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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 9. März 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1 a) Die allgemein für die [X.]künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers. b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Ei-gentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind. - 2 - BGH, Urteil vom 9. März 2006 - [X.]- [X.] [X.] - 3 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 durch [X.]Fischer, die Richter Raebel, Kayser, [X.]und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.]vom 22. Dezember 2004, [X.]durch Beschluss vom 31. Januar 2005, und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.]vom 7. Juli 2004 aufgeho-ben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.]ist Verwalter in dem am 20. Februar 2002 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen des Horst D. (fortan: Schuldner). Die klagende Bank hat einer Erlöszuteilung an den Beklagten in der Zwangs-versteigerung des Betriebsgrundstücks des Schuldners widersprochen. Es war in Abteilung III Nr. 18 des Grundbuchs für die [X.](fortan: D. Bank) mit einer Briefgrundschuld über 50.000 DM und in Abteilung III Nr. 19 mit einer Buchgrundschuld über 100.000 DM ebenfalls für die [X.]belastet. Im Jahre 1989 trat die [X.]das Recht aus [X.]an die Klägerin ab. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens valu-tierte die Grundschuld Nr. 18 nicht mehr. Am 5. Juli 2002 erklärte die [X.]unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes die Abtretung der Grundschuld Nr. 18 an den Schuldner. Durch Beschluss des [X.]wurde das am 8. Juli 2002 beschlagnahmte Grundstück auf ein Bargebot von 285.000 • zugeschlagen. Keines der in [X.]des Grundbuchs eingetragenen Rechte blieb bestehen. Die Klägerin meldete auf die in Abteilung III Nr. 19 eingetragene [X.]einschließlich Zinsen und Kosten einen Betrag von 95.149,71 • an. [X.]meldete sie ihren "gesetzlichen Löschungsanspruch bezüglich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte und die Ansprüche aus eingetragenen Lö-schungsvormerkungen" an. Der Kläger machte für die Insolvenzmasse unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der [X.]die Ansprüche aus dem in Abteilung III Nr. 18 eingetragenen Recht über umgerechnet 25.564,59 • geltend. Auf der Grundlage dieser Anmeldungen stellte das [X.]einen Teilungsplan auf. Darin wurde dem Beklagten als In-solvenzverwalter auf die Briefgrundschuld der angemeldete Betrag zugeteilt. Auf die Buchgrundschuld der Klägerin entfielen noch 10.898,65 •; im Übrigen fiel die Klägerin in der Verteilung aus. Unter Berufung auf gesetzliche Lö-schungsansprüche verlangt sie die Zuteilung des auf den Beklagten entfallenen Betrages. 2 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der [X.]mit der zugelassenen Revision. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse so gestellt wer-den, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. Die Vorschrift des § 91 InsO stehe nicht entgegen. Wäre zum Zeitpunkt der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eine Löschungsvormerkung ein-getragen gewesen, wäre der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch [X.](vgl. § 106 Abs. 1 InsO). Gleiches müsse nach § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB für den gesetzlichen Löschungsanspruch gelten. Dem stehe nicht entge-gen, dass sich die [X.]in der Per-son des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen habe. Auch ein künftiger Löschungsanspruch erlange Insolvenzfestigkeit, wenn er durch eine Vormerkung gesichert sei. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.]an dem Erlös gegenüber der Klägerin die besseren Rechte. Die Entscheidungen der [X.]sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Klage ist abzuwei-sen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 6 - 6 - 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrecht-sprechung davon aus, dass der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch als Ausfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt des begünstigten Grundpfand-rechts gehört und durchgesetzt werden kann, sobald das Eigentum am [X.]und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zu-sammenfallen. 7 a) Dies träfe auf die in Abteilung III Nr. 18 eingetragene Grundschuld und das Eigentum an dem Betriebsgrundstück allenfalls dann zu, wenn die Abtre-tungserklärung der [X.]vom 5. Juli 2002 von dem beklagten Insol-venzverwalter, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen war, vor Erteilung des Zuschlags am 2. September 2003 wirksam angenommen worden ist. Die Ranganwartschaft durch Aufrückung und der Löschungsanspruch sind nach § 1192 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begüns-tigten Grundschuld eine Löschungsvormerkung für den Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das begünstigte Recht - wie hier - nicht bestehen, so erlischt damit auch die in ihm liegende Ranganwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den [X.]zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der [X.]nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der [X.]weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird ([X.]99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f). 8 b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angese-hen, weil die [X.]die Grundschuld Nr. 18 am 5. Juli 2002 an den Beklagten abgetreten habe. Nach den vom [X.]getroffenen und von dem Berufungsgericht als bindend angesehenen Feststellungen (vgl. § 529 9 - 7 - Abs. 1 ZPO) sei die Grundschuld an diesem Tage unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes an den damaligen Grundstückseigentümer abgetreten worden. Deshalb sei es "weit vor Erteilung des Zuschlages" zu einer Vereini-gung von Grundstückseigentum und Grundpfandrecht gekommen. 2. Ob die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Abtretungsvertra-ges (vgl. § 398 Satz 1 BGB) verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist, wie die Revision meint, mag dahinstehen. Der [X.]kann unterstellen, dass der Abtre-tungsvertrag vor Erteilung des Zuschlags zustande gekommen ist. Denn die Klägerin hat den im [X.]angemeldeten gesetzlichen [X.]aus § 1179a BGB selbst dann nicht [X.]erworben, wenn das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld Nr. 18 vor Ertei-lung des Zuschlages am 2. September 2003 zusammengefallen sind. Dies kann der [X.]selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist. 10 a) Lag einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ein in notariell beurkundeter Form abgegebenes unwiderrufliches Angebot zum [X.]eines Kaufvertrages über ein Grundstück zugrunde, welches der Käufer erst nach Eröffnung des [X.]über das Vermögen eines der Miteigentümer angenommen hat, so ist ein solcher künftiger, durch eine vor Verfahrenseröffnung eingetragene Vormerkung gesicherter Auflas-sungsanspruch [X.]([X.]149, 1 ff). 11 aa) Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass der vom Gesetz zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert wäre, wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an [X.]lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen ([X.]aaO S. 6). Die 12 - 8 - Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schaffe keine nur [X.]Sicherung, der § 15 KO (§ 91 InsO) einen Riegel vorschiebe; es handele sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs, auch wenn dieser erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden könne (BGH, aaO S. 8). Der [X.]hat die Insolvenzfestigkeit des vormerkungs-gesicherten künftigen Anspruchs indes nicht generell anerkannt, sondern davon abhängig gemacht, dass der Anspruch nicht nur möglich, sondern der für des-sen [X.]zwingend erforderliche sichere Rechtsboden bereits gelegt ist. Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner [X.]12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 121/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 11/05 (REWIS RS 2006, 4613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 U 103/04 (Oberlandesgericht Köln)
V ZR 270/10 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen Grundschuldgläubigers
V ZR 270/10 (Bundesgerichtshof)
I-9 U 152/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IX ZR 131/03 (Bundesgerichtshof)