Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2006, Az. II ZR 34/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3180

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[X.] vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juni 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom [X.] 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung des [X.] gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO), soweit der Kläger sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung auf die Widerklage hin (Zahlung von 204.516,75 • nebst Zinsen) wendet. 1 1. Der Kläger hat durchgängig vorgetragen und durch Zeugnis des [X.] unter Beweis gestellt, dass der [X.] am 24. Oktober 2000 er- 2 - 3 - klärt habe, er verzichte auf Ansprüche aus der [X.] vom 9. März 1998, und dass der [X.] sodann die Erklä-rung vom 24. Oktober 2000 aufgesetzt habe, die genau dieses Ergebnis der vorangehenden Verhandlungen zwischen den Parteien wiedergeben sollte. Auch wenn der Wortlaut der Erklärung für einen Verzicht auf den im Rechts-streit vor dem [X.] rechtshängigen Anspruch aus Nr. 1 b der Urkunde in Höhe von 400.000,00 DM spricht, hat das Berufungsgericht zu Un-recht die Vernehmung des [X.] zu dem vom Kläger behaupteten [X.] Verständnis der Parteien von dem Inhalt der Erklärung abgelehnt. Denn der detaillierte Vortrag des [X.], den dieser durch das allerdings un-klare und von dem Verfasser näher zu erläuternde Schreiben des Notars B. vom 17. Januar 2003 unterlegt hat, ist im Hinblick auf eine von dem Wortlaut der Erklärung des [X.]n abweichende Vereinbarung der Parteien [X.]. Anders als der Kläger meint, trifft dies allerdings nur hinsichtlich eines Verzichts des [X.]n - auch - auf den Anspruch in Höhe von 400.000,00 DM aus Nr. 1 c der Vereinbarung vom 9. März 1998 zu. Angesichts des [X.] dieser Erklärung, den der Notar in Höhe von 800.000,00 DM angegeben hat, spricht dagegen auch nach dem Vortrag des [X.] nichts dafür, dass der [X.] auf Ansprüche in einer Gesamthöhe von 1,3 Mio. DM, mithin auch auf den bereits erhaltenen Betrag von 500.000,00 DM gemäß Nr. 1 a der Vereinba-rung vom 9. März 1998 verzichtet hat. 3 Die Beweisaufnahme über den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien vom 24. Oktober 2000 wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Be-weisangebots des [X.]n in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben. 4 - 4 - 2. Da das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, dass die [X.] vom 9. März 1998 nicht formbedürftig war und der Kläger einen Verzicht des [X.]n auf den Betrag von 500.000,00 DM nicht schlüssig dargelegt hat, ist die Zurückweisung der Berufung des [X.], soweit sie gegen die Abwei-sung der Klage gerichtet ist, zu Recht erfolgt. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte dem Kläger der Nachweis des von ihm be-haupteten Umfangs der Verzichtserklärung des [X.]n nicht gelingen, ist es dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nach [X.] und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem dann gegebenen Zahlungsanspruch des [X.]n auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. 5 [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 78/04 -

Meta

II ZR 34/05

12.06.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2006, Az. II ZR 34/05 (REWIS RS 2006, 3180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3180

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