Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VII ZB 21/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 343

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]
vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 857 Abs. 1 Zur Pfändung von [X.] an im [X.] verwahrten [X.]. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2007 - [X.] - [X.]

AG Landsberg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2007 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gründe: [X.] Durch rechtskräftiges Urteil vom 4. Mai 2004 wurde der Schuldner zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von [X.] in Höhe von 4.500.000 • angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von [X.] ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbe-schlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden. Der [X.] vom 16. November 2000 hat folgenden auszugswei-sen Wortlaut: 1 - 3 - "Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes – werden – die angeblichen Forderungen des – - Schuldner - gegen die – - Drittschuldnerin - aus dem [X.] [X.] bis zur Höhe von 27.271.794,- DM gepfändet. Insbesondere wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von [X.] aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem [X.] im Sammelbestand aus den Depots – gepfändet." Die drei [X.] vom 8. Dezember 2000 lauten auszugs-weise: 2 "Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes – werden – sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des – - Schuldner - aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen ([X.], Depots, Schließfächer etc.), insbesondere aus den [X.]/Depots – bei der – - Drittschuldnerin - bis zur Höhe von 15.000.000,- DM gepfändet. Insbesondere der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen [X.]." Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) [X.], ihn gemäß § 844 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, Vermögenswerte des Schuldners in Form von im Einzelnen bezeichneten Aktien bis zur Tilgung der offenen Forderung durch Beauftragung des jeweiligen Drittschuldners zum gängigen Börsenpreis an der Börse zu verkaufen. Das Amtsgericht hat den be-antragten Beschluss erlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und 3 - 4 - den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. I[X.] 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-degericht. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in [X.] erfolge durch Pfändung und Überweisung des Miteigen-tumsanteils und zweckmäßigerweise zusätzlich des Auslieferungsanspruchs aus § 7 DepotG. Vorliegend seien aber lediglich die [X.] aus den Verwahrungsverträgen mit den Bankinstituten gepfändet worden, nicht jedoch die Miteigentumsanteile. Nach dem Wortlaut der [X.] seien jeweils Forderungen gegenüber den Banken gepfändet worden. Das Innehalten eines Miteigentumsrechts sei jedoch keine Forderung gegenüber diesen Institu-ten. Die Beschlüsse könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die [X.] erfasst seien. 5 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigen-tumsanteile an den zum Sammelbestand des [X.] gehörenden Wertpa-pieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO pfändbar und verwertbar sind ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.] 160, 121, 124; [X.], Rechtspfleger 1991, 236; Stö-ber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1787e). 7 - 5 - b) Die [X.] vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigen-tumsanteile an den von den [X.] im [X.] verwahrten Wertpapieren mitgepfändet sind. 8 9 Als Hoheitsakt ist der [X.] vom [X.] selbst auszulegen ([X.], Beschluss vom 13. April 1983 - [X.]I ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774; Urteil vom 28. April 1988 - [X.], NJW 1988, 2543, 2544). Nach ständiger Rechtsprechung muss der [X.] zur Rechts- und Verkehrssicherheit das gepfändete Vermögensrecht und des-sen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welches Vermögensrecht Gegenstand der [X.] sein soll. Das gepfändete Vermögensrecht muss von anderen [X.] werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem es hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfän-dungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des [X.]es aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des [X.] - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfände-ten [X.] dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen ge-stellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachge-rechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist ([X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2976, 2977; Urteil vom 28. April 1988 - [X.], NJW 1988, 2543, 2544, jeweils m.w.[X.]). Aus dem Wortlaut der [X.] ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Pfändung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den [X.] - verwahrten Wertpapieren erstreckt. Anders kann die Formulierung "samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand" nicht verstanden werden. Daran ändert nichts, dass der Obersatz nur von Forderungen, nicht hingegen von Vermögensrechten im Sinne von § 857 ZPO spricht, zu denen ein Miteigen-tumsanteil gehört. Der mit "insbesondere" eingeleitete, den Pfändungsgegen-stand konkretisierende Satz lässt objektiv erkennen, dass die Pfändung [X.] die ausdrücklich erwähnten Rechte erfassen soll. Eine Beschränkung auf Forderungen im Rechtssinne ist ersichtlich nicht gewollt, auch wenn § 857 ZPO im Beschluss nicht erwähnt ist. c) Der [X.] ist bezüglich der Wertpapiere hinreichend bestimmt. Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass es um alle Wertpapiere geht, die die jeweilige Drittschuldnerin für den Schuldner verwahrt. Eine nähere [X.] der Wertpapiere oder Nennung der betroffenen Depotnummern zu for-dern, würde die Anforderungen an den Gläubiger überspannen, der genauere Kenntnisse in der Regel nicht haben kann. 11 - 7 - 3. Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 ZPO ist nicht möglich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tatsächli-chen Voraussetzungen für die begehrte andere Art der Verwertung nach § 844 Abs. 1 ZPO nicht getroffen hat. 12 [X.]Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 M 1688/06 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 5 T 4682/06 -

Meta

VII ZB 21/07

12.12.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VII ZB 21/07 (REWIS RS 2007, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 343

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