Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 110/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5180

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 110/03Verkündet am:7. Januar 2004K i r c h g e ß n e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 20. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil [X.] vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die [X.] zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellungetwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die [X.] gibt esnicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an-gefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der [X.] 3 -stanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen [X.] und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge-richts an.I[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit [X.] Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß [X.] jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem [X.] für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] -fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisungkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigentatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den [X.] ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der [X.] nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in [X.] aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; Senat, [X.] 22. Dezember 2003 - [X.], zur Veröff. [X.] enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-scheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochteneBerufungsurteil gibt zudem die [X.] der Parteien weder ausdrück-lich noch sinngemäß wieder.Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZR 110/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 110/03 (REWIS RS 2004, 5180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5180

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