Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 151/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12204

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240417BVZB151.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 151/16
vom

24. April 2017

in der Grundbuchsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Grundbuchamt -
vom 26. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 7. Januar 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten, in [X.] belegenen
bebauten Grundstücks.

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Am 3.
März 2015 machte der Senat von [X.] von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet einer [X.] (GVBl. 2015, [X.]
-
nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungs-verordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in [X.] getreten.

Mit notarieller Urkunde vom 5. Januar 2016 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Aufteilung. Der [X.] der Beteiligten vom 7. Januar 2016 ist bei dem Amtsgericht -
Grundbuchamt -
am 12. Januar 2016 eingegangen.

Auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 und deren Ergänzung hat die Beteiligte am 1. April 2016 Unterlagen zur Mängelbehebung eingereicht und am 12. Mai 2016 den angeforderten [X.] eingezahlt.

Am 25. Mai 2016 ist die am Vortag verkündete [X.] [X.] 2016, 270), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Eintragung von Wohnungs-
und Teileigentum das [X.] einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhe-bung der Zwischenverfügung erreichen.
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II.

Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhal-tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeb-lich sei. Zwar könnten nach §
878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche
Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die Zwischenverfügung des Grundbuch-amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner Genehmi-gung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 [X.]. Dies folgt aus [X.] entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat bereits ent-schieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], [X.] 2017, 113).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 26.05.2016 -
140 WE 5801-10 -

KG,
Entscheidung vom 13.10.2016 -
1 W 303/16 -

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Meta

V ZB 151/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 151/16 (REWIS RS 2017, 12204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12204

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V ZB 151/16

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