Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 20 F 3/18

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2020, 3823

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Weigerung der Vorlage von Akten bei lediglich fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründen


Leitsatz

1. Ein Richter ist nicht bereits deshalb von der Ausübung des Richteramts im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil er an einem Beweisbeschluss über die Aktenvorlage im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat.

2. Wird die Weigerung der Vorlage von Akten auf besondere gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gestützt, so genügt es grundsätzlich nicht, dies mit Vorschriften zu begründen, die einen fachgesetzlichen Informationsanspruch ausschließen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht ... die Verpflichtung der [X.]eklagten, ihm gemäß § 1 Abs. 1 IFG vollständige Einsicht in fünf Sonderprüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision des [X.] zu gewähren.

2

Im Hauptsacheverfahren hat die [X.]eklagte dem Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Sonderprüfberichte in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Mit [X.] vom 12. September 2013 (geändert durch [X.]eschluss vom 28. Mai 2014) und vom 13. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die [X.]eklagte aufgefordert, in den [X.]eschlussgründen im Einzelnen bezeichnete Teile und Seiten der Sonderprüfberichte ungeschwärzt vorzulegen.

3

Die [X.]eklagte hat mit Schreiben vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 (dort fehlende Anlage nachgereicht unter dem 11. Februar 2014) und 17. März 2014 Sperrerklärungen abgegeben.

4

Auf den Antrag des [X.], die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage festzustellen, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren an den [X.] des [X.] ... zur Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben.

5

Mit [X.]eschluss vom 29. Mai 2018 hat der [X.] des [X.] festgestellt, dass die Weigerung der [X.]eklagten, die in den [X.] des [X.] bezeichneten Passagen der Sonderprüfberichte ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der [X.]eklagten.

II

6

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Der angefochtene [X.]eschluss weist keine formalen oder Verfahrensfehler auf.

8

a) Soweit sich der [X.]eschluss des [X.] im Tenor auf "die in den [X.]eschlüssen des [X.] ... vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 jeweils unter Ziffer 3 bezeichneten Passagen" bezieht, ist unter [X.]eiziehung der [X.]eschlüsse des [X.] eindeutig erkennbar, dass damit die jeweils unter Ziffer 3 der Gründe aufgelisteten Passagen gemeint sind.

9

b) Der [X.] des [X.] war vorschriftsmäßig besetzt. [X.] am [X.], der zuvor Mitglied der für das Hauptsacheverfahren zuständigen Kammer des [X.] war und als solches an deren [X.] vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 mitgewirkt hat, war nicht von der Mitwirkung an der Entscheidung des [X.] ausgeschlossen.

Er hat nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt. Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sind die Sperrerklärungen vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 und 17. März 2014, mit denen die [X.]eklagte die Vorlage der angeforderten Sonderprüfberichte verweigert hat. An der Erstellung dieser Sperrerklärungen hat [X.] am [X.] nicht mitgewirkt.

[X.] am [X.] war auch nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen. Weder ist die Mitwirkung an dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren eine Mitwirkung "in einem früheren Rechtszug" noch sind die [X.] vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 die hier mit der [X.]eschwerde "angefochtenen Entscheidungen" im Sinne dieses Ausschlussgrunds. Das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren bildet im Verhältnis zum Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auch insoweit kein vorinstanzliches Verfahren, als das Oberverwaltungsgericht als Vorfrage zu seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage ggf. zu prüfen befugt ist, ob das Gericht des Hauptsacheverfahrens bei der [X.]eurteilung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten von einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen ist.

Mit § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen [X.] aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung des [X.]amts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5). Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass ein [X.] darüber hinaus in Fällen, in denen er ohne [X.]eteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juli 2001 - 1 [X.]vR 730/01 - NJW 2001, 3533 Rn. 10).

Schließlich bestand gegen [X.] am [X.] auch nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO). Aus dem abschließenden Charakter von § 41 Nr. 6 ZPO folgt, dass der bloße Umstand einer von diesem Ausschlussgrund nicht erfassten Form der Vorbefassung eines [X.]s mit der Sache für sich genommen nicht geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen, weil anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5 und vom 11. Dezember 2012 - 8 [X.] 58.12 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 20). [X.] Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleiteten Misstrauen eines [X.]eteiligten gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s besteht erst dann, wenn sich aufgrund dieser zusätzlichen Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des [X.]s aufdrängt. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem [X.]eschluss vom 17. Januar 2018 aus zutreffenden Erwägungen verneint, dass im Falle des [X.]s am [X.] solche Umstände vorliegen.

2. Der angefochtene [X.]eschluss ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

a) Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten, den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits wegen Fehlern in den [X.] des [X.] abzulehnen.

Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem [X.] und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Hauptsachegericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet; hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem [X.]eschluss geprüft und bejaht, ist der [X.] grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden; eine andere [X.]eurteilung durch den [X.] kommt nur dann in [X.]etracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - [X.]VerwGE 130, 236 Rn. 13 und vom 3. Juni 2013 - 20 F 9.13 - juris Rn. 8).

Aus der [X.]eschwerde ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsauffassung Akten als entscheidungserheblich beurteilt hat. Soweit sich die [X.]eklagte dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht bestimmte einzelne Seiten der Sonderprüfberichte nicht angefordert hat bzw. bestimmte einzelne Seiten angefordert hat, auf denen keine Schwärzungen von Firmennamen enthalten sind, stellt dies die Entscheidungserheblichkeit der hier gegenständlichen Unterlagen nicht in Frage; abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die [X.]eklagte hierdurch beschwert ist. Auch soweit die [X.]eklagte geltend macht, dass sich einzelne Schwärzungen auf angeforderten Seiten auf Namen beziehen, die sich auch auf nicht angeforderten Seiten befinden oder deren Offenlegung auf anderen Seiten nicht verlangt wird, folgt daraus für sich genommen kein Fehler in der [X.]eurteilung der Entscheidungserheblichkeit; wenn die [X.]eklagte diese Namen für geheimhaltungsbedürftig hält, so betrifft dies die Frage, ob ein [X.] hinsichtlich der Stellen vorliegt, auf denen das Verwaltungsgericht eine ungeschwärzte Aktenvorlage verlangt hat.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat zurecht das Vorliegen eines [X.]s nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO verneint.

Danach kann die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s des [X.]undesverwaltungsgerichts (vgl. insb. [X.]eschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 12 m.w.N.; ferner [X.], Öffentlichkeit und Geheimhaltung im Verwaltungsprozess, 2019, [X.] ff., 145 f.) ist der Tatbestand der Geheimhaltung "nach einem Gesetz" nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Der [X.]egriff ist vielmehr eng auszulegen und betrifft nur wenige besondere Fälle. Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Es genügt nicht, dass der Gesetzgeber über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinaus nach materiell-rechtlichen Kriterien die [X.] bestimmter Informationen normiert hat. Auch aus dem Umstand der Strafbewehrung gemäß § 203 StG[X.] folgt kein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dienen dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche. Die Abgrenzung zur Tatbestandsalternative der wesensmäßigen [X.] erhellt, dass es indes nicht genügt, dass eine Fallkonstellation grundrechtlicher Drittbetroffenheit vorliegt. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmelde-, des Sozial- oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher [X.]edeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Herausragende [X.]edeutung als institutionell verankerte Verschwiegenheitspflicht hat auch das einfachgesetzlich normierte [X.]eratungsgeheimnis, das auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Unabhängigkeit der [X.] in Art. 97 Abs. 1 GG beruht.

Die [X.]eklagte hat die Sperrerklärungen vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 und 17. März 2014 dezidiert auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gestützt und mit den fachgesetzlichen Ausschlusstatbeständen des [X.], zum Teil in Verbindung mit Vorschriften des Datenschutz- und des Vergaberechts, begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass damit kein Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO dargelegt ist und die Regelungen in § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Satz 2 IFG weder in grundrechtlicher noch in [X.] Hinsicht den oben genannten besonders qualifizierten Fallgruppen vergleichbar sind. Die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO rechtfertigen können, sind nach dem Gesagten von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist; da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach [X.] im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - [X.]VerwGE 130, 236 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - [X.] 310 § 99 VwGO Nr. 52 Rn. 8).

c) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten war der [X.] des [X.] nicht verpflichtet, den Inhalt der Sperrerklärungen von Amts wegen als sinngemäße Geltendmachung des [X.]s nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO (Vorgänge, die ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen) zu würdigen und auf diese Weise die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärungen soweit als möglich aufrechtzuerhalten.

Der [X.] überprüft im Zwischenverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung anhand der Sperrerklärung in der Form, in der sie von der obersten Aufsichtsbehörde abgegeben worden ist. Die [X.]eklagte hat sich im vorliegenden Fall unmissverständlich auf den [X.] des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO gestützt und diesen - ohne Erfolg - mit den fachgesetzlichen Ausschlusstatbeständen des [X.] zu untermauern versucht. Die Abgabe der Sperrerklärung liegt in der Verantwortung der obersten Aufsichtsbehörde. Der [X.] kann deren Einschätzung und Ermessensausübung, nicht zuletzt aus Gründen der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative, nur kontrollieren, nicht aber ersetzen. Dies gilt auch für die [X.]ehebung von Mängeln der Sperrerklärung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - [X.]VerwGE 136, 345 Rn. 32).

Der angefochtene [X.]eschluss stellt auch keine das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar. Der [X.] des [X.] hat sich bei seiner Entscheidung auf die in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts anerkannten Grundsätze in der Auslegung und Anwendung von § 99 Abs. 1 VwGO gestützt und keine Gesichtspunkte eingeführt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger [X.] nicht rechnen musste. Zutreffend hat es die [X.]eklagte vielmehr auf die Möglichkeiten hingewiesen, dass ihren Schutzansprüchen über § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO und dem grundrechtlich fundierten Schutz von personenbezogenen Daten und [X.]etriebs- und Geschäftsgeheimnissen über § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO Rechnung getragen werden kann. Ebenso zutreffend ist der abschließende Hinweis des [X.], dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärungen die [X.]eklagte nicht hindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - juris Rn. 12 m.w.N.).

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

20 F 3/18

17.03.2020

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Mai 2018, Az: OVG 95 A 1.14, Beschluss

§ 1 IFG, § 3 IFG, § 5 IFG, § 6 IFG, § 189 VwGO, § 54 VwGO, § 99 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 20 F 3/18 (REWIS RS 2020, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3823

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

20 F 2/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Weitgehend ermessensfehlerhafte Sperrerklärung


20 F 28/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an die Ergänzung von Ermessenserwägungen


20 F 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Rechtskraft einer Entscheidung des Fachsenats


20 F 20/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Entbehrlichkeit der Beiladungsnachholung der obersten Aufsichtsbehörde


20 F 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Prüfung einer Vorlagepflicht im in-camera-Verfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.