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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:261115B2STR151.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 151/15
vom
26. November
2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend be-schlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November 2014 wird verwor-fen, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch so-wie gegen die Einziehungsentscheidung richtet.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleiben einer ab-schließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Kör-perverletzung, unerlaubten Führens halbautomatischer Kurzwaffen nebst [X.] und einer Schreckschusswaffe, unerlaubten Besitzes von [X.] sowie unerlaubten Aufenthalts im [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einzie-hungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den [X.] 5.000
Euro Schmerzensgeld zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-1
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ne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Straf-ausspruch sowie die Einziehungsentscheidung richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2 [X.] und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß §
132 [X.] angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, [X.] wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge-hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re-vision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war
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es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoch-tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmit-tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2 StR 337/14).
[X.] Prof. Dr. Krehl ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.] Eschelbach
Zeng Bartel
Meta
26.11.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 2 StR 151/15 (REWIS RS 2015, 1700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1700
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