiben vom 3.
September 2012 von
der Antragsgegnerin nur Auskunft über deren Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt
und damit

was die [X.] auch nicht in Abrede stellt

den Auskunftsanspruch aus §
1379 Abs.
2 BGB geltend gemacht. Erst im Schreiben vom 8.
November 2012, in
dem die Antragsgegnerin
unter Fristsetzung bis zum 19.
November 2012 erneut
zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen aufgefordert wurde, erklärte der An-16
17
-
9
-
tragsteller lediglich "klarstellend", dass in diesem Auskunftsverlangen als "mi-nus"
auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei.
Einen
Unterrichtungsan-spruch
hat der Antragsteller somit erstmalig kurz vor der am 26.
November 2012 erfolgten Antragsstellung auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemein-schaft
geltend gemacht. Aus der zeitlichen Verzögerung zwischen dieser [X.] und dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.
November 2012 sowie der mit Schriftsatz vom 20.
Dezember 2012 erteilten Auskunft lässt sich keine beharrliche Verweigerung [X.]. §
1385 Nr.
4 BGB herleiten.

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht daher davon ausgegangen,
dass die Voraussetzungen des §
1385 Nr.
4 BGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht
erfüllt sein können, wenn der Auskunftsanspruch nach
§
1379 Abs.
2 BGB dem Anwendungsbereich der Vorschrift
nicht unterfällt.
Hierzu wer-den in der Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings unterschiedliche Auf-fassungen vertreten.
aa) Teilweise wird ein Auskunftsersuchen nach §
1379 Abs.
2 BGB mit der Begründung für ausreichend gehalten, der allgemeine eherechtliche An-spruch auf Unterrichtung
über den Bestand des Vermögens sei als schwäche-rer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB enthalten, sofern die Ehegatten i.S.d.
§
1567 BGB getrennt
lebten und daher der [X.]sanspruch in Bezug auf das Vermögen zum [X.] sei. Zudem sei "Auskunft"
der umfassendere Begriff gegenüber "Unterrich-tung"
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1385 BGB Rn.
5;
[X.] BGB/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014] §
1385 Rn.
11; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1386 Rn.
25; [X.]/Wegen/Weinreich BGB 9.
Aufl. §
1385 Rn.
13; [X.]/[X.] BGB 14.
Aufl. §
1385 Rn.
11; [X.], 1713, 1716; [X.] FPR 2012, 91, 96). Auch der Gesetzeszweck spreche da-18
19
-
10
-
für, den Anwendungsbereich des §
1385 Nr.
4 BGB auf den Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB zu erstrecken. Es sei widersinnig, dem
Ehegatten
die sofortige Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gerade während der für unredliche Vermögensverschiebungen anfälligen [X.] zu versagen, obwohl §
1385
BGB einen Schutz vor unredlichen [X.] seitens des anderen Ehegatten gewähren solle
([X.]
FPR 2012, 91, 96). Schließlich
ergebe
sich diese Auslegung
auch
indi-rekt aus dem Gesetzestext. Soweit dort
von der
"Erhebung der Klage auf [X.]"
die Rede sei, könne damit nur der Antrag auf
Auskunft über das Tren-nungsvermögen [X.]. §
1379 Abs.
2 BGB gemeint sein
([X.], 1713, 1716).
bb) Nach anderer, zutreffender
Ansicht wird der Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB vom Anwendungsbereich des §
1385 Nr.
4
BGB nicht
er-fasst
(OLG [X.] am Main FamRZ 2010, 563, 564; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
26; [X.], 401, 402; [X.] FamRZ 2009, 1908, 1909; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. Rn.
354; vgl. auch [X.] FamRZ 2009, 1906, 1907
zu §
1386 Abs.
3 [X.]).
(1) Bereits der Wortlaut des §
1385 Nr.
4 BGB spricht dafür, dass
der Anwendungsbereich der Vorschrift nur die aus §
1353 Abs.
1
Satz
2
BGB abge-leitete [X.] erfasst.

Bis zur Neuregelung des §
1385 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und [X.] vom 6.
Juli 2009 (BGBl.
I S.
1696) sah §
1386 Abs.
3 BGB die Möglichkeit einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns vor, wenn sich ein
Ehegatte beharrlich weigerte, den anderen Ehegatten
über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dabei entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Vorschrift an die
Informations-20
21
22
-
11
-
pflicht
nach §
1353 Abs.
1
Satz
2
BGB anknüpft
([X.]/[X.] BGB [2007] §
1385 Rn.
22; [X.]/Brudermüller BGB 68.
Aufl. §
1386 Rn.
7), da der [X.]sanspruch zum Anfangs-
und Endvermögen nach früherem Recht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der [X.] (§
1379 Abs.
1 [X.]) oder nach §
1379 Abs.
2 BGB ab Rechts-hängigkeit des Antrags auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe entstand ([X.] FamRZ 2009, 1908, 1909). Obwohl der Gesetzgeber mit der Reform des Rechts des [X.] zum 1.
September 2009 in §
1379 Abs.
2 BGB zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen auf den Tren-nungszeitpunkt bezogenen Auskunftsanspruch eingeführt hat, hat er
bei der Neufassung
des §
1385 Nr.
4
BGB am bisherigen Wortlaut der Vorschrift [X.] und weiterhin
nur die beharrliche Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu unterrichten, zur Voraussetzung des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
gemacht.
(2) Auch die
Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Novellierung des §
1385 Nr.
4 BGB der Anwendungsbereich der Vor-schrift auf den
neu
geschaffenen Auskunftsanspruch nach §
1379
Abs.
2
BGB ausgedehnt
werden sollte.

Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des §
1385
BGB lediglich die bislang in §
1386 Abs.
2 [X.] enthaltenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder eine vorzeitige Aufhebung der [X.] maßvoll dahingehend erweitern, dass entgegen dem bisherigen Recht der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr eine [X.] Verfügung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abwarten muss (vgl. §
1386 Abs.
2 [X.]), sondern es zur Begründung des Anspruchs bereits ausreicht, wenn eine der in §
1365 BGB oder §
1375 Abs.
2 BGB bezeichneten 23
24
-
12
-
Handlungen zu befürchten ist (BT-Drucks. 16/10798 S.
19). Mit der Neufassung des §
1385 Nr.
4 BGB sollten lediglich die bisher
in §
1386 Abs.
2 BGB enthal-tenen Voraussetzungen
in die Vorschrift übernommen werden und eine Anpas-sung an den nunmehr in §
1379 Abs.
1 BGB geregelten Auskunftsanspruch ab Stellung des Antrags auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf vor-
zeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgen (BT-Drucks. 16/13027 S.
20). Im Übrigen hat der [X.] an dem bisherigen Rechtszu-stand festhalten
wollen (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
26).

(3) Hat ein Ehegatte nur Auskunft über das Vermögen zum Trennungs-zeitpunkt gemäß §
1379 Abs.
2 BGB verlangt, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch aus §
1385 Nr.
4 BGB nicht damit [X.] werden, dass der aus §
1353 Abs.
1
Satz
2
BGB abgeleitete
Unterrich-tungsanspruch als schwächerer Anspruch
in dem
Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB enthalten sei.
Auch wenn
"Auskunft"
sprachlich der umfassendere Begriff gegenüber "Unterrichtung"
sein mag, stehen die beiden Ansprüche nicht in einem Rang-verhältnis
(vgl. [X.] FamRZ 2009, 1906, 1907). Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzung, ihres Umfangs und ihrer Voraussetzungen
(vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
24).

Der aus §
1353 Abs.
1
Satz
2
BGB abgeleitete wechselseitige Un-
terrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf ge-richtet, den Ehegatten während bestehender
Ehe die notwendigen [X.] zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe
beurteilen zu können
(vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386
Rn.
24). Inhaltlich be-schränkt sich der Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Der 25
26
27
-
13
-
unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögens-verzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und [X.] ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1386 Rn.
22 mwN; vgl. aber auch Se-natsurteil [X.]Z 186, 13 =
[X.], 21 Rn.
19 zum Umfang der Unterrich-tungspflicht in Unterhaltssachen).
Der Anspruch aus §
1379 Abs.
2 BGB dient hingegen dazu, die Geltendmachung
des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
im Falle der Auflösung der Ehe
vorzubereiten. Durch ihn soll der
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Trennung (§
1567 Abs.
1 BGB)
und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Be-
rechnung des Zugewinnausgleichs (§§
1376, 1384 BGB) geschützt werden
(vgl. BT-Drucks. 16/13027 S.
7). Zur Erfüllung der
Auskunftspflicht nach §
1379 Abs.
2 BGB hat der in Anspruch genommene Ehegatte ein detailliertes Vermö-gensbestandsverzeichnis (§
260 Abs.
1 BGB) zu übergeben (vgl. im Einzelnen [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1379 Rn.
6) und der andere Ehegatte kann die Vorlage von Belegen verlangen (§
1379 Abs.
2 Satz
2, Abs.
1 Satz
2 BGB).
Die aufgezeigten Unterschiede der beiden Ansprüche stehen der An-nahme entgegen, in dem
Auskunftsanspruch
nach §
1379 Abs.
2 BGB sei
gleichzeitig als ein "minus"
der
aus §
1353 Abs.
1 Satz
2 BGB abgeleitete Un-terrichtungsanspruch enthalten. Mit dem Verlangen, Auskunft über das Vermö-gen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, werden umfangreiche, auf einen be-stimmten Stichtag bezogene Informationen über den Bestand des Vermögens des anderen Ehegatten eingefordert. Das Recht auf Unterrichtung ist somit kein "minus",
sondern ein "aliud"
gegenüber dem Auskunftsanspruch, was sich auch
daraus ergibt, dass
die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs keine Teilerfül-28
29
-
14
-
lung des Auskunftsanspruchs nach §
1379 Abs.
2 BGB ist. Daher ist es nicht gerechtfertigt, §
1385 Nr.
4 BGB entgegen seinem Wortlaut auch auf die Nicht-erfüllung der Auskunftspflicht nach §
1379 Abs.
2 BGB anzuwenden.

(4) Schließlich gebietet auch der Gesetzeszweck nicht, den [X.] nach §
1379
Abs.
2
BGB in den Anwendungsbereich des §
1385 Nr.
4 BGB einzubeziehen. Die letztgenannte Vorschrift
beruht auf der typisierenden Vorstellung, durch die beharrliche Verweigerung der geschuldeten [X.] solle die konkrete Berechnung des Zugewinns vereitelt oder erschwert werden ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1385 Rn.
27; [X.] BGB/J.
Mayer [Stand: 1.
Mai 2014] §
1385 Rn.
10)
und damit der andere Ehegatte an den während der Ehe erzielten [X.] nicht beteiligt werden ([X.]/Wegen/Weinreich BGB 9.
Aufl. §
1385 Rn.
13).
In diesem Fall gewäh-ren die
§§
1385 Nr.
4, 1386 BGB
Ehegatten, die an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen zu können und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen (§
1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag
stellen zu müssen (OLG [X.] FamRZ 2010, 563, 564).
Ab dem Zeitpunkt des [X.] (§
1567 Abs.
1 BGB), mit dem der Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB entsteht, wird der [X.] Ehegatte für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der
Aus-gleichsforderung bereits durch die Regelungen in §
1375 Abs.
2 [X.] des anderen Ehegatten ausreichend geschützt
([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1385 Rn.
26).
Zudem bleibt es einem [X.], der einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen will, auch während des [X.]
der Eheleute unbenommen, vom anderen Ehegatten die Unterrichtung über 30
31
-
15
-
dessen [X.] zu verlangen. Denn der aus §
1353 Abs.
1 Satz
2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (Senatsbeschluss
[X.]Z 194, 245 =
FamRZ 2012, 1785 Rn.
44) und unabhängig von dem Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
2 BGB.
2.
Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch nicht nach §
1386 BGB i.V.m. §
1385 Nr.
2 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann.
Die Gefahr illoyaler [X.] der Antragsgegnerin [X.]. §§
1365, 1375 Abs.
2 BGB hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Ver-antwortung nicht festgestellt.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerde-gericht habe jedenfalls im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin [X.] die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast verkannt, weil es die
sich aus §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB ergebende Wertung nicht berück-sichtigt habe, wonach bei einem Endvermögen, das geringer ist als das von einem Ehegatten zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen,
dieser
die Darlegungs-
und Beweislast dafür trage, dass die Vermögensverminderung nicht auf illoyale [X.] [X.]. §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des §
1385 Nr.
2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller (Senatsbeschluss [X.]Z 194, 245 =
FamRZ 2012, 1785 Rn.
39; [X.]/[X.] BGB 73.
Aufl. §
1386 Rn.
15;
[X.] BGB/[X.] [Stand: 1.
Mai 2014] §
1385 Rn.
24). Eine Abweichung von dieser Beweislastverteilung ist nicht veranlasst, weil
die Anforderungen, die §
1385 Nr.
2 BGB an die Darlegungs-
und Beweislast stellt, erheblich geringer sind als die des §
1375 Abs.
2 BGB.
32
33
34
35
-
16
-
Will der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hinzurechnung einer zwi-schen dem Zeitpunkt des [X.] und dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns eingetretenen Vermögensminderung zum Endvermögen nach §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB erreichen, müsste er nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Vermögensminderung auf einer der in §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 bis 3 genannten Handlungen beruht
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1375 BGB Rn.
31). Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und [X.] zum 1.
September 2009 neu geschaffenen Beweislastregel in §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB eingeführt. [X.] hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Tren-nungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen [X.] nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu [X.] im vorgenann-ten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung

anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S.
33)

regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste [X.] nachzuvollziehen (Senatsbe-schluss [X.]Z 194, 245 =
FamRZ 2012, 1785 Rn.
40).
Nach der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung des §
1385 Nr.
2 BGB
muss eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichti-gen Ehegatten nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 16/10798 S.
19). Ausreichend ist vielmehr, dass
Handlungen der in §
1365 BGB oder §
1375 Abs.
2 BGB be-zeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Dementsprechend sind die 36
37
-
17
-
Anforderungen
an die Darlegungs-
und Beweislast des Antragstellers geringer. Dieser muss nur Anhaltspunkte vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen,
die bei vernünftiger unvoreingenommener Betrachtung Anlass zu ernst-hafter Sorge geben, dass mit baldigen Handlungen der in §
1365 oder §
1375 Abs.
2 bezeichneten Art von Seiten des anderen [X.] zu rechnen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1375 BGB Rn.
3). Sol-che Anhaltspunkte sind
dem
ausgleichsberechtigten
Ehegatten regelmäßig
aus eigener Wahrnehmung
bekannt und dürften auch oftmals der Anlass dafür sein, einen Antrag
auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu stellen. Die Beweisnot des ausgleichsberechtigten [X.], der §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB Rechnung tragen will, besteht daher

auch unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls geforderten sekundären Darlegungslast

bei dem Anspruch aus §
1379 Nr.
2 BGB nicht.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
523 F 3703/12
GÜ -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 09.10.2013 -
2 UF 100/13 -

Meta

XII ZB 604/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 604/13 (REWIS RS 2014, 2867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2867

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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