Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17)

4. Senat | REWIS RS 2017, 16778

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Gegenstand

Revisionszulassung; Finanzierbarkeit eines Sanierungsziels (§ 149 BauGB)


Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur Klärung der Frage beitragen, welche bodenrechtliche Relevanz einer Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB bei der Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung (§§ 136, 142 BauGB) hinsichtlich der Frage der Finanzierbarkeit des Sanierungsziels zukommt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17)

25.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. November 2015, Az: 7 D 70/14.NE, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 149 BauGB, § 136 BauGB, § 142 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 4 BN 4/16, 4 BN 4/16 (4 CN 4/17) (REWIS RS 2017, 16778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16778

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