Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 306/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3732

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[X.] DES VOLKESURTEILVerkündet am:[X.]/9911. April 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1; [X.] § 355 Abs. 2 Satz 1Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht [X.], sondern die Postanschrift und dementsprechend auch [X.] zu verstehen.[X.], Urt. v. 11. April 2002 - [X.]/99 - [X.] Heilbronn- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. April 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen[X.]schriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von [X.]schriftenabonne-mentverträgen ver[X.]dete Bestellformular enthält eine von dem [X.] zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsemp-fänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wiesallein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der An-gabe der Straße und der Hausnummer aus.Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohlgegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2- 3 -[X.] in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat([X.] a.[X.]). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei [X.] zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw.zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keineAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2Satz 2 [X.] a.[X.] anders als in den [X.] habe [X.]. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß [X.] seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Post-fachs nicht ermitteln könne, etwa [X.]n dieser gegenüber der [X.] [X.] erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder[X.]n der [X.] Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietungeines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. [X.] Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei [X.] entgegen § 11 Nr. 16 [X.] eine strengere Form als die Schrift-form einhalten müsse, da er gezwungen sei, die [X.] für die Be-förderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letztenLeerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarkekaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. [X.] eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Wi-derrufsschreiben, um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch ei-nen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in [X.] einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so [X.] der Abonnenten über das diesen zustehende [X.] und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.Die Klägerin hat beantragt,- 4 -dem Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersa-gen, [X.]schriftenabonnementverträge abzuschließen oder ab-schließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tat-sächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzu-geben.Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die [X.] des [X.] in der Widerrufsbelehrung [X.] nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2[X.] a.[X.] aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. [X.] § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar,weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG un-ter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch be-inhalte.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg geblieben ([X.], 423).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit derdiese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungs-anspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-- 5 -derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]a.[X.] Hierzu hat es ausgeführt:Die gemäß § 2 Nr. 2 [X.] a.[X.] auch für [X.]ungs- und [X.]schriften-abonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] ver-lange die Angabe einer zustellungs- bzw. [X.] Anschrift des [X.] nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damitauch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Beleh-rungspflicht, die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zu-gang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den [X.] habe. Entscheidend aber sei, daß es für die [X.] nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daßder Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsemp-fänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nichtdie Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung inAnwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe [X.] schlechter als im Falle des [X.] in den Hausbriefkasten des [X.]. Ebenso[X.]ig werde dadurch, daß die Erklärung an einePostfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für [X.] verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach fürbetrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. [X.] das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile undwerde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzigeAnschrift angegeben.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7- 6 -Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessenGeltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für un-begründet erachtet.Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revisionnicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Ver[X.]dung vonVertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nichtvollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da erdie Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab-zuhalten, mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, [X.] 1986,816, 818 = [X.], 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; [X.]Z121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; [X.], Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91,[X.] 1994, 59, 60 = [X.], 747 - Empfangsbestätigung; Urt. [X.] - I ZR 172/92, [X.] 1995, 68, 70 = [X.], 89 - [X.]; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k [X.] - [X.], Urt. v.24.11.1999 - [X.], [X.] 2000, 731, 733 = [X.], [X.] zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsge-richts, daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einerPostfachanschrift des [X.] nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2[X.] a.[X.] verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung ge-tretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 [X.] in der Fassung [X.] über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] zur Umstellung von Vorschriften auf [X.] vom 27. Juni 2000 ([X.] [X.] -897), der in der [X.] vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegoltenhat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] in [X.] des [X.] vom [X.] ([X.] I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die [X.] klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist(vgl. [X.]Z 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; [X.], Urt. [X.]/98,[X.] 2001, 348, 349 = [X.], 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; [X.]. 25.10.2001 - [X.], Umdruck S. 8 - Vertretung der [X.], [X.] m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. [X.] des Wortes "[X.]" in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]a.[X.] und § 361a Abs. 1 Satz 3 [X.] a.[X.] durch die nunmehr in § 355 Abs. 2Satz 1 [X.] enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zuerklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründungzum Entwurf eines [X.], [X.]/6040 [X.]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - [X.] den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3,§ 355 [X.] geregelten - Belehrung der [X.]ungs- und [X.]schriftenabonnentengenüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der [X.] geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] und [X.], an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur [X.] bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung [X.] Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974[[X.] I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1Satz 2 [X.] vom 16. Januar 1986 [[X.] I S. 122]), ist nicht die Haus-anschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die [X.] -fachanschrift zu verstehen (ebenso [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1998, § 2[X.] Rdn. 30; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A.Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 8; [X.]. [X.]/[X.]/v. Rottenburg, [X.], 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). [X.] sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohlaber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 [X.] und den Vorschriften,die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträ-gen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfas-sende, unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers ein-deutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Form-vorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die [X.] (vgl. [X.]Z 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der [X.] durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlan-gen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben(MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; [X.]/[X.] aaO § 2[X.] Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß [X.] er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufenkann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des [X.].Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere [X.]n der am Ver-brauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreteroder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an [X.] er [X.] zu richten hat (vgl. Begründung des [X.] zu § 1b [X.], [X.]. 90/73 und Beschluß des [X.]. [X.] Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschriftdes [X.]. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wiedurch die Mitteilung der Hausanschrift des [X.] in die [X.], seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die [X.] ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonstennicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zuhindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung [X.] selbst in den Hausbriefkasten des [X.] einwerfen kann,steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucher-schutz nicht entgegen.Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Not-[X.]digkeit, den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe keinzusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht aneine strengere Form als die Schriftform (§ 126 [X.]) beziehungsweise, [X.] § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] nunmehr genügt, die Textform (§ 126b [X.])gebunden.Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die [X.] lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber demder Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Beidem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung [X.] handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung imSinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. [X.] ist eine Willenser-klärung, [X.]n sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß- 10 -bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von [X.] erlangen kann (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 67, 271, 275; 137, 205, 208). [X.] gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein vondiesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten.Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklä-rungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 [X.] nicht. [X.] hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfängerfür die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und derenNutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber [X.] dann zu bejahen, [X.]n der Verbraucher durch die ausschließliche An-gabe der Postfachanschrift des [X.] auf die Übermittlung [X.] auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen,daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, [X.]n [X.] ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschriftdes [X.] mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich inden meisten Fällen in mehr oder [X.]iger großer Entfernung vom Wohnort [X.] befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicherEntfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Wider-rufsschreibens in den Hausbriefkasten des [X.] oder [X.] persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabeder Hausanschrift des [X.] eine solche Möglichkeit eröffnetwird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. [X.] ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist an-gewiesen, da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] die rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, [X.]n [X.] seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr ineinen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der [X.] -fachanschrift des [X.] keine Verkürzung der dem Verbrauchergesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - dieVer[X.]dung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zweckendienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1[X.] besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sonderndarin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die [X.] zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf,daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf,daß [X.]schriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte [X.] gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowieder eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerruf-sempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § [X.] 2 Satz 1 [X.] nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerruf-sempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorste-henden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegen-den Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an [X.] er den Widerruf zu richtenhat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens undder Postfachanschrift des [X.] Genüge getan. Ein darüberhinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Iden-tifizierbarkeit des [X.] ist diesem Erfordernis entgegen [X.] der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille [X.], den Verbraucher über die Identität des [X.],der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem- 12 -Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht [X.] kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher überseine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2Satz 2 [X.] a.[X.] ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus§ 355 Abs. 2 Satz 1 [X.].Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht [X.]; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, überseine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge be-stimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.[X.] und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1[X.] i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über [X.] bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [[X.] I S. 3436] i.d.[X.] des Gesetzeszur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [[X.] [X.]. 3138, 3177] - [X.]), nicht dagegen für sonstige Verbrau-cherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der [X.], daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer [X.]erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer [X.] Anschriftausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 [X.] aber davon abgese-hen hat, die Angabe der [X.] Anschrift des [X.]zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen.So hatte der Unternehmer bei [X.] nach der Bestimmung des§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.[X.] den Verbraucher unter anderem auf [X.] der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorge-bracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des [X.] aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem [X.] [X.] in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des [X.]päi-schen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.] -schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ([X.]. EG Nr. L 144 S. 19) [X.] weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträ-gen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.[X.] abhängig gemacht. Diesen Regelungen ent-sprechen seit dem Inkrafttreten des [X.] des [X.] vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die [X.] § 312c Abs. 2 [X.] i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und§ 312d Abs. 2 [X.]. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls auf-grund des [X.] am 1. Januar 2002in [X.] getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei [X.] anderen Verstößen ([X.] I S. 3138, 3173, [X.]) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, [X.] oder [X.] den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] genanntenStellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den [X.] die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Te-le- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme diesesAuskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, deninsoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.], § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 [X.] Stellen und [X.] in denjenigen Fällen [X.] ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufendroht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einerPostfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Te-lefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzent-wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und [X.] Bundesregierung aaO [X.] f.). Die dortige amtliche Begründung läßt er-kennen, daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-- 14 -fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der[X.] darstellt.Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der [X.] Anschriftdort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprü-che im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der [X.] in § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordneten Angabe des Namens und [X.] des [X.] in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen,daß der not[X.]dige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit [X.] grundsätzlich die Angabe der [X.] Anschrift sowohl des [X.] als auch des Beklagten erfordern ([X.]Z 102, 332, 335) und eine Post-fachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999,2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungenin den jeweiligen [X.] sind ausschließlich prozessuale Erwägun-gen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden [X.] keine Rolle spielen.II[X.] Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Erdmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 306/99

11.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZR 306/99 (REWIS RS 2002, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3732

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