Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. AK 1/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4989

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[X.]BESCHLUSS AK 1/07 vom 1. März 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterstützung ausländischer terroristischer [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. März 2007 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat [X.]. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2006 festgenommen und befindet sich seit dem 7. Juli 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zunächst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.] 136/06). Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21. Dezember 2006 (2 [X.] 332/06) aufgehoben und durch den von ihm am selben Tag erlassenen neuen Haftbefehl (2 [X.] 333/06) ersetzt. 1 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in [X.] ausländische terroristische Vereinigungen unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag und Sprengstoffdelikte sowie 3 - 3 - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 239 a, 239 b StGB) zu begehen (§ 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). a) Die von [X.] mitgegründete terroristische Organisation "[X.]" verfolgt ihr Ziel, in der muslimischen Welt einen Gottesstaat auf der Basis des [X.] Rechts unter Ausschaltung westlicher Einflüsse zu er-richten, weiterhin durch die Vorbereitung, Planung und Ausführung von Terror-akten im Rahmen eines internationalen "[X.]" ([X.]). Dies galt hin-sichtlich ihres Zwecks und ihrer Tätigkeit in gleicher Weise für die - bis zu sei-nem Tod am 7. Juni 2006 von [X.], danach von [X.] alias [X.] geführte und jedenfalls bis Oktober 2006 im [X.] selbständig tätige - Organisation "[X.] im [X.]", die sich - wie sich auch aus dem Namensbestandteil "[X.]" ergibt - ideologisch mit der Ausgangsvereinigung verbunden fühlte und sich [X.] durch eine formelle Erklärung ihres früheren Führers angeschlossen hatte, ohne indes ihre Selb-ständigkeit aufgegeben zu haben. 4 Der Beschuldigte hat die beiden terroristischen Vereinigungen "[X.]" und "[X.] im [X.]" zwischen Anfang August 2005 und Ende Juni 2006 in mindestens acht Fällen unterstützt: Wahrscheinlich am 4. August 2005 sowie am 6. August 2005 hat er im [X.] seinen Gesprächspartnern gegen-über zwei über Mullah [X.] - dem Führer der [X.] in [X.] - auf [X.] und [X.] bzw. allein auf [X.] bezogene Ver-pflichtungserklärungen des Inhalts abgegeben, für den [X.] Kämpfer zu ver-mitteln und Geld zu besorgen. Am 6. und am 20. August 2005 veranlasste er zwei Transfers von je 1.000 • nach [X.] zur Ausrüstung von Freiwilligen für die "[X.] im [X.]". Gegenüber Mitgliedern einer Gruppe in [X.], die [X.]isten für den [X.] vermittelte, sagte der Beschuldigte die eigene 5 - 4 - Ausbildung zum Kämpfer in [X.] und [X.] und deren Vorbereitung zu, überwies in diesem Zusammenhang am 27. September 2005 einen [X.] von 1.000 • nach [X.] und reiste Ende Oktober 2005 dorthin sowie im November 2005 nach [X.]. Am 7. Februar 2006 transferierte er weitere 2.000 • nach [X.] zur Weiterleitung an die "[X.] im [X.]" und entfaltete im Frühjahr sowie im Juni 2006 Aktivitäten bei der Rekrutierung und Vermittlung von mindestens drei Kämpfern für den [X.] im [X.]. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe, deren Grundlagen der Senat geprüft hat, insbesondere zu Entstehung, Strukturen und Zielen der [X.] "[X.]" und "[X.] im [X.]", deren terroristischen Ausrichtung und zu den Unterstützungshandlungen des Beschuldigten, wird im Übrigen auf die Gründe des Haftbefehls vom 21. Dezember 2006 Bezug ge-nommen. 6 b) Der dringende Verdacht, dass es sich bei den beiden genannten [X.] nach ihren Strukturen um Vereinigungen im Sinne der §§ 129, 129 a StGB handelt, wird durch mehrere Auswerte- und Erkenntnisberichte des Bundeskriminalamtes - zuletzt vom 27. November 2006 -, durch Behördengut-achten und eine Behördenerklärung des [X.] vom 25. September 2006 und 14. Februar 2007 bzw. vom 22. November 2006 sowie durch ein Sachverständigengutachten belegt. 7 Der dringende Verdacht hinsichtlich der Unterstützungshandlungen des Beschuldigten ergibt sich aus den Ergebnissen von Maßnahmen der Telekom-munikationsüberwachung und der Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Datenträger. Wegen der weiteren 8 - 5 - Einzelheiten der Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht begründen, nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des bestehenden Haftbefehls. c) Die Ermächtigung des [X.] zur strafrechtli-chen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der "[X.]" und der "[X.] im [X.]", die sich im Inland aufhalten oder im Inland tätig wer-den, liegt vor. 9 2. Aus den im Haftbefehl vom 21. Dezember 2006 genannten [X.] Gründen, auf die Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Zweck der Untersu-chungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 10 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Das [X.] ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen, die mit großem Aufwand auf [X.] - unter anderem auch mit zahl-reichen, noch nicht beantworteten Rechtshilfeersuchen - zu führen waren, ha-ben deren Abschluss noch nicht zugelassen. Die Sichtung und Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Daten-träger (drei Festplatten und 180 [X.]), auf denen sich mehrere Hunderttausend Dateien in [X.] befinden, haben schon bisher einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und konnten trotz des monatelangen Einsatzes von gleichzeitig sechs Dolmetschern noch nicht abgeschlossen werden. Diese Um-stände rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. 11 - 6 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-tenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12 [X.] [X.]

Meta

AK 1/07

01.03.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. AK 1/07 (REWIS RS 2007, 4989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4989

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