Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 313/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1474

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 313/02vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 14. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); [X.] wird die Anordnung des Verfalls von einer Million Lire durch [X.] der Einziehung der sichergestellten eine Million Lire ersetzt([X.], [X.]. vom 23. Juli 2002 - 3 [X.]; [X.]R StGB § 74Abs. 1 Tatmittel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 313/02

24.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 313/02 (REWIS RS 2002, 1474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1474

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.