Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 371/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 896

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]
Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 615 Satz 2; [X.] § 5 Abs. 7 ([X.]: 5.11.2001); [X.] §§ 84 Abs. 3, 85, 87

Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung ([X.]ort-führung des [X.]surteils vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.] 157, 309 = NJW 2004, 1104).

[X.], Versäumnisurteil vom 4. November 2004 - [X.] - [X.]

LG Bonn - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 aufgeho-ben.

Die Berufung der [X.]n gegen das Teilurteil der 18. Zivil-kammer des [X.] vom 11. [X.]ebruar 2003 wird [X.].

Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 26. September 2000 nach einem zweiten Schlag-anfall in komatösem Zustand aus stationärer Krankenhausbehandlung auf der Grundlage eines am 22. September 2000 mit dem Verein für Altenpflege - 3 -

E. e.V. geschlossenen [X.] in das [X.]in [X.]aufgenommen. Die [X.] übernahm die Rechte und Pflichten des Heimträgers aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 1. November 2000. Der Klägerin war während des Krankenhausaufenthalts eine Magenson-de gelegt worden, da sie infolge einer Lähmung nicht mehr schlucken konnte. Vom Beginn ihres [X.] an ist die Klägerin auf die Verabreichung von Sondennahrung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, angewiesen. Sie ist der Auffassung, die [X.] dürfe ihr für die Dauer der Verabreichung von Sondennahrung kein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung stellen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine entsprechende [X.]eststellung. [X.]erner verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welcher [X.] Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung ent-halten sind, und behält sich, da sie das volle Heimentgelt entrichtet hat, nach Erteilung der Auskunft eine Bezifferung ihres Rückforderungsanspruchs vor. Das [X.] hat durch Teilurteil dem [X.]eststellungsantrag entsprochen und die [X.] zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Das Berufungsge-richt hat auf die Berufung der [X.]n die Klage in vollem Umfang abgewie-sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dies ist, da die [X.] im [X.] nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-lich auf einer Sachprüfung beruht ([X.] 37, 79, 81). - 4 -

[X.]

Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des [X.]s für unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, daß über die negative [X.]eststellungsklage und die bisher unbezifferte Leistungsklage einander widersprechende Entschei-dungen ergehen könnten. Es hat daher den in erster Instanz anhängig geblie-benen unbezifferten Zahlungsantrag an sich gezogen, um dieser Gefahr zu begegnen.

In der Sache vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin schulde das volle Heimentgelt. Da bereits bei Vertragsbeginn bekannt gewe-sen sei, daß die Klägerin über eine Sonde ernährt werden müsse, sei der [X.] mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die [X.] das vereinbarte Entgelt erhalten solle, ohne die Klägerin mit der von ihr angebotenen [X.] zu ernähren. Auf eine Ersparnis von Verpflegungskosten könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Mit diesem Inhalt verstoße die Entgeltvereinba-rung weder gegen § 4 Abs. 3 [X.] in der [X.]assung vom 23. April 1990 ([X.] 763; im folgenden: [X.] a.[X.].) noch gegen § 5 Abs. 7 [X.] in der ab dem 1. Januar 2002 anwendbaren Neufassung vom 5. November 2001 ([X.] 2970). Das Gesamtentgelt stehe zu den Leistungen des Trägers nicht in einem Mißverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 3 [X.] a.[X.]., weil zu be-rücksichtigen sei, daß die Verabreichung der Sondennahrung mit einem be-sonderen Pflegeaufwand verbunden sei, der - anders als das [X.]üttern einzelner Bewohner, die nicht mehr selbst essen könnten - den Einsatz ausgebildeter Pflegekräfte erfordere. § 5 Abs. 7 [X.] erweitere zwar den Schutz von [X.] 5 -

bewohnern, indem nicht nur das Gesamtentgelt, sondern auch die Entgeltbe-standteile im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein müßten. Da die Ersparnis von Lebensmitteln sich jedoch indirekt auch zugunsten der Klägerin auswirke, weil der verminderte tatsächliche Sachaufwand die Berechnung des Entgelts mitbestimme, andererseits eine isolierte Betrachtung von [X.] dann zu unterbleiben habe, wenn die Kostenersparnis des Trägers zu einem nicht zusätzlich vergüteten Mehraufwand führe, ergäben sich auch aus § 5 Abs. 7 [X.] keine Bedenken gegen die ungeminderte Vergütungs-pflicht. Schließlich sei zu beachten, daß sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] die Entgelte nach den Regelungen richten sollten, die in der [X.] jeweils vereinbart seien. Von den [X.]en sei aber kein verringertes Entgelt für den [X.]all der Sondenernährung vorgesehen.

I[X.]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei im Hinblick auf die bei Vertragsschluß bekannte Notwendigkeit, die Klägerin über eine Sonde zu ernähren, mit dem Inhalt zustande gekommen, daß das vereinbarte Entgelt auch ohne die Gewährung der im Vertragstext vorgesehenen Verpflegung ge-schuldet sei, wird von den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts nicht getra-gen.

Nach den von der [X.]n verwendeten vorformulierten [X.], die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des nach - 6 -

Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) anzusehen sind, wird in § 2 (Leistungen der Einrichtung) bestimmt, daß dem Bewohner die Verpflegung in einem im [X.] aufgeführten Umfang erbracht wird; Sondennahrung wird hiervon nicht [X.] und von der Einrichtung nicht geschuldet. In § 4 Abs. 1 ist bestimmt, daß die Einrichtung für ihre Leistungen leistungsgerechte Entgelte berechnen darf und sich die Entgelte grundsätzlich nach den Regelungen richten, die zwischen den [X.] und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der [X.] jeweils vereinbart sind. Das Leistungsentgelt ist nach § 4 Abs. 2 unter anderem in ein Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflegeleistungen aufzuschlüsseln, wobei sich die Beträge - allerdings ohne Aufschlüsselung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung - aus einer Anla-ge zum Heimvertrag ergeben. Es liegt damit ein Vertragswerk vor, das - auch in seinen sonstigen Bezugnahmen insbesondere auf das [X.] - von dem Gedanken geprägt ist, eine einheitliche Grundlage für die Aufnahme und das Leben der Bewohner in der Einrichtung zu schaffen.

Daß die Parteien sich im Wege einer einzelvertraglichen Abrede von diesem Vertragswerk lösen wollten, um etwas anderes zu vereinbaren, ist so nicht vorgetragen worden. Das wird insbesondere deutlich an der von der [X.] durchgängig vertretenen Auffassung, im Hinblick auf das in § 5 Abs. 7 [X.] und in § 84 Abs. 3 [X.] enthaltene Verbot der Differenzierung sei es ihr nicht möglich, das Verpflegungsentgelt auf die Situation der Klägerin zuzu-schneiden. Aber auch der Umstand, daß dem Betreuer der Klägerin - ihrem [X.] - bei Abschluß des [X.] bewußt war, daß seine Mutter (zur [X.]) auf Sondennahrung angewiesen sei - das Berufungsgericht nimmt ihm ab, daß er sich über die [X.]inanzierung der Sondenkost keine Gedanken gemacht habe - 7 -

und froh gewesen sei, einen Heimplatz für seine Mutter gefunden zu haben -, läßt keinen Schluß darauf zu, er habe das geforderte Entgelt als angemessen akzeptiert.

2. [X.]ehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie das Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene Verpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegenge-nommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimge-setz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die bei einem ge-mischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt [X.] (vgl. [X.]surteile [X.] 148, 233, 234 f; vom 8. November 2001 - [X.] - NJW 2002, 507, 508 - insoweit in [X.] 149, 146 nicht abgedruckt; vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.] 157, 309, 320 = NJW 2004, 1104, 1107 unter II 3 e). Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt des hier zu beurteilenden [X.] ist die Regelung in § 615 Satz 2 BGB von Bedeutung, nach der sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der Dienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muß. Wie der [X.] in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 22. Januar 2004 bereits zu einem [X.]all aus [X.] entschieden hat, stehen die Vorschriften des [X.] mit dem In-strument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts der Anwendung des Rechtsgedankens des § 615 Satz 2 BGB nicht entgegen.

An dieser Entscheidung hält der [X.] nach Überprüfung fest. Mit [X.] auf die von der [X.]n gegen eine entsprechende Verpflichtung vorge-tragenen Argumente ist jedoch noch folgendes ergänzend hervorzuheben. - 8 -

a) Die [X.] macht maßgeblich darauf aufmerksam, daß der [X.] der Pflegesätze (§ 85 [X.]) und der Entgelte für Unterkunft und Ver-pflegung (§ 87 [X.]) eine pauschalierende Berechnung zugrunde liege, da-mit der Träger die angebotenen Regelleistungen kostendeckend kalkulieren könne. Daß diese Leistungen von den Bewohnern in unterschiedlichem [X.] in Anspruch genommen würden, finde seinen Niederschlag darin, daß die vereinbarten Entgelte sich an durchschnittlichen Werten orientierten; demge-genüber würden keine Entgelte für einzelne Leistungen festgelegt. Diesem System müsse entsprechen, daß es auch bei der Auslegung und Anwendung des einzelnen [X.] nicht darauf ankommen könne, in welchem [X.] der einzelne Bewohner von dem Leistungsangebot Gebrauch mache und die Pflegeeinrichtung - von der Differenzierung nach [X.] abgese-hen - unterschiedlich in Anspruch nehme.

Der [X.] hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen bereits im Urteil vom 22. Januar 2004 ([X.] 157, 309, 317 ff unter [X.]) [X.]. Auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, daß er die für seine Per-son notwendige Pflege erhält, ist hiermit nicht verbunden, daß das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müßte und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung ver-langen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem Bewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11 [X.]). Der [X.] sieht jedoch keine Grundlage dafür, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht ent-gegennehmen kann. [X.] Gründe zwingen zu einer solchen Lösung - 9 -

nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation [X.], zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weite-res in der Weise Rechnung getragen werden, daß für jeden Bewohner - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades des Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden und nicht, wie es hier angeklungen ist, die Entgelte danach ermittelt werden, was für die Bewohner, die Verpflegung entgegennehmen, aufgewendet worden ist, so daß sich bei der Umlegung auf alle Heimbewohner, einschließlich derer, die keine Verpflegung entgegennehmen können, kalkulatorisch ein günstigeres Entgelt ergibt. Daß auf diese Weise Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt wer-den müssen, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-standteils herangezogen werden, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können, hält der [X.] nicht für gerechtfertigt. Un-geachtet der notwendigen Pauschalierung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Betreuung in einem Pflegeheim sprechen der Grundsatz, im Heim oder zu Hause zu pflegende Betroffene gleichzubehandeln, und die Verschär-fung des Maßstabs für die Angemessenheit von Entgelten und Entgeltbestand-teilen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 [X.]) entscheidend dagegen, den Betroffenen in-soweit einen Solidarausgleich aufzuzwingen. Eine so weitgehende Pauschalie-rung wird von den Regelungen des [X.], die gleich-falls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert, wie der [X.] im Urteil vom 22. Januar 2004 bereits eingehend begründet hat.

b) Der hier vertretenen Lösung steht auch nicht die gesetzliche Rege-lung entgegen, nach der die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Ver-pflegung nach einheitlichen Maßstäben zu bemessen sind und nicht zwischen Gruppen von Bewohnern oder Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 5 - 10 -

Abs. 7 Satz 2, 4 [X.], § 84 Abs. 3 [X.]). Es geht nicht darum, unter-schiedliche Entgelte für Bewohner, die auf Sondennahrung angewiesen sind, und andere Bewohner festzusetzen. Vielmehr ist ohne weiteres eine einheitli-che Kalkulation auf der Grundlage möglich, daß jeder Heimbewohner zu ver-pflegen ist. Stellt sich dann heraus, daß ein - vermutlich immer wechselnder - Teil der Bewohner diese Verpflegung nicht mehr entgegennehmen kann und die entsprechenden Sachkosten für das Heim nicht weiter anfallen, ist das Heim ohne weiteres in der Lage, die Ersparnis dieser Aufwendungen an den Bewohner weiterzugeben. Ein mit dem Grundsatz einheitlicher Bemessung nicht zu vereinbarender Abschlag ist in einem solchen Vorgang nicht zu sehen.

c) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] wegen der Entgelte auf die Regelungen verweist, die zwischen den [X.] und den öffentli-chen Leistungs- und Kostenträgern in der [X.] vereinbart sind, ergibt sich aus diesen Vereinbarungen keine Regelung der hier in Rede stehenden Problematik. Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß das ungeminderte Verpflegungsentgelt gezahlt werden müßte. Vielmehr hat der [X.] in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 (aaO S. 321 f unter II 4) darauf hingewiesen, daß Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts hiergegen sprächen und daß der durch § 87 [X.] grundsätzlich [X.] Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem [X.]all ei-ner positiven vertraglichen Ausformung durch die [X.] bedürfte.

d) [X.]erner ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß der in [X.] geltende Rahmenvertrag im Sinn des § 75 [X.] eine Pflicht des Heimbewohners begründen will, das volle Verpflegungsentgelt bei der [X.] weiter zu entrichten. Der zwischen den Parteien - 11 -

geschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein [X.] für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (vgl. [X.]s-urteile [X.] 149, 146, 152; vom 22. Januar 2004 aaO S. 314 unter II 3 b), [X.] keine Regelung mit diesem Inhalt im Sinn des § 2 Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt § 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein. Soweit die [X.] in den [X.] auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach der das volle Entgelt auch in [X.]ällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll, handelt es sich, wie der [X.] bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Januar 2004 aaO [X.] unter II 3 b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt das [X.] in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für die hier zu entscheidende [X.]rage gerade fehlt.

e) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der Ersparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand im pflegerischen Bereich nicht in Betracht (vgl. [X.]surteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 318 ff zu [X.] bb), so daß es auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der [X.]n überreichter Pfle-geanleitungen nicht ankommt. Vielmehr wirkt sich hier der von der [X.]n vertretene Gesichtspunkt aus, daß das Entgelt für die Pflege, die auch die me-dizinische Behandlungspflege mit einschließt, ohne Rücksicht auf den konkre-ten Aufwand des einzelnen Bewohners geschuldet wird, damit also die ent-sprechenden Leistungen bereits abdeckt.

3. a) Nach allem ist der [X.]eststellungsantrag, daß die [X.] nicht [X.] ist, der Klägerin für die [X.], in der sie mit Sondennahrung ernährt wird, ein Leistungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen, begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen [X.]eststellungsantrag ist un-- 12 -

geachtet der daneben erhobenen Stufenklage zu bejahen, da die Leistungs-klage lediglich den [X.]raum möglicher Überzahlungen in der Vergangenheit betrifft, während sich der [X.]eststellungsantrag namentlich auf die künftige Handhabung bezieht und vermeiden soll, daß die Klägerin ein überhöhtes Ent-gelt entrichtet. Da der einheitliche Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung - entgegen der in § 4 Abs. 2 des [X.] angelegten Regelung - nicht aufgeschlüsselt ist, steht der Klägerin im Hinblick auf den vorbehaltenen [X.] auch ein auf § 242 BGB beruhender Anspruch auf Auskunft zu (zur Abgrenzung möglicher Auskunftspflichten vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 1995 - [X.] - NJW 1995, 1222, 1223).

b) Gegen die Zulässigkeit des vom [X.] erlassenen Teilurteils bestehen keine Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rah-men einer Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO gestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1998 - [X.] - ZIP 1999, 447, 448). So liegt es auch hier.

c) [X.]ür das weitere Verfahren weist der [X.] abschließend darauf hin, daß die [X.] gegen den erhobenen Bereicherungsanspruch nicht einwen-den kann, sie habe in den [X.] so kalkuliert, daß nur die tatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei, es [X.] an einer Ersparnis von Aufwendungen fehle. Nach dem hier zu [X.] hat sie der Klägerin Verpflegung versprochen und hierfür auch das Entgelt empfangen. Da die [X.] die versprochene Verpflegung nicht hat gewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Entgeltteil unabhängig da-von bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat. - 13 -

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 371/03

04.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 371/03 (REWIS RS 2004, 896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 896

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