22. Kammer | REWIS RS 2023, 66
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Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der Antragsgegner den geschuldeten Betrag dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher gegenüber geleistet hat, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2022 im Verfahren 22 K 2034/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).
Meta
19.01.2023
Verwaltungsgericht Köln 22. Kammer
Beschluss
Sachgebiet: M
Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19.01.2023, Az. 22 M 91/22 (REWIS RS 2023, 66)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 66
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